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Weiterbildungs- programm 2012

IHK-Zeitschrift 05/12

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Die Ausbildungsvergütung § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz

Der Ausbildungsbetrieb hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

Durch die Rechtssprechung der Arbeitsgerichte wurden diese Vorgaben präzisiert: Ist der Betrieb nicht tarifgebunden, ist die Vergütung noch angemessen, wenn sie bis 20 Prozent von den in der Region und Branche geltenden tariflichen Sätzen nach unten abweicht.

Die Ausbildungsvertragspartner sind nur dann tarifrechtlich gebunden,

  • wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Tarifparteien ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt;

          oder

  • wenn ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das beauftragte Landesministerium für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Mit dieser Allgemeinverbindlicherklärung ist der Tarifvertrag auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht Mitglied beim Arbeitgeberverband beziehungsweise in einer Gewerkschaft sind. Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Bei Tarifbindung gelten die jeweiligen tariflichen Vergütungssätze. Einen Überblick über die gängigen tariflichen Ausbildungsvergütungen finden Sie hier:



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E-Mail:loibl@passau.ihk.de
Telefon:0851 507-214
 

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Kaufmännische Ausbildungsberatung

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Gisela Schallmoser

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Kaufmännische Ausbildungsberatung

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