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Teilzeitausbildung
Nach dem Berufsbildungsgesetz kann bei berechtigtem Interesse eine Teilzeitberufsausbildung durchgeführt werden. Dieses berechtigte Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Auszubildende ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen haben. Eventuell kann auch bei der Ausbildung Behinderter eine Teilzeitausbildung in Betracht kommen.
So kann eine Teilzeitausbildung ablaufen:
- 1. Variante: Teilzeitausbildung ohne Verlängerung der Ausbildungszeit. Die Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichtes in Vollzeit beträgt mindestens 25 Wochenstunden (beziehungsweise 75 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit).
- 2. Variante: Teilzeitausbildung mit Verlängerung der Ausbildungszeit. Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit einschließlich des Berufsschulunterrichtes in Vollzeit mindestens 20 Wochenstunden.
Bei beiden Varianten bemisst sich die Ausbildungsvergütung prozentual nach der Arbeitszeit.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an unsere Ausbildungsberater!
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