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Jugendarbeitsschutzgesetz
Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leistungsvermögen Erwachsener ausrichten - sie verfügen jedoch noch nicht über die Leistungsfähigkeit und die Erfahrung Erwachsener.
Hinzu kommen die zusätzlichen Belastungen durch die schulische und berufliche Ausbildung. Dem Schutz der jugendlichen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Arbeitslebens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in besonderem Maße zu schützen. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Allgemeine Auszüge nach dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit, Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit:
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigten von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
- Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) und Jugendlichen (wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist).
- Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (Ausnahmeregelungen).
- Die Arbeitszeit von Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (Ausnahmeregelungen).
- Die Schichtzeit darf zehn Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen elf Stunden nicht überschreiten (Ausnahmeregelungen).
- Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (Ausnahmeregelungen).
- Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist dem Jugendlichen bis zum nächsten Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
- Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen.
- Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden (Ausnahmeregelungen).
- An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (Ausnahmeregelungen).
- Die Fünf-Tage-Woche ist stets durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag sicherzustellen.
- Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Ausbildungsberater gerne jederzeit zur Verfügung.
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