
Bürgerliches Recht
Das Geschäftsfeld Recht und Fair Play gibt Auskünfte zu speziellen und in der unternehmerischen Praxis wichtigen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Vertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gesetzliche Gewährleistung und Internetrecht.
- Verbraucherschutz im Finanzdienstleistungsbereich
- Kaufvertragsrecht und gesetzliche Gewährleistung
- Mahnverfahren
- Schuldrecht und allgemeines Vertragsrecht
- Werkvertragsrecht
- Erbrecht
Registrierung chinesischer .cn-Domains
Seit dem 14.12.2009 können in China weder natürliche noch ausländische Personen oder Unternehmen ohne örtliche Niederlassung eine Domain ".cn" registrieren lassen.
Informationen sind auf der Seite des China Internet Network Information Center abrufbar:
Vor diesem Hintergrund können E-Mails von unbekannten Absendern, die dazu raten, eine Domain in China zu registrieren, da sie sonst von einem anderen "weggeschnappt" wird, ignoriert werden. Gerade vor dem Hintergrund der neuen Bestimmungen ist es sehr wahrscheinlich, dass es sich um Spam-E-Mails handelt.
Unternehmen mit örtlicher Niederlassung müssen zusätzliche Dokumente nachweisen. Zur Registrierung sind erforderlich: der Domainname, die Registrierungszeit, der Name des Antragstellers mit Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, der Name einer Kontaktperson und die IP-Adresse.
Seit Dezember 2009 werden zusätzlich folgende Unterlagen verlangt:
Eine Kopie der Gewerbeanmeldung oder des chinesischen Handelsregisterauszuges und eine Kopie der chinesischen Aufenthaltsgenehmigung der Kontaktperson.
Hier findet man unter "Registration", dann "Explanation" die notwendigen Formulare:
Unter "accredited Registrar" findet man akkreditierte Registrierungsstellen.
Wenn das Unternehmen keine Niederlassung in China hat, aber einen bestimmten Domainnamen blockieren möchte, kann es eine chinesische Agentur beauftragen, den Namen zu registrieren. Bei Gründung einer Zweigstelle in China kann die Domain dann übertragen werden.
Europäisches Justizportal online
Die EU hat am 16.07.2010 das europäische E-Justiz-Portal online gestellt. Das neue Internetportal gibt Unternehmen und Bürgern in 22 Sprachen Informationen zu Recht und Rechtspraxis in allen Mitgliedstaaten. Das Portal verfügt mit über 12.000 Seiten Inhalt unter anderem auch über Internetlinks zu den Unternehmensregistern, Insolvenzregistern oder Grundbüchern der Mitgliedstaaten:
Insolvenzregister, Unternehmensregister und Grundbücher aller 27 Mitgliedstaaten sollen zukünftig über das Portal zugänglich gemacht werden. Neue Versionen des Portals werden auch den Einsatz bestehender EU-Instrumente im Justizbereich erleichtern, beispielsweise mit einem Online-Mahnverfahren oder einem Online-Verfahren für die Beitreibung geringfügiger Forderungen. Gerichte werden Anträge in grenzübergreifenden Verfahren online bearbeiten und mit den Streitparteien sowie mit Gerichten in anderen Mitgliedstaaten kommunizieren können.
Die Arbeiten laufen bereits, um noch vor 2013 eine gezieltere Suche nach Rechtsanwälten zu ermöglichen.
Der Aktionsplan des Rates für die europäische E-Justiz 2009-2013 vom November 2008 zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz zu erleichtern und Gerichtsverfahren zu vereinfachen. Hierzu ist die Einrichtung eines europäischen E-Justiz-Portals vorgesehen. Informations- und Kommunikationstechnologien können eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der Funktionsweise von Justizsystemen spielen, da sie den Juristen die Arbeit erleichtern und die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden fördern können.
