englishČeškyitalianofrançais
 
  Alle besuchten Seiten
  Suchwolke
  Schnellnavigation
 

Weiterbildungs- programm

IHK-Zeitschrift 08_09/10

Sie befinden sich hier:
>>  IHK Niederbayern  >>  Recht | Fair Play  >>  Gewerberecht

Gewerberecht

In der Rubrik Gewerberecht erhalten Sie eine Vielzahl an gewerberechtlichen Informationen – unter anderem Auskünfte zu gewerberechtlichen Fragen, zu genehmigungspflichtigen Gewerben oder zur Anmeldung einer Versteigerung.

Abgrenzung Gewerbebetrieb zu Land- und Forstwirtschaft

In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe definiert. Hinweisen möchten wir insbesondere auf die neuen Grenzen des zulässigen Zukaufs.

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) im Bundesgesetzblatt verkündet

Die Umsetzung war bereits zum Dezember 2009 fällig. Inzwischen wurde die Verordnung von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt zwei Monate nach der Verkündung, also zum 17. Mai 2010, in Kraft.

Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung werden dem Dienstleistungserbringer, soweit er nach § 1 DL-InfoV unter den Anwendungsbereich fällt, besondere Informationspflichten auferlegt.

Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen (§ 2), und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen (§ 3). Die Paragraphen sind klar formuliert und können wie eine Checkliste gelesen werden. Dienstleistungserbringern ist dringend zu empfehlen, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, andernfalls können Abmahnungen drohen.

Durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung soll für mehr Transparenz und Schutz gesorgt werden. Dabei sind grundsätzlich alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also zum Beispiel auch Rechtsanwälte. Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV gemäß § 1 ausdrücklich bezieht. In der Richtlinie 2006/123/EG befindet sich in Artikel 2 eine Aufzählung hinsichtlich derjenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen.

Die Dienstleistungsrichtlinie findet gemäß Artikel 2 auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

  • nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;
  • Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;
  • Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;
  • Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;
  • Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;
  • Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es
  • audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;
  • Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;
  • Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;
  • private Sicherheitsdienste;
  • Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.

Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitschutzgesetz - GSG)

Neue Kennzeichnungspflichten für Filme, Film- und Spielprogramme

Ab dem 01.04.2010 dürfen Bildträger mit Filmen oder Spielen nur noch mit einer dem § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) entsprechenden Kennzeichnung der freigegebenen Alterstufe vermarktet werden.

Die Alterskennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des JuSchG - mit Wirkung vom 01.07.2008 - neu geregelt. Die Bestimmungen des § 12 JuSchG stellen nunmehr neue Anforderungen an Größe und Sichtbarkeit von Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). Nach § 12 Abs. 2 S. 2 JuSchG ist das Kennzeichen links unten auf der Frontseite der Hülle - mit einer Mindestgröße von 1.200 Quadratmillimetern - und auf dem Bildträger - mit einer Mindestgröße von 250 Quadratmillimetern - deutlich sichtbar anzubringen. Der Übergang von der alten zur neuen Regelung befindet sich nunmehr in der zweiten Phase.

So dürfen seit dem 31.08.2009 - gemäß § 29a JuSchG - dem § 12 Abs. 2 S. 2 JuSchG nicht entsprechende Bildträger nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind einerseits Bildträger mit Film- und Spielprogrammen, die bereits vor dem 01.07.2008 zum Abverkauf in den Einzelhandel geliefert wurden und andererseits Bildträger, die bereits fertig produziert und gelagert sind, jedoch noch nicht ausgeliefert wurden.

