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![]() | IHK-Zeitschrift 05/12 |
30.12.2011 |
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Neue Rechtsgrundlage beim Gründungszuschuss |
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich. Der GründungszuschussDer Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen beziehungsweise der Gründerin oder dem Gründer unterstützend anbieten. Eine fachkundige Stelle - dazu zählt unter anderem die IHK - muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des GründungszuschussDer Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden können. Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind. Wichtiger Hinweis: Verlängerung des GründungszuschussesWird die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Abs. 1 in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Abs. 2 in der bis zum 27.12.2011 geltenden Fassung. Das heißt konkret: Wurde der Gründungszuschuss bereits vor dem 28.12.2011 bewilligt, wird die Verlängerung nach "alter" Rechtsgrundlage gewährt. Die zweite Phase des Gründungszuschusses wird in diesen Fällen für sechs Monate gewährt. Die maximale Gesamtförderdauer der Phasen I und II beläuft sich auf 15 Monate. Ihr Ansprechpartner:Eva MühldorferTelefon: 0851 507-288 muehldorfer@passau.ihk.de |
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