
Wettbewerbsrecht
Hier finden Sie Hinweise zu wettbewerbsrechtlichen Fragen, Antworten zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen und zu richtigen Preisangaben. Wir informieren auch über mögliche Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Lebensmittelrecht
- Preisangabenverordnung
- Telekommunikationsgesetz
Aktuelles Urteil des EuGH zum Wertersatz für die Nutzung der Ware
Darf ein Händler für die Nutzung einer im Fernabsatz erworbenen Ware während der Widerrufsfrist Wertersatz verlangen?
Mit Urteil vom 3. September 2009 (C-489/07) entschied hierzu der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ob die Widerrufsbelehrung nun zu ändern ist, wird von Anwälten nicht einheitlich beantwortet. Insbesondere Internethändler sind verunsichert und erwarten eine neue Abmahnwelle. Der DIHK sprach zu diesem Thema mit Dr. Carsten Föhlisch, Justiziar des Gütesiegelanbieters Trusted Shops.
Herr Föhlisch, wie ist der Wertersatz für Nutzung im deutschen Recht bislang geregelt?
Einerseits muss der Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen zahlen, zum Beispiel wenn eine Party-Musikanlage einen Tag genutzt wurde ("Nutzungswertersatz", Paragraph 346 Abs. 1 BGB). Dieser ist eine Art Miete ohne Gewinnanteil oder wird anhand der AfA-Tabelle berechnet. Im Versandhandel gibt es zudem eine Sonderregelung in Paragraph 357 Abs. 3 BGB, wonach der Verbraucher auch für Verschlechterungen durch die erstmalige Nutzung ("bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme") Wertersatz leisten muss, zum Beispiel wenn er einen Rasenmäher eine Stunde nutzt ("Abnutzungswertersatz").
Zu welcher Form des Wertersatzes hat der EuGH entschieden?
Zu dem vorgelegten Fall hat der EuGH ausdrücklich nur entschieden, dass der Händler für die bloße Nutzungsmöglichkeit der Ware keinen Wertersatz verlangen darf. Ansonsten wäre das durch die europäische Fernabsatzrichtlinie garantierte Recht auf kostenloses Prüfen und Ausprobieren der Ware beeinträchtigt. Weiterhin wurden jedoch Vorgaben für die Auslegung der sonstigen Wertersatz-Regelungen im deutschen Recht gemacht. Verbraucher dürfen demnach für die Nutzung einer Ware während der fernabsatzrechtlichen Widerrufsfrist nur dann zu Wertersatz verpflichtet werden, wenn die Nutzung der Ware gegen die Grundsätze von "Treu und Glauben" oder der "ungerechtfertigen Bereicherung" verstoßen würde.
Was sind die unmittelbaren Auswirkungen des EuGH-Urteils?
Der deutsche Gesetzgeber muss prüfen, ob die deutschen Regelungen zum Wertersatz nun geändert werden müssen. Die Gerichte müssen bei der Auslegung der bestehenden Normen ab sofort die Vorgaben des EuGH berücksichtigen. Der Händler kann demnach nur ausnahmsweise Wertersatz verlangen, selbst wenn tatsächlich Nutzungen gezogen wurden oder wenn sich die Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme erheblich verschlechtert hat.
Müssen Versandhändler nun ihre Widerrufsbelehrung ändern oder nicht?
Hierzu werden unter Anwälten zwei verschiedene Ansichten vertreten. Manche sagen, alles könne so bleiben wie es ist. Überwiegend wird jedoch angenommen, dass die Muster-Belehrung des Bundesjustizministeriums in ihrer bisherigen Form zu pauschal ist, weil der Kunde belehrt wird, dass er im Regelfall Wertersatz für die Nutzung zahlen muss, obwohl dies nur ausnahmsweise der Fall ist. Ich rechne deshalb damit, dass bald die ersten unveränderten Belehrungen im Wege der Abmahnung angegriffen werden.
Was empfehlen Sie den Internethändlern?