Im zweiten Schritt haben die obersten Landesjugendbehörden nunmehr - im Rahmen der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes - mit Schreiben vom 23.06.2008 (Az: 9313-75055) eine zweite Übergangsfrist für das In-Verkehr-Bringen von Bildträgern mit alter Kennzeichnung bis zum 31.03.2010 gesetzt. Bis dahin nicht verkaufte Bildträger, die nicht der neuen Kennzeichnung entsprechen, unterliegen einer Pflicht zur so genannten "Nachstickerung", dem nachträglichen Aufbringen einer Information über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichnungsgröße. Dies gilt ebenfalls für Filme und Film- und Spielprogramme, die Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken dienen, sowie für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 JuSchG dürfen diesbezüglich falsch beziehungsweise nicht gekennzeichnete Bildträger Kindern und Jugendlichen weder angeboten, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, welches auch die Vermarktung im Versandhandel einschließt. Sind Bildträger nicht oder nicht i. S. d. § 12 JuSchG gekennzeichnet beziehungsweise liegt keine Ausnahmegenehmigung für Abweichungen vor, so gilt ein Bildträger als nicht gekennzeichnet und die Vermarktung stellt ein ordnungswidriges Handeln dar, welches mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt ebenfalls für Produkte, die aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt und dort geprüft und gekennzeichnet wurden.

Die Befugnis des deutschen Gesetzgebers zum Erlass derartiger Regelungen und die Vereinbarkeit des § 12 JuSchG mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG wurde bereits vom EuGH mit Urteil vom 14.02.2008 (Az: C 244/06) bestätigt.

Kennzeichnung von Filmen sowie Film- und Spielprogrammen mit Infoprogramm gemäß § 14 Jugendschutzgesetz (JuSchG) und Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG

Das Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, lautet "Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG" und "Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG" und ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich sichtbar in einem Quadrat auf transparentem weißem Grund (Deckkraft 70 Prozent) mit schwarzer Schrift anzubringen. Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG. Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, zum Beispiel durch einen Rahmen.

Nähere Details zu dieser Kennzeichnung entnehmen Sie bitte dem in Anlage beigefügten Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz vom 7.5.2010.

Nichtraucherschutz in Bayern

Zum 1. August 2010 trat das mit Volksentscheid angenommene Gesetz zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz, GSG) in Kraft. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen im Bereich der Gaststätten, der Kultur- und Freizeiteinrichtungen und für vorübergehend betriebene Bier-, Wein- und Festzelte sowie Festhallen.

Die so genannte Innovationsklausel mit der Möglichkeit zur Zulassung weiterer Ausnahmen vom Rauchverbot, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens geleistet werden kann, entfällt.

Hier erhalten Sie Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit für die gesetzlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörden; auch die entsprechenden Gesetzestexte können Sie hier einsehen:

Parallelkennzeichnung von Produkten

Die Parallelkennzeichnung von Produkten mit metrischen und nicht-metrischen Einheiten (beispielsweise Zoll neben Zentimetern) ist nach Maßgabe des § 3 der Einheitenverordnung nunmehr unbefristet gestattet.

Nach den Vorgaben in § 3 Einheitenverordnung ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

Strahlenschutz in Solarien

Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISG) ist Ende Juli 2009 in Kraft getreten. Es beinhaltet in § 4 ein Solariumsverbot für Minderjährige. Wie die Zugangskontrolle insbesondere bei SB-Sonnenstudios umgesetzt werden soll, ist in dem Gesetz nicht geregelt. Nähere Details zur Zugangskontrolle sollen in einer Verordnung geregelt werden, die derzeit im Bundesministerium für Umwelt entworfen wird. Nach aktueller Planung soll grundsätzlich mindestens eine fachlich qualifizierte Person für den Kundenkontakt während der Betriebszeit anwesend sein.

Zwischenzeitlich liegt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung) als Referentenentwurf vor. Dazu hat sich auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag in einer Stellungnahme vom 26. April 2010 zu diesem Referentenentwurf geäußert.



Ansprechpartner

Sven Kranixfeld

Kontakt

Bürgerliches- und Handelsrecht | Gewerberecht

E-Mail:kranixfeld@passau.ihk.de
Telefon:0851 507-213