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Weiterbildungs- programm

IHK-Zeitschrift 08_09/10

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Zuwanderung

Wenn Unternehmen in Deutschland einen Ausländer beschäftigen möchten, wird in der Regel ein Aufenthaltstitel benötigt, der die Aufnahme dieser Beschäftigung gestattet. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die örtlichen Ausländerbehörden die zugleich auch Ansprechpartner in Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme sind.

In der Regel muss die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit aus Arbeitsmarktgründen vor Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels eingeholt werden. Zu diesem Zweck wird die Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde in einem internen Verfahren beteiligt.

Für Arbeitnehmer aus den zum 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 der Europäischen Union beigetretenen Staaten gelten Besonderheiten (siehe unten).

Das Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit informiert über die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften, die bei der Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer zu beachten sind. Es kann die Rechtslage aber nicht erschöpfend darstellen. Bei Rückfragen sind Ihnen die Mitarbeiter in den Ausländerbehörden und den Agenturen für Arbeit gern behilflich.

Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf den seit Ende 1988 von der Bundesrepublik Deutschland mit den mittel- und osteuropäischen Staaten und der Türkei geschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen. Entsprechende Vereinbarungen bestehen mit Staaten außerhalb der Europäischen Union (so genannten Drittstaaten):

  • Bosnien und Herzegowina
  • Kroatien
  • Mazedonien
  • Türkei

Und innerhalb der Europäischen Union:

  • Bulgarien
  • Lettland
  • Polen
  • Rumänien
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Tschechien
  • Ungarn

Ein Praktikum dient dazu, neben den durch das Studienfach erworbenen theoretischen Kenntnissen praktische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben. Hierbei steht das Lernen der Praktikantin/des Praktikanten im Vordergrund. Sie/Er sollte daher nicht in die tägliche Verrichtung der Arbeit fest eingeplant sein, sondern zusätzlich im Betrieb mitlaufen. Beschäftigungen zur Überbrückung von personellen Engpässen oder wegen nicht verzichtbarer Spezialkenntnisse der/des Studierenden sind keine studienfachbezogenen Praktika, sondern Arbeitsverhältnisse.

Im Praktikum sollte die Praktikantin/der Praktikant von einem Betreuer angeleitet werden. Außerdem wird empfohlen, eine Praktikumsdauer von mindestens drei Monaten anzusetzen. Auch die Zustimmung für Praktika mit einer Dauer von weniger als drei Monaten ist möglich, in diesen Fällen hat allerdings der reguläre Verfahrensweg Anwendung zu finden. Für die Fachbezogenheit des Praktikums ist entscheidend, in wie weit die zu erwerbenden Fertigkeiten zu dem Studienfach passen und eine praktische Fortbildung darstellen. Ein detaillierter Praktikumsplan muss diesen Fortbildungseffekt erkennen lassen.

Als internationale Personalagentur der Bundesagentur für Arbeit setzt die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) das Gastarbeitnehmerverfahren im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales um. Deutschland hat mit verschiedenen osteuropäischen Staaten Abkommen geschlossen, die den Austausch von Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmern regeln. Fachkräften aus diesen Ländern wird ermöglicht, in Deutschland bis zu 18 Monate in ihrem erlernten Beruf zu arbeiten. Mit der Möglichkeit der Zulassung von Gastarbeitnehmern wird die berufliche und sprachliche Fortbildung der Teilnehmer bezweckt. Ob eine Zulassung von ausländischen Gastarbeitnehmern möglich ist, wird im Rahmen von jährlichen Kontingenten unabhängig von der Lage des deutschen Arbeitsmarktes entschieden.

Ausländische Arbeitnehmer aus Kroatien und aus den neuen EU-Mitgliedstaaten können zur Aufnahme einer Saisontätigkeit und einer Beschäftigung als Schaustellergehilfe in der Bundesrepublik Deutschland eine Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel beziehungsweise eine Zusicherung der Arbeitserlaubnis-EU unter folgenden Bedingungen erhalten:

  • Saisonarbeitnehmer für eine Beschäftigung bis zu sechs Monaten im Kalenderjahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken.
  • Der Zeitraum für die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist für einen Betrieb auf acht Monate im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
  • Schaustellergehilfen für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe von bis zu neun Monaten im Kalenderjahr.

  Links zu weiteren Websites

Auswanderung

Verzeichnis der Beratungsstellen für Auswanderer und Auslandstätige

Das Bundesverwaltungsamt hat ein Verzeichnis der Beratungsstellen von Deutschem Roten Kreuz, Diakonischem Werk und Raphaels-Werk zusammengestellt. Diese Liste erhalten Sie hier:



Ansprechpartner

Peter Sonnleitner

Kontakt

Geschäftsführer

E-Mail:sonnleitner@ passau.ihk.de
Telefon:0851 507-245
 

Susanne Ackermann

Kontakt

Internationale Rechts- und Steuerfragen | Messen

E-Mail:ackermann@passau.ihk.de
Telefon:0851 507-250