Wer auf Wertersatz wegen seines Produktsortiments dringend angewiesen ist, kann sich auf einen in der Anwaltschaft vertretenen Standpunkt berufen und darauf verzichten, Änderungen an der Belehrung vorzunehmen. Dann muss er aber (auch finanziell) bereit sein, eine Abmahnung und möglicherweise einen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen abzuwehren. Wer hingegen in erster Linie das Abmahnrisiko reduzieren will und auf Wertersatz weitgehend verzichten kann, der sollte zwei Änderungen an der Widerrufsbelehrung vornehmen.
Welche Änderungen sollten dann vorgenommen werden?
Der Abschnitt "Widerrufsfolgen" muss in diesem Fall wie folgt geändert werden:
- Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. von uns gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. …
Dr. Carsten Föhlisch, Trusted Shops GmbH, Köln
Adressbuchschwindel
Jedes Jahr entsteht der Wirtschaft ein beträchtlicher Schaden durch den so genannten Adressbuchschwindel. Allein die zivil- und strafrechtliche Verfolgung vermag es jedoch nicht, den betrügerischen Machenschaften dieser Firmen ein Ende zu bereiten, da es sich häufig um Unternehmen mit Briefkastenadressen oder aber mit Sitz im Ausland handelt. Stattdessen ist Aufklärung der Unternehmer erforderlich, damit sie gar nicht erst Opfer dieser unseriösen Firmen werden. Das vorliegende Merkblatt gibt einen Überblick über die Methoden der so genannten "Adressbuchschwindler" sowie Hinweise, wie Betroffene reagieren können.
Adressbuchschwindel / Offertenschwindel
Vorsicht: Die Polizei warnt mit einem Infoblatt vor Offertenschwindel.
Einigungsstellenverfahren
Die Einigungsstelle ist auf Grund des § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch Verordnung der Bayerischen Staatsregierung errichtet (Fassung vom 17. Mai 1988, geändert durch Verordnung vom 15. März 2005), Ihre Geschäfte führt die Industrie- und Handelskammer für Niederbayern in Passau.
Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.
Mängelrügefrist von zwei Wochen unzulässig
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach offensichtliche Mängel oder Transportschäden von Endverbrauchern innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rügen sind, verstößt gegen § 307 BGB und ist damit unzulässig. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe hervor (Urteil vom 19.10.2009 Az. 10 O 356/09). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Neue Kennzeichnungspflichten für Filme, Film- und Spielprogramme
Ab dem 01.04.2010 dürfen Bildträger mit Filmen oder Spielen nur noch mit einer dem § 12 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) entsprechenden Kennzeichnung der freigegebenen Alterstufe vermarktet werden.
Die Alterskennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des JuSchG - mit Wirkung vom 01.07.2008 - neu geregelt. Die Bestimmungen des § 12 JuSchG stellen nunmehr neue Anforderungen an Größe und Sichtbarkeit von Alterskennzeichen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK). Nach § 12 Abs. 2 S. 2 JuSchG ist das Kennzeichen links unten auf der Frontseite der Hülle - mit einer Mindestgröße von 1.200 Quadratmillimetern - und auf dem Bildträger - mit einer Mindestgröße von 250 Quadratmillimetern - deutlich sichtbar anzubringen. Der Übergang von der alten zur neuen Regelung befindet sich nunmehr in der zweiten Phase.
So dürfen seit dem 31.08.2009 - gemäß § 29a JuSchG - dem § 12 Abs. 2 S. 2 JuSchG nicht entsprechende Bildträger nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind einerseits Bildträger mit Film- und Spielprogrammen, die bereits vor dem 01.07.2008 zum Abverkauf in den Einzelhandel geliefert wurden und andererseits Bildträger, die bereits fertig produziert und gelagert sind, jedoch noch nicht ausgeliefert wurden.
Im zweiten Schritt haben die obersten Landesjugendbehörden nunmehr - im Rahmen der Zuständigkeit der Länder für den Vollzug des Jugendschutzgesetzes - mit Schreiben vom 23.06.2008 (Az: 9313-75055) eine zweite Übergangsfrist für das In-Verkehr-Bringen von Bildträgern mit alter Kennzeichnung bis zum 31.03.2010 gesetzt. Bis dahin nicht verkaufte Bildträger, die nicht der neuen Kennzeichnung entsprechen, unterliegen einer Pflicht zur so genannten "Nachstickerung", dem nachträglichen Aufbringen einer Information über die Alterskennzeichnung in der neuen Kennzeichnungsgröße. Dies gilt ebenfalls für Filme und Film- und Spielprogramme, die Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken dienen, sowie für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 JuSchG dürfen diesbezüglich falsch beziehungsweise nicht gekennzeichnete Bildträger Kindern und Jugendlichen weder angeboten, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, welches auch die Vermarktung im Versandhandel einschließt. Sind Bildträger nicht oder nicht i. S. d. § 12 JuSchG gekennzeichnet beziehungsweise liegt keine Ausnahmegenehmigung für Abweichungen vor, so gilt ein Bildträger als nicht gekennzeichnet und die Vermarktung stellt ein ordnungswidriges Handeln dar, welches mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Dies gilt ebenfalls für Produkte, die aus EU-Mitgliedsstaaten eingeführt und dort geprüft und gekennzeichnet wurden.
Die Befugnis des deutschen Gesetzgebers zum Erlass derartiger Regelungen und die Vereinbarkeit des § 12 JuSchG mit der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 28 EG wurde bereits vom EuGH mit Urteil vom 14.02.2008 (Az: C 244/06) bestätigt.
Neue Werbeformen
Modefirmen entdecken das Internet zunehmend als Werbemedium
Nach einem Bericht der Zeit-Online setzen Modefirmen immer mehr auf das Internet als Werbeplattform, zum Beispiel über Aktionen wie Model-Castings auf Facebook oder das Einstellen von Kundenbildern. Hierdurch ergäben sich für die Firmen mehrere Vorteile. Zum einen sei es einfach, anhand von durch die Kunden zur Verfügung gestellten Informationen Marktforschung zu betreiben, zum anderen könne die Markenpräsenz erheblich gesteigert werden. Zudem würden die Kunden bei Kaufentscheidungen oft dem Rat von Freunden folgen, dies lege es nahe, Portale wie Facebook als Plattform für Markenfans zu nutzen.
Quelle: Info-Brief der Wettbewerbszentrale 3-4/10
Sonderverkäufe
Die Wettbewerbszentrale hat mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof geführt, um zu klären ob beziehungsweise wann bei der Bewerbung von Sonderverkaufsaktionen wie Räumungsverkäufe der Zeitrahmen derartiger Aktionen in der Werbung anzugeben ist. Nunmehr liegen die drei von der Wettbewerbszentrale herbeigeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor. Hieraus lassen sich folgende Schlussfolgerungen für den Handel ziehen:
- Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass § 4 Nr. 4 UWG mit der UGP-Richtlinie in Einklang steht und sich durch deren Umsetzung keine Änderungen ergeben haben (BGH, I ZR 148/07 Tz. 10f).
- Räumungsverkäufe (sowohl wegen Geschäftsaufgabe, wegen Umbau als auch wegen Kollektionswechsel) stellen nach Auffassung des BGH eine "Verkaufsförderungsmaßnahme" im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar.
- Die in § 4 Nr. 4 UWG geforderten Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme müssen bereits in der Werbung angegeben werden. Dies ist nach zutreffender Auffassung des BGH der Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme den Umworbenen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen kann.
- Der Anfangstermin einer Verkaufsförderungsmaßnahme ist kalendermäßig dann anzugeben, wenn er in der Zukunft liegt. Eine derartige zeitliche Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Maßnahme bereits begonnen hat. Damit ist kein besonderer Hinweis erforderlich, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme mit Erscheinen der Werbung beginnt.
- Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass sich aus § 4 Nr. 4 UWG keine Verpflichtung herleiten lässt, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Der Unternehmer kann damit offenlassen, ob und wie lange er den Räumungsverkauf zeitlich befristen will. Auch bei einem Räumungsverkauf wegen Umbau lasse sich zwar der mutmaßliche Endtermin einigermaßen genau abschätzen, eine klare und eindeutige Angabe könne und müsse aber auch hier noch nicht gemacht werden. Lediglich wenn tatsächlich eine zeitliche Begrenzung besteht, ist hierauf in der Werbung hinzuweisen. Wird etwa das zeitlich Ende in einem Werbeflugblatt angegeben, ist auf diese tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzung auch in der Plakat- und Schaufensterwerbung hinzuweisen, da das Ende der Aktion von vornherein feststeht (BGH I ZR 148/07 Tz. 14).
