
Insolvenzrecht
Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Insolvenzrecht.
Geänderter Überschuldungsbegriff gilt bis 31.12.2013
Die ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
Der Begriff der Überschuldung wurde als Reaktion auf die Finanzkrise im Herbst 2008 geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt.
Insolvenz: IHKs fordern bessere Bedingungen für einen Neuanfang
Die deutschen IHKs fordern in einem Thesenpapier mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Durchführung von Insolvenzplänen. Mit dem Insolvenzplanverfahren können laut dem Institut für Mittelstandsforschung knapp die Hälfte der erhaltungsfähigen Unternehmen fortgeführt und fast 60 Prozent der Arbeitsplätze erhalten werden. Gleichwohl gewinnt der Insolvenzplan in der Praxis viel zu langsam an Bedeutung, obwohl er eine effektive Sanierungsmöglichkeit sein kann. Gerade in Kombination mit der Eigenverwaltung bietet das Planverfahren Unternehmen die Möglichkeit, gut vorbereitet in ein Insolvenzverfahren einzutreten. Im Idealfall kann bei Insolvenzantragstellung bereits ein Restrukturierungskonzept für ein Insolvenzplanverfahren vorgelegt werden.
Die Ursachen für die geringe Akzeptanz des Insolvenzplanverfahrens sind vielschichtig. Hauptsächlich liege es daran, dass die meisten Insolvenzen zu spät eingeleitet werden - auch weil die Insolvenz immer noch negativ belegt ist. Das geltende Insolvenzplanverfahren leide aber auch an strukturellen Mängeln. Mit zehn konkreten Vorschlägen wollen die IHKs das Insolvenzplanverfahren stärken.
Einige wesentliche Hauptpunkte: Gläubiger sollen bei der Wahl des Insolvenzverwalters ein stärkeres Mitspracherecht bekommen. Die Eigenverwaltung durch die Gesellschafter und Geschäftsführer soll gestärkt werden und nur im Einzelfall ausgeschlossen sein. Dazu gehört auch, dass die Gesellschafter wesentlich stärker in das Verfahren selbst einbezogen werden sollen. Abgeschafft werden soll die Möglichkeit, dass einzelne Gläubiger gegen den Insolvenzplan opponieren und damit das gesamte Verfahren aus den Angeln heben können.
Reformieren wollen die IHKs auch die Regelungen, dass alle Masseverbindlichkeiten vor einem Ende des Insolvenzverfahrens zu begleichen sind und die so genannte Masseunzulänglichkeit automatisch einen Insolvenzplan ausschließt. Insolvenzgläubiger, die ihre Ansprüche nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigen, sollen zukünftig nicht mehr berücksichtigt werden. Die Mindestbesteuerung bei Sanierungen soll abgeschafft werden. Eine weitere Kernforderung: die Einführung eines Unternehmensschutzschirms als Instrument, das einen Insolvenzplan vorbereitet und Unternehmen wie Gläubigern Rechtssicherheit bietet.
Im Download erhalten Sie das Thesenpapier "10 Vorschläge zur Unternehmenssanierung in der Insolvenz":
Insolvenzen online
Per Mausklick sollen künftig Unternehmensinsolvenzen in Augenschein genommen werden können. Bayern hat sich hierzu am bundesweiten Internetportal der Länder für Insolvenzbekanntmachungen beteiligt. Derzeit nutzen bereits zwölf Länder das Portal für Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de), das federführend vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen betrieben wird.
In diesem Portal finden sich alle Bekanntmachungen der bayerischen Insolvenzgerichte ab dem 01.06.2004. Eine Aktualisierung der Veröffentlichungen erfolgt mehrmals täglich.
Insolvenzgeld: Neuregelung des Insolvenzgeldeinzugs
Nach einer Änderung im Sozialgesetzbuch ist künftig die Umlage zum Insolvenzgeld im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Dies gilt ab dem 1.1.2009. Bislang wurde die Umlage durch die Berufsgenossenschaften eingezogen. Zukünftig ist dieses an die Krankenkasse zu zahlen. Neu ist auch, dass der Insolvenzgeldeinzug monatlich erfolgt und nicht mehr jährlich nachträglich.
Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung regelt den Ablauf eines Insolvenzverfahrens. Sie bietet neben der auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeit des Erhaltes durch Übertragung und Sanierung.
Weitere Neuerungen sind die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte Gruppen ehemals Selbständiger gilt, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und die der Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner. Nähere Informationen enthalten unsere Merkblätter.
Ansprechpartner
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Sven KranixfeldKontakt |
Bürgerliches- und Handelsrecht | Gewerberecht | |
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