Längere Gewährleistung kommt Betriebe und Kunden teuer zu stehen
Auf deutliche Preiserhöhungen müssen sich Kunden einstellen, wenn im Zuge der derzeit in Brüssel verhandelten "Richtlinie über Rechte der Verbraucher" die Gewährleistungspflichten ausgeweitet werden. Denn die Firmen erwarten von den Gesetzesplänen teuren Mehraufwand. Das geht aus einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) hervor, der rund 700 Unternehmensantworten (davon 88 Prozent aus dem Einzelhandel) zugrunde liegen.
Näheres zum Ergebnis dieser Umfrage erhalten Sie hier im Download:
Änderung der Widerrufsbelehrung im Internethandel ab dem 11.06.2010
Bitte beachten: Zum 11.06.2010 treten die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde als (formales) Gesetz im Anhang zu Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verortet. Dadurch ist sie der Beurteilung durch die Gerichte entzogen und abmahnsicher.
Formell hat sich zu der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung kaum etwas geändert - auch ab dem 11.06.2010 muss im Internethandel die Widerrufsbelehrung anhand einzelner Bausteine für den konkreten Einzelfall zusammengesetzt werden. Inhaltlich ändern sich aber die Verweise in das Widerrufsrecht, da sich diese Normen geändert haben. Diesbezüglich müssen ab dem 11.06.2010 alle Widerrufsbelehrungen angepasst werden.
Unbedingt zu beachten ist, dass die neue Widerrufsbelehrung erst ab dem 11.06.2010 verwendet werden kann. Wer die neue Widerrufsbelehrung jetzt schon verwendet, belehrt falsch und kann abgemahnt werden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht! Daher wird eine Änderung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung zum 11.06.2010 dringend empfohlen.
Sollte aufgrund einer früheren Abmahnung eine Unterlassungserklärungen abgegeben oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden sein, ist zu prüfen, ob die neuen Belehrungen nicht gegen diese verstoßen. Gegebenenfalls müsste die Unterlassungserklärung erst gekündigt werden, bevor die Belehrungen zum Einsatz kommen.
Neben der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angleichung des Widerrufs- und Rückgaberechts für Internetauktionen - wie eBay - an das für eigenständige Internethändler die wohl bedeutendste gesetzliche Änderung.
TRUSTED SHOPS bietet mit einem Whitepaper zum neuen Widerrufsrecht einen kostenlosen Download auch für diejenigen, die kein Mitglied von TRUSTED SHOPS sind. Darin wird explizit erklärt, was sich ab dem 11.06.2010 für Online-Händler ändert. Zudem enthält es Checklisten und angepasste Musterformulierungen für die sofortige Verwendung in der Praxis. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden:
BGH: Keine Abrechnungs-Ausschlussfrist im Gewerberaum-Mietrecht
Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Vermieter von Wohnraum verpflichtet, die Vorauszahlung für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Dabei ist die Rechnung vom Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Ob auch im Gewerberaum-Mietrecht diese Ausschlussfrist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung gilt, war bislang unklar.
Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass eine solche Frist allein für den Bereich der Wohnraummiete Gültigkeit besitzt. Das heißt, Vermieter von Gewerberäumen sind lediglich zur Abrechnung über die Nebenkosten innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet.
(BGH, Urteil vom 27.01.2010, Az. XII ZR 22/07)
EuGH-Urteil: Versandhändler müssen Hinsendekosten erstatten
In einer aktuellen Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, nicht die Kosten der Zusendung der Ware auferlegt werden dürfen (EuGH, Urteil vom 15.4.2010, Az. C-511/08).
Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Einbehaltung der Versandkosten eine indirekte Strafzahlung darstelle, die nach der Fernabsatzrichtlinie unzulässig sei. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. Aber auch diese Kosten sind nur erstattungsfähig, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.
Der Entscheidung liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen und der Verbraucherzentrale zugrunde. Streitgegenstand waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, die vorsahen, dass der Verbraucher einen pauschalen Versandkostenanteil von 4,95 Euro trägt. Diesen Betrag sollte das Versandunternehmen auch dann nicht zu erstatten haben, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
Ende der Aufbewahrungsfristen
Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Auch das Steuerrecht verpflichtet alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die Aufbewahrungsvorschriften nach der Abgabenordnung zu erfüllen. Aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Geschäftsunterlagen und sonstige Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. In der Praxis kommt den steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften damit größere Bedeutung zu. Im Folgenden werden daher die Aufbewahrungsvorschriften nach dem Steuerrecht dargestellt:
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren können ab 1.1.2010 folgende Unterlagen aus dem Jahre 1999 vernichtet werden:
- Handelsbücher,
- Inventare,
- Eröffnungsbilanzen,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte,
- Konzernabschlüsse,
- sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und Belege für Buchungen in den vom Kaufmann zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
Zu den Buchungsbelegen gehören insbesondere
- Rechnungen,
- Lieferscheine,
- Quittungen,
- Auftragszettel,
- Warenbestandsaufnahme,
- Bankauszüge,
- Betriebskostenrechnungen,
- Bewertungsunterlagen,
- Buchungsanweisungen,
- Gehaltslisten und
- Kassenberichte.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren können ab 1.1.2010 folgende Unterlagen aus dem Jahre 2003 vernichtet werden:
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Eine ausführliche Aufzählung der Schriftgutarten sowie die dazugehörige Aufbewahrungsfrist erhalten Sie hier zum Download:
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozent über dem Basiszinssatz.
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozent-Punkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches wird jeweils zum
- 1. Januar und
- 1. Juli
eines jeden Jahres neu berechnet.
Der aktuelle Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt 0,12 Prozent (Stand: 1. Juli 2010).
Zeitreihe des Basiszinssatzes:
| 2002 Januar | ab 1. Januar 2002: | 2,57 Prozent |
| 2002 Juli | ab 1. Juli 2002: | 2,47 Prozent |
| 2003 Januar | ab 1. Januar 2003: | 1,97 Prozent |
| 2003 Juli | ab 1. Juli 2003: | 1,22 Prozent |
| 2004 Januar | ab 1. Januar 2004: | 1,14 Prozent |
| 2004 Juli | ab 1. Juli 2004: | 1,13 Prozent |
| 2005 Januar | ab 1. Januar 2005: | 1,21 Prozent |
| 2005 Juli | ab 1. Juli 2005: | 1,17 Prozent |
| 2006 Januar | ab 1. Januar 2006: | 1,37 Prozent |
| 2006 Juli | ab 1. Juli 2006: | 1,95 Prozent |
| 2007 Januar | ab 1. Januar 2007: | 2,70 Prozent |
| 2007 Juli | ab 1. Juli 2007: | 3,19 Prozent |
| 2008 Januar | ab 1. Januar 2008: | 3,32 Prozent |
| 2008 Juli | ab 1. Juli 2008: | 3,19 Prozent |
| 2009 Januar | ab 1. Januar 2009: | 1,62 Prozent |
| 2009 Juli | ab 1. Juli 2009: | 0,12 Prozent |
| 2010 Januar | ab 1. Januar 2010: | 0,12 Prozent |
| 2010 Juli | ab 1. Juli 2010: | 0,12 Prozent |
Achtung: Verjährung droht – verschenken Sie kein Geld
Mit dem Jahreswechsel verjähren nicht nur Ihre Schulden, sondern auch die Ihrer Schuldner. Jährlich gehen durch außer Acht gelassene Verjährungsfristen für Zahlungsansprüche mehrere Millionen verloren. Überprüfen Sie deshalb rechtzeitig Ihre Außenstände, ob Verjährung droht. Denn: Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen und die Zahlung verweigern. Eine gerichtliche Durchsetzung eines Zahlungsanspruches ist dem Gläubiger dann nicht mehr möglich, obwohl sein Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt.
Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre
Für die meisten Forderungen gilt die so genannte regelmäßige Verjährungsfrist und die liegt grundsätzlich bei drei Jahren. Damit drohen insbesondere Rechnungen aus dem Jahre 2006 zu verjähren. Einen detaillierten Überblick über die verschiedenen Verjährungsfristen und welche Frist im konkreten Einzelfall gilt, enthält das Merkblatt der IHK Niederbayern, das Sie unten bei diesem Artikel zum Download erhalten
Mahnbescheid oder Klage hemmt Verjährung
Wer noch Ansprüche hat, die zu verjähren drohen, kann die Verjährungsfrist unterbrechen. Ein einfaches Mahnschreiben an den Schuldner reicht dazu allerdings nicht aus. Der Schuldner muss nämlich die Forderung ausdrücklich anerkennen, wenn möglich in Schriftform. Reagiert der Schuldner auf eine private Zahlungsaufforderung allerdings nicht, so muss ein korrekt erstellter Mahnbescheid oder eine Klage beim Gericht bis spätestens 31. Dezember eingereicht werden. Es reicht die Beantragung noch am letzten Tag der Frist, wenn alles Erforderliche getan wird, damit der Mahnbescheid beziehungsweise die Klage alsbald zugestellt wird - also auf korrekte Bezeichnung und zustellfähige Anschrift des Schuldners achten.
Fachanwalt gesucht?
Oftmals treten bei Rechtsuchenden Fragen auf, ob es für ihr Rechtsproblem einen spezialisierten Anwalt gibt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Rechtsanwaltskammern Deutschland für besondere Kenntnisse und Erfahrungen bei bestimmten Rechtsgebieten die Bezeichnung „Fachanwalt“ verleihen können. Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung sind unter anderem besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es beispielsweise für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht und Sozialrecht sowie Insolvenz-, Familien- und Strafrecht.
Eine Auflistung der derzeit zugelassenen Fachanwälte im IHK-Bezirk erhalten Sie sowohl über die Rechtsanwaltskammer München (www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de unter der Rubrik Anwaltsverzeichnis), wie auch über die Rechtsanwaltskammer Nürnberg (www.rak-nbg.de unter der Rubrik Anwaltssuche).
Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft
Ende März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger verabschiedet worden. Selbständige werden mit dem Gesetz hinsichtlich der Altersvorsorgesicherung mit nicht selbständigen Arbeitnehmern gleichgestellt, die schon bislang für Ansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung Pfändungsschutz genießen.
Ein Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie informiert über das neue Gesetz und enthält Angaben zu den wichtigsten Bestimmungen.
Auflösung der Gerichtszahlstellen
Zum 1. Januar 2009 ist die Verordnung über den Zahlungsverkehr im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit in Kraft getreten. Im Zuge der damit verbundenen Reduzierung des Barzahlungsverkehrs auf das unumgängliche Maß werden nach und nach die noch bestehenden Gerichtszahlstellen aufgelöst. Ab November 2010 werden die bislang noch verbliebenen Gerichtszahlstellen Landshut und Landau/Isar geschlossen.
Voraussichtlich ab Anfang April 2011 wird es keine Gerichtszahlstellen mehr geben. Zur Abwicklung von unabweisbar notwendigen Barzahlungen werden Zahlstellen besonderer Art eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Auflösung der Gerichtszahlstellen werden zukünftig Überweisungen auf Konten der jeweiligen Gerichtszahlstellen ab dem jeweiligen Auflösungstermin nicht mehr möglich sein. Überweisungen oder Einzahlungen sind zukünftig auf ein Konto der Landesjustizkasse Bamberg vorzunehmen. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz weist darauf hin, dass daneben auch die Möglichkeit besteht, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Mehr Verbraucherschutz durch neue TKG-Novelle
Am 01.09.2007 ist die TKG-Novelle in Kraft getreten. Sie beinhaltet neue Pflichten für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die jetzt im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt sind. Durch die Neuregelungen soll insbesondere der Schutz von Jugendlichen vor zum Beispiel undurchschaubaren Klingeltonabonnements verbessert werden.
Neu geregelt wurden neben den Bestimmungen über Kündigungsfristen bei Abonnements auch die Pflichten bei der Preisangabe durch den Anbieter. Bei Angeboten von Abonnements muss bei Premium-Diensten, Kurzwahl oder ähnlichen Diensten der fällige Preis zeitabhängig je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Vertragsbestandteile angeben werden. Gute Lesbarkeit und Sichtbarkeit des Preises sind ebenso erforderlich wie dessen Angabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer. Auch auf die Tatsache, dass es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, muss bei Vertragsschluss hingewiesen werden.
Ein weiteres Ziel der Gesetzesänderung ist der Kampf gegen so genannte Ping-Anrufe. Hierbei handelt es sich um Anrufe, bei denen nur ein kurzes Klingeln zu vernehmen ist, das den Angerufenen zu einem Rückruf unter einer teuren Service-Rufnummer veranlassen soll. Zur Verhinderung dieser illegalen Praxis dürfen nur noch vollständige nationale Rufnummern übermittelt werden.
Die neu eingefügten Vorschriften (§§ 66a TKG ff.) zur Preisangabe, -ansage und -anzeige, sowie zu Preishöchstgrenzen, zur Verbindungstrennung, zu Dialern, R-Gesprächen und zur Rufnummernübermittlung sind nicht nur bußgeldbewährt, sondern auch Marktverhaltenregelungen, welche bei Nichteinhaltung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können.
Weiter von wesentlicher Bedeutung sind die Regelungen zum Wegfall des Entgeltanspruchs sowie das Auskunftsrecht für jedermann zum Verwender von 0190-/0900-Rufnummern. (ms)
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, 31.08.2007:
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=216748.html
Pflichtangaben im Impressum erweitert
Unternehmen, die einen Internetauftritt betreiben, müssen in ihr Impressum unter Umständen zusätzliche Angaben aufnehmen. Aufgrund einer Neuregelung sieht nunmehr § 5 Nr. 1 Telemediengesetz ausdrücklich vor, dass im Rahmen des Impressums Angaben zur Rechtsform zu erfolgen haben.
Eine weitere Ergänzung trifft juristische Personen (GmbH, AG), sofern diese Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen. Weiter finden sich im neuen Telemediengesetz auch Regelungen zur Transparenz bei kommerzieller Kommunikation, wie sie schon vergleichbar aus den Regelungen zum UWG bekannt sind. Diese Vorgabe wird dahingehend verschärft, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro droht.
Die IHK Niederbayern empfiehlt Unternehmen, bei dieser Gelegenheit die Vollständigkeit ihres Impressums grundsätzlich zu überprüfen. Die einzelnen Pflichtangaben nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) enthält unser Merkblatt.
Preisklauselgesetz
Im Zuge des „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ wurde das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz) neu gefasst. Zugleich wurde die bisherige Preisklauselverordnung (PrkV) aufgehoben. Das bisherige Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entfällt künftig. Die bisher in der Preisklauselverordnung geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot sind nunmehr direkt im Gesetz geregelt. Eine Genehmigung weiterer, dort nicht geregelter Ausnahmen wird demgegenüber nicht mehr möglich sein.
Link zum neuen Preisklauselgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/prkg/index.html
Recht im Internet
Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Unter www.gesetze-im-internet.de sowie www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de können Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Die von der Dokumentationsstelle noch nicht bearbeiteten, neu im Bundesgesetzblatt I verkündeten Vorschriften, können direkt über den Aktualitätendienst aufgerufen werden. Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.
Rom I-VO gilt für Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen werden - Berichtigung im Amtsblatt veröffentlicht
Die Verordnung über das auch auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) ist im Amtsblatt der Europäischen Union L 309/87 vom 24.11.2009 berichtigt worden. Demnach wird die Verordnung auf grenzüberschreitende Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Die Rom I-VO bestimmt, welches Recht innerhalb der Europäischen Union und in Fällen der Berührung mit Mitgliedstaaten auf grenzüberschreitende Verträge anwendbar ist. In dem ursprünglichen Text der Rom I-VO war die Verordnung nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.
Bundesgerichtshof klärt Verbrauchereigenschaft bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind
Der für das Kaufrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Der BGH (Urteil vom 30.9.2009, Az: VIII ZR 7/09) hat entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird. Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
In dem entschiedenen Fall stand einer Rechtsanwältin, die Ware an ihre Kanzleianschrift bestellt hatte, diese aber zu privaten Zwecken verwenden wollte, ein Widerrufsrecht zu.
Verbraucherkredite: Neue Auskunftspflichten für den Handel
Seit Mitte Juni gelten neue Auskunfts- und Informationspflichten bei der Vergabe von Krediten an Verbraucher. Betroffen davon sind auch Handelsunternehmen, die auf Basis einer Bonitätsauskunft einen Konsumentenkredit ablehnten. In solchen Fällen hat das Unternehmen den Kunden unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Informiert werden muss darüber, aus welcher Quelle die Informationen stammen und was dort über die Zahlungsmoral des Kunden gespeichert wird. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
Ergänzend zu diesen Vorgaben sind auch neue Regeln für die Bewerbung von Verbraucherkrediten in Kraft getreten. Die neuen Regeln, die für Banken und Handelsunternehmen gleichermaßen gelten, sollen Lockvogelangeboten entgegenwirken, die die Mehrzahl der Verbraucher dann auf Nachfrage nicht wahrnehmen können. Bei der Preiswerbung für Kredite müssen nun auch der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins, die Vertragslaufzeit, der Barzahlungspreis und die Anzahlung mitgeteilt werden
Weiterführende Informationen:
Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und Musterwiderrufsinformation verkündet
Das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 29. Juli 2010, Seite 977 ff. veröffentlicht.
Die Änderungen sind in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfolgt und sollen Regelungslücken schließen und Missverständnisse/Redaktionsversehen ausräumen. Als Anlage zum EGBGB ist auch ein Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge enthalten. Das Artikelgesetz ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten.
Änderungen im BGB
Die BGB-Vorschriften zur Vermittlung von Verbraucherdarlehenverträge, vergleiche §§ 358 ff BGB werden geändert, unter anderem:
Mit der Neufassung von § 359a Abs. 2 wird die entsprechende Anwendbarkeit von § 358 Abs. 2 und 4 BGB auf Verträge über Zusatzleistungen bestimmt, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat, wenn die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorliegen.
Die in § 492 Abs. 6, § 494 Abs. 7 Satz 2 und § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BGB vorgesehenen Regelungen sollen grundsätzlich dem Darlehensgeber ermöglichen, den Beginn der Widerrufsfrist durch das Nachholen vertraglicher Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB auszulösen.
§ 494 Abs. 7 Satz 2 BGB enthält eine Sonderregelung für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB aufgrund der Heilung des Vertrags durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens der Vertragsinhalt gegenüber dem im ursprünglichen Vertragstext Vereinbarten geändert wurde.
Die Änderungen in § 495 BGB enthalten u. a. Präzisierungen zum Beginn der Widerrufsfrist und ergänzen § 494 Absatz 7 BGB.
Weitere Änderungen in § 502, 508, 655a ff. BGB.
Mit der neuen Überschrift vor § 655a ff. wird klargestellt, dass mit § 655a BGB nicht nur Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher erfasst werden, sondern - entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie - auch solche, in denen Vertragspartner des Vermittlers ein Dritter ist. In § 655a Abs. 2 Satz 1 BGB wird klargestellt, dass der Darlehensvermittler den Darlehensnehmer nur über die in Artikel 247 § 13 Absatz 2 genannten Angaben unterrichten muss.
In § 655b BGB wird verdeutlicht, dass der Paragraf nur Anwendung auf Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher findet. Weitere Änderungen in § 655d und e BGB.
Änderungen im EGBGB
Änderungen der Muster/Anlagen 3 und 4 "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" und "Europäische Verbraucherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen":
In Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB ist vorgesehen, dass für eine Übergangszeit - bis zum 31. Dezember 2010 - die Verwendung der gesetzlichen Muster zur vorvertraglichen Information ("Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" und "Europäische Verbraucherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen") weiter verwendet werden können. Aufgrund des Korrigendums zur Verbraucherkreditlinie werden die ab 11. Juni 2010 verwendbaren Muster durch vorliegendes Gesetz bereits wieder - wenn auch nur geringfügig - geändert. Um den Kreditgebern die Verwendung eventuell schon gefertigter Musterabdrucke zu ermöglichen, wird eine Auslauffrist bis 31. Dezember 2010 gesetzt. In diesem Zeitraum fingiert das Gesetz, dass der Kreditgeber seinen Unterrichtungspflichten sowohl durch Verwendung des alten als auch des neuen Musters nachkommt. Die Änderungen in Anlage 2 und 3 sind unter Artikel 2 Ziffer 3 und 4 des Artikelgesetzes zu finden.
In Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB "Vertragsinhalt" wird nun das neue Muster in Anlage 6 "Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge" zum EGBGB eingebunden. Die in Abs. 2 geschilderten Anforderungen sind erfüllt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine dem Muster in Anlage 6 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält.
In § 10 "Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des BGB" werden die Mitteilungspflichten geändert.
In § 11 "Abweichende Mitteilungspflichten bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des BGB Änderungen im Unterlassungsklagegesetz" werden ebenfalls die Mitteilungspflichten geändert.
§ 12 "Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen" nimmt nun auf das neue Muster in Anlage 6 Bezug, so dass dieses auch bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 BGB angegeben ist, und bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verwandt werden kann.
§ 13 Absatz 2 "Darlehensvermittler" unterscheidet zwischen Vermittlungsverträgen mit Verbrauchern und mit Dritten und formuliert die Anforderungen in Abs. 2 neu.
In § 14 UKlaG wurde ergänzt, dass die Beteiligten auch bei Streitigkeiten aus der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (EG) 2560/2001 die Schlichtungsstelle anrufen können.
Widerrufsbelehrung: Angabe der Telefonnummer unzulässig
Mit Urteil vom 2.7.2009 (Az. 4 U 43/09) hat das OLG Hamm entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz unzulässig ist.
Das beklagte Unternehmen hatte in der eigentlichen Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben. Anders jedoch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen war die Formulierung zu finden: "Der Widerruf ist zu richten an: Firma: …, Inhaber: …, Straße: …, Telefonnummer: …".
Das Gericht führte hierzu aus, dass es zwar nicht ersichtlich sei, wieso innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch einmal auf diese Frage eingegangen werde, dass der Verwender sich dies jedoch zurechnen lassen müsse. Die gewählte Formulierung könne hierbei nur so verstanden werden, dass auch ein telefonischer Widerruf möglich sei, so die Richter. Dies sei nach dem Gesetz jedoch nicht zulässig.
Neue Muster-Widerrufsbelehrung
Seit 11.06.2010 ist die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. In der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angleichung des Widerrufs- und Rückgaberechts für Internetauktionen an das für eigenständige Internethändler wesentlicher Inhalt der Gesetzesänderung.
Die neue Muster-Widerrufsbelehrung ist zum Download auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz zu finden:
Ansprechpartner
![]() |
Sven KranixfeldKontakt |
Bürgerliches- und Handelsrecht | Gewerberecht | |
| E-Mail: | kranixfeld@passau.ihk.de |
| Telefon: | 0851 507-213 |