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Kaufmann, der sein Lager im Wege eines Räumungsverkaufs leeren möchte, sich jedenfalls nicht im Vorhinein auf einen zeitlichen Rahmen in der Werbung festlegen muss.
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Bad Homburg
Verbraucherkredite: Neue Auskunftspflichten für den Handel
Seit Mitte Juni gelten neue Auskunfts- und Informationspflichten bei der Vergabe von Krediten an Verbraucher. Betroffen davon sind auch Handelsunternehmen, die auf Basis einer Bonitätsauskunft einen Konsumentenkredit ablehnten. In solchen Fällen hat das Unternehmen den Kunden unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. Informiert werden muss darüber, aus welcher Quelle die Informationen stammen und was dort über die Zahlungsmoral des Kunden gespeichert wird. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro.
Ergänzend zu diesen Vorgaben sind auch neue Regeln für die Bewerbung von Verbraucherkrediten in Kraft getreten. Die neuen Regeln, die für Banken und Handelsunternehmen gleichermaßen gelten, sollen Lockvogelangeboten entgegenwirken, die die Mehrzahl der Verbraucher dann auf Nachfrage nicht wahrnehmen können. Bei der Preiswerbung für Kredite müssen nun auch der Nettodarlehensbetrag, der Sollzins, die Vertragslaufzeit, der Barzahlungspreis und die Anzahlung mitgeteilt werden
Weiterführende Informationen:
Bundesgerichtshof klärt Verbrauchereigenschaft bei natürlichen Personen, die auch selbständig freiberuflich tätig sind
Der für das Kaufrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt, als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
Der BGH (Urteil vom 30.9.2009, Az: VIII ZR 7/09) hat entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft objektiv in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person abgeschlossen wird. Darüber hinaus ist rechtsgeschäftliches Handeln nur dann der unternehmerischen Tätigkeit der natürlichen Person zuzuordnen, wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat.
In dem entschiedenen Fall stand einer Rechtsanwältin, die Ware an ihre Kanzleianschrift bestellt hatte, diese aber zu privaten Zwecken verwenden wollte, ein Widerrufsrecht zu.
Wettbewerbszentrale beanstandet Preiswerbung von Fluggesellschaften
Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 26.06.2009 (Aktenzeichen 21 O 11767/09) der irischen Fluglinie Aer Lingus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen ihres Internet-Buchungssystems einen als "Gesamtpreis" bezeichneten Preis für eine Flugreise auszuweisen, sofern zusätzliche obligatorische Kosten berechnet werden.
Die Fluggesellschaft hatte im Rahmen ihres deutschsprachigen Internet-Buchungssystems in der Buchungsmaske bei der Flugauswahl Preise dargestellt, die hervorgehoben als "Gesamtpreis" bezeichnet wurden. Im nächsten Buchungsschritt erfolgte dann allerdings die Einbeziehung einer zusätzlichen "Bearbeitungsgebühr", durch die sich der ursprüngliche "Gesamtpreis" um einen Betrag von fünf Euro pro Person und Strecke, für Hin- und Rückreise mithin um zehn Euro erhöhte. Diese Preisdarstellung hatte die Wettbewerbszentrale zunächst außergerichtlich gegenüber dem Unternehmen beanstandet, ohne dass jedoch von dort eine befriedigende Reaktion erfolgt wäre.
"Die Darstellung eines vermeintlichen Gesamtpreises, auf den tatsächlich noch Zusatzkosten aufgeschlagen werden, führt Verbraucher in die Irre und benachteiligt überdies Wettbewerber, die mit echten Endpreisen werben", so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für die Touristikbranche. "Derartige Preismogeleien sind sowohl nach europäischem wie auch nach nationalem Recht eindeutig unzulässig", so Schönheit weiter.
Bereits zu Jahresbeginn war die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen mehrere Fