
Handels- und Gesellschaftsrecht
Die Wahl der Rechtsform stellt für Unternehmer eine wichtige Entscheidung dar. Hier finden Sie eine Übersicht über diverse Rechtsformen. Des Weiteren werden Grundinformationen zum Handelsregister und zur Firmierung dargestellt.
- Aktiengesellschaft
- BGB-Gesellschaft
- Gesellschaftsrecht
- GmbH
- Handelsbrauch
- Handelsregister
- Handelsvertreter
- Limited
- Rechtsformwahl
- Unternehmensregister
Aktuelle Umfrage zur Erhebung der Position des Mittelstands in Bezug auf den elektronischen Bundesanzeiger und IFRS for SMEs
Der Lehrstuhl für Revision und Unternehmensberechnung der Universität Passau führt derzeit im Raum Niederbayern in Zusammenarbeit mit der IHK Niederbayern, der IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim und der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz eine Befragung mittelständischer Unternehmen zum Thema "Geheimhaltung und Offenlegung" durch.
Für nähere Informationen zu dieser Umfrage wenden Sie sich bitte an den wissenschaftlichen Mitarbeiter des Lehrstuhls, Dipl.-Kfm./Mag. Artium Markus Grottke, unter der Telefonnummer 0851 509-2475 oder per E-Mail an: markus.grottke@uni-passau.de.
Bilanzierungspflicht entfällt
Einzelkaufleute sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit.
Nach der Neuregelung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz brauchen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die die Buchführungspflicht betreffen, nicht anwenden. Abschlussstichtag ist in der Regel der Schluss des Geschäftsjahres; Festsetzung und Änderung des Stichtages sind grundsätzlich frei. Die Regelungen zur Befreiung von der Buchführungspflicht gelten bereits für das Geschäftsjahr, das ab dem 1.1.2008 (Geschäftsjahr 2008) beginnt.
Hinweise zu den wesentlichen Änderungen des deutschen Bilanzrechts durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) enthält das Merkblatt der IHK Niederbayern, das Sie hier zum Download erhalten:
DIHK fordert erneut Senkung der Mindesthöhe für Ordnungsgeld
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat sich gegenüber dem zuständigen Bundesministerium der Justiz erneut für eine Senkung der Mindesthöhe für das Ordnungsgeld bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht ausgesprochen (siehe dazu das untenstehende Schreiben).
Insbesondere Unternehmen mit der Rechtsform GmbH und GmbH & Co. KG müssen regelmäßig ihren Jahresabschluss beziehungsweise die Rechnungslegungsunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zur Offenlegung einreichen. Die Einreichung zur Offenlegung hat grundsätzlich spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen. Bei Verspätung oder Nichtoffenlegung drohen Ordnungsgelder in Höhe von mindestens 2.500 Euro bis maximal 25.000 Euro. Der DIHK hat sich bereits anlässlich eines Treffens mit dem Rechtsausschuss des Bundestages im Mai 2010 für eine Senkung des Ordnungsgeldes und eine Erweiterung des Ermessentatbestandes eingesetzt. Bei diesem Treffen bestand auch Gelegenheit, Details zu den bei den einzelnen Industrie- und Handelskammern eingegangenen Beschwerden zum Ablauf des Offenlegungsverfahrens präzise darzulegen.
Ansprechpartner für weitere Fragen zum Themenkomplex: Sven Kranixfeld, Telefon: 0851 507-242, E-Mail: kranixfeld@passau.ihk.de.
Änderung der Widerrufsbelehrung im Internethandel ab dem 11.06.2010
Bitte beachten: Zum 11.06.2010 treten die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde als (formales) Gesetz im Anhang zu Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verortet. Dadurch ist sie der Beurteilung durch die Gerichte entzogen und abmahnsicher.
Formell hat sich zu der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung kaum etwas geändert - auch ab dem 11.06.2010 muss im Internethandel die Widerrufsbelehrung anhand einzelner Bausteine für den konkreten Einzelfall zusammengesetzt werden. Inhaltlich ändern sich aber die Verweise in das Widerrufsrecht, da sich diese Normen geändert haben. Diesbezüglich müssen ab dem 11.06.2010 alle Widerrufsbelehrungen angepasst werden.
Unbedingt zu beachten ist, dass die neue Widerrufsbelehrung erst ab dem 11.06.2010 verwendet werden kann. Wer die neue Widerrufsbelehrung jetzt schon verwendet, belehrt falsch und kann abgemahnt werden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht! Daher wird eine Änderung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung zum 11.06.2010 dringend empfohlen.
Sollte aufgrund einer früheren Abmahnung eine Unterlassungserklärungen abgegeben oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden sein, ist zu prüfen, ob die neuen Belehrungen nicht gegen diese verstoßen. Gegebenenfalls müsste die Unterlassungserklärung erst gekündigt werden, bevor die Belehrungen zum Einsatz kommen.
Neben der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angleichung des Widerrufs- und Rückgaberechts für Internetauktionen - wie eBay - an das für eigenständige Internethändler die wohl bedeutendste gesetzliche Änderung.
TRUSTED SHOPS bietet mit einem Whitepaper zum neuen Widerrufsrecht einen kostenlosen Download auch für diejenigen, die kein Mitglied von TRUSTED SHOPS sind. Darin wird explizit erklärt, was sich ab dem 11.06.2010 für Online-Händler ändert. Zudem enthält es Checklisten und angepasste Musterformulierungen für die sofortige Verwendung in der Praxis. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden:
IHK Niederbayern warnt vor falschen Rechnungen in Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf eine Warnung des Bundesanzeigerverlags in Köln aufmerksam machen. In einer aktuellen Presseerklärung wird im Zusammenhang mit einem Gebührenbescheid über Eintragungsgebühren von Unternehmen zur Vorsicht gemahnt. Unter der Firmierung "Deutsches Unternehmensregister" verschickt danach ein Unternehmen Bescheide über Gebühren für Eintragungen in Register und Veröffentlichungen in Bekanntmachungsblättern, die jedenfalls zum Teil nach Meinung des Bundesanzeigerverlags nicht existieren.
Genannt werde dort unter anderem auch der Eintrag in das "Bundesunternehmensregister", für den laut Bescheid eine Gebühr von 60,47 Euro fällig wird.
Wie der Bundesanzeigerverlag aus Köln weiter mitteilt, sei ein "Bundesunternehmensregister" oder auch ein ebenfalls genanntes "Landesunternehmensregister" neben dem offiziell geführten Unternehmensregister nicht bekannt. Es wurde deshalb geraten, diesen dubiosen Zahlungsaufforderungen nicht Folge zu leisten.
Die IHK Niederbayern empfiehlt ihren Unternehmen daher dringend, jede Rechnung und jedes Angebot, das unter Hinweis auf die erfolgte Registereintragung eingeht, genau zu prüfen und in Zweifelsfällen bei der IHK Niederbayern nachzufragen.
Ansprechpartner: Sven Kranixfeld, Telefon 0851 507-213, E-Mail kranixfeld@passau.ihk.de
Neue Kennzeichnungspflichten für Filme, Film- und Spielprogramme
Die Alterskennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen wurde neu geregelt. Die Bestimmungen des § 12 Jugendschutzgesetz stellen nunmehr neue Anforderungen an Größe und Sichtbarkeit von Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums sind sämtliche Waren, die nach dem 31.03.2010 im Einzelhandel vertrieben werden, entsprechend der Neuregelung im Jugendschutzgesetz zu kennzeichnen; Altbestände sind (unabhängig davon, ob sich diese noch in den Lagern bzw. bereits im Einzelhandel befinden) nachzustickern.
Vorlagen beziehungsweise Etiketten für die neue FSK-Kennzeichnung gibt es im einschlägigen Fachhandel oder beim Bundesverband Audiovisuelle Medien e.V., Deichstraße 19, 20459 Hamburg:
Qualifizierung für Aufsichtsratsmitglieder
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurde auch die Vorschrift des § 100 Aktiengesetz (Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder) geändert. Nunmehr schreibt das Gesetz vor, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen künftig einen unabhängigen Finanzexperten in ihrem Aufsichtsrat entsenden müssen.
Nach § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes muss mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Diese Regelung zielt in erster Linie auf Aktiengesellschaften ab, kann aber nach Auffassung von Experten grundsätzlich auch für Kommanditgesellschaften, OHGs oder GmbHs mit einem fakultativen Aufsichtsrat gelten.
IHKs erreichen für Unternehmen Einsparungen in Millionenhöhe
Eine aktuelle IHK-Initiative hat nun einen beachtlichen Erfolg erbracht. Im Ergebnis heißt das: 40 Prozent weniger Kosten pro Jahr beim Unternehmensregister und 14 Prozent weniger Kosten pro Jahr beim Bundesanzeiger. Hintergrund dieser Einsparungen ist eine Initiative der IHK Niederbayern, die zu einer jährlichen Ersparnis von über 57.000 Euro bei Kosten für Pflichtveröffentlichung von niederbayerischen Unternehmen im elektronischen Bundesanzeiger führt. Umgerechnet auf die rund eine Million offenlegungspflichtigen Unternehmen in ganz Deutschland ergibt dies eine jährliche Kosteneinsparung von sieben Millionen Euro.
Zum 1. Oktober 2009 wurden auf Initiative der IHK Niederbayern die Entgelte für Veröffentlichungen im elektronischen Bundesanzeiger gesenkt. Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse ist eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger gesetzlich vorgeschrieben. Dies führt bei rund 11.500 offenlegungspflichtigen Unternehmen im IHK-Bezirk Niederbayern zu einer jährlichen Ersparnis von mindestens 57.500 Euro. Auf Anregung der IHK Niederbayern konnte über das Bundesministerium der Justiz veranlasst werden, dass der Bundesanzeigerverlag die Publikationsentgelte senkt. Die Veröffentlichungskosten für Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften bei Anlieferung der Jahresabschlüsse im XML-Format wurden um über 14 Prozent reduziert und betragen zukünftig statt 35 Euro nur noch 30 Euro.
Kleine Gesellschaften sind solche, die an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme, 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse, im Jahresdurchschnitt fünfzig Mitarbeiter. Die weitere Entwicklung der Veröffentlichungskosten wird die IHK Niederbayern mit dem Ziel der Reduzierung auf ein aufwandsbezogenes Mindestmaß intensiv beobachten.
40 Prozent weniger Gebühren für Veröffentlichungen im Unternehmensregister
Zusätzlich wurden zum 1. Oktober 2009 die Gebühren für Eintragungen im Unternehmensregister deutlich gesenkt. Das Unternehmensregister ist die amtliche Plattform für die Speicherung veröffentlichungspflichtiger Daten deutscher Unternehmen. Dort werden alle wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten von Unternehmen zentral zusammengeführt und für Interessenten elektronisch abrufbar bereitgestellt.
Die Reduzierung bedeutet eine jährliche Ersparnis bei den Kosten für Veröffentlichungen im Unternehmensregister um 40 Prozent. So beträgt beispielsweise die Jahresgebühr für kleine Kapitalgesellschaften zukünftig statt fünf Euro lediglich drei Euro. Umgerechnet auf die rund über eine Million offenlegungspflichtigen Unternehmen in Deutschland bedeutet dies eine Ersparnis von mindestens sieben Millionen Euro.
Erleichterungen für Unternehmen bei der Rechnungslegung
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) gilt als die größte Reform des Handelgesetzbuches seit rund 25 Jahren. Die neuen Bilanzierungsmethoden sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2010 verpflichtend. Die Neuregelungen bringen einige Erleichterungen für Unternehmen. Durch die Erhöhung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um ca. 20 Prozent müssen nun weniger Firmen eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) veröffentlichen, als bisher.
Wenn Firmen zwei der drei folgenden Kennziffern unterschreiten, müssen sie keine GuV publizieren:
- 9,68 Millionen Euro Umsatz,
- 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme,
- 50 Mitarbeiter.
Für die so genannten kleinen Gesellschaften entfällt zudem die Pflicht, einen Lagebericht zu verfassen und den Jahresabschluss prüfen zu lassen. Damit ist ein erheblicher Kostenvorteil verbunden. Eine weitere wesentliche Auswirkung ist die Befreiung von Einzelkaufleuten, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften.
Ende der Aufbewahrungsfristen
Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Auch das Steuerrecht verpflichtet alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Aufbewahrungsvorschriften nach der Abgabenordnung zu erfüllen. Aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. In der Praxis kommt den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften damit größere Bedeutung zu. Im Folgenden werden daher die Aufbewahrungsvorschriften nach dem Steuerrecht dargestellt:
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren können ab 1.1.2010 folgende Unterlagen aus dem Jahre 1999 vernichtet werden:
- Handelsbücher,
- Inventare,
- Eröffnungsbilanzen,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte,
- Konzernabschlüsse,
- sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und Belege für Buchungen in den vom Kaufmann zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
Zu den Buchungsbelegen gehören insbesondere
- Rechnungen,
- Lieferscheine,
- Quittungen,
- Auftragszettel,
- Warenbestandsaufnahme,
- Bankauszüge,
- Betriebskostenrechnungen,
- Bewertungsunterlagen,
- Buchungsanweisungen,
- Gehaltslisten und
- Kassenberichte.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren können ab 1.1.2010 folgende Unterlagen aus dem Jahre 2003 vernichtet werden:
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Eine ausführliche Aufzählung der Schriftgutarten sowie die dazugehörige Aufbewahrungsfrist erhalten Sie hier zum Download:
IHK Niederbayern warnt vor falschen Rechnungen im Zusammenhang mit Handelsregistereintragungen
Die Kosten für die Bekanntmachungen von Eintragungen oder Veränderungen im Handelsregister werden nur von den Amtsgerichten über die Landesjustizkasse Bamberg in Rechnung gestellt. Die IHK für Niederbayern in Passau weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Registereintragung neben den Notar- und Gerichtskosten keine weiteren Zahlungspflichten verbunden sind.
Aus gegebenem Anlass machen wir darauf aufmerksam, dass häufig kurz nach Veröffentlichung einer registergerichtlichen Eintragung private „Wirtschaftsverlage“ versuchen, mit amtlich aussehenden Rechnungen Kosten für die Eintragung in ein privates Register zu erlangen. Hierbei handelt es sich nicht um die Rechnung für die Eintragung in das öffentliche Handelsregister.
Wir empfehlen den Unternehmen daher dringend, jede Rechnung und jedes Angebot, das unter Hinweis auf die erfolgte Registereintragung eingeht, genau zu prüfen und in Zweifelsfällen bei der Kammer nachzufragen.
Ansprechpartner:
Sven Kranixfeld
Telefon: 0851 507-213
E-Mail: kranixfeld@passau.ihk.de
Elektronisches Handels- und Unternehmensregister
Die Handelsgenossenschafts- und Partnerschaftsregister wurden zum 01.01.2007 auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden.
Als eine weitere Neuerung ist zum 01.01.2007 die Errichtung eines Unternehmensregisters erfolgt. Damit können unter www.unternehmensregister.de zukünftig wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Unser Merkblatt „Die Eintragung in das Handelsregister“ beantwortet die wichtigsten Fragen zur Funktion und Bedeutung des Handelsregisters. Es enthält ferner auch Informationen zur Eintragungspflicht.
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft
Durch das UMAG wurde unter anderem ein neuer § 127 Aktiengesetz eingeführt. Danach wird im elektronischen Bundesanzeiger auch ein Internetforum, das Aktionärsforum, eingerichtet. Aktionäre können in diesem Forum Aufrufe an andere Aktionäre einstellen, wenn sie mit diesen zusammen bestimmte Aktionärsrechte bei einer Aktiengesellschaft ausüben wollen. Erforderlich ist zunächst jedoch eine Anmeldung beim Aktionärsregister (www.ebundesanzeiger.de). Die betroffenen Gesellschaften können zu diesen Aufforderungen einen Hinweis im Aktionärsforum platzieren, der auf eine Stellungnahme oder Gegendarstellung auf der Website der Gesellschaft verweist. Eine Eintragung erfolgt ausschließlich elektronisch über Internetformulare.
GmbH mit Geschäftsführer aus dem EU-Ausland eintragungsfähig
Das OLG Düsseldorf hat am 16.4.2009 entschieden (Az. I-3 Wx 85/09), dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates, die für die Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Dementsprechend sah das Gericht eine GmbH mit einem Geschäftsführer aus dem EU-Ausland als eintragungsfähig an. Die Entscheidung des vorliegenden Falles hing maßgeblich von der Frage ab, ob die Bestellung von Nicht-EU-Ausländern als Geschäftsführer einer GmbH zu ihrer Wirksamkeit voraussetzt, dass für die betreffende Person die Einreise in das Inland jederzeit möglich ist.
Nach der Neufassung des § 4 a GmbHGesetz (http://bundesrecht.juris.de/gmbhg/__4a.html), der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, sei nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könne.
Leitfaden zur elektronischen Rechnung
Unternehmen können im täglichen Geschäftsverkehr Effizienzgewinne erzielen, wenn sie die verschiedenen Geschäftsprozesse wie Warenbestellung, Lieferavisierung, Fakturierung und Zahlungsausgleich automatisieren. Hierbei liegen für den elektronischen Rechnungsaustausch die rechtlichen Rahmenbedingungen mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und dem Umsatzsteuergesetz vor.
Mit der Broschüre "Der elektronische Rechnungsaustausch" wird erstmals ein praktischer Leitfaden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, herausgegeben. Hier wird verständlich dargestellt, welche Schritte zur Einführung elektronischer Rechnungen erforderlich sind, damit die rechtlichen Vorschriften eingehalten und die wirtschaftlichen Potentiale voll ausgeschöpft werden können.
Die Broschüre "Der elektronische Rechnungsaustausch" ist zum Preis von 12,00 Euro zu beziehen bei der IHK für Niederbayern in Passau, Tel. 0851 507-242, E-Mail birkeneder@passau.ihk.de oder beim DIHK Publikation Service unter www.dihk-verlag.de.
Achtung: Verjährung droht - verschenken Sie kein Geld
Mit dem Jahreswechsel verjähren nicht nur Ihre Schulden, sondern auch die Ihrer Schuldner. Jährlich gehen durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen für Zahlungsansprüche mehrere Millionen verloren. Überprüfen Sie deshalb rechtzeitig Ihre Außenstände, ob Verjährung droht. Denn: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern. Eine gerichtliche Durchsetzung eines Zahlungsanspruches ist dem Gläubiger dann nicht mehr möglich, obwohl sein Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt.
Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist und die liegt grundsätzlich bei drei Jahren. Damit drohen insbesondere Rechnungen aus dem Jahre 2006 zu verjähren. Einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Verjährungsfristen und welche Frist im konkreten Einzelfall gilt, enthält das Merkblatt der IHK Niederbayern, das Sie unten bei diesem Artikel zum Download erhalten
Mahnbescheid oder Klage hemmt Verjährung
Wer noch Ansprüche hat, die zu verjähren drohen, kann die Verjährungsfrist unterbrechen. Ein einfaches Mahnschreiben an den Schuldner reicht dazu allerdings nicht aus. Der Schuldner muss nämlich die Forderung ausdrücklich anerkennen, wenn möglich in Schriftform. Reagiert der Schuldner auf eine private Zahlungsaufforderung allerdings nicht, so muss ein korrekt erstellter Mahnbescheid oder eine Klage beim Gericht bis spätestens 31. Dezember eingereicht werden. Es reicht die Beantragung noch am letzten Tag der Frist, wenn alles Erforderliche getan wird, damit der Mahnbescheid beziehungsweise die Klage alsbald zugestellt wird - also auf korrekte Bezeichnung und zustellfähige Anschrift des Schuldners achten.
Neue Muster-Widerrufsbelehrung
Seit 11.06.2010 ist die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. In der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angleichung des Widerrufs- und Rückgaberechts für Internetauktionen an das für eigenständige Internethändler wesentlicher Inhalt der Gesetzesänderung.
Die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist zum Download auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz zu finden:
Ansprechpartner
![]() |
Sven KranixfeldKontakt |
Bürgerliches- und Handelsrecht | Gewerberecht | |
| E-Mail: | kranixfeld@passau.ihk.de |
| Telefon: | 0851 507-213 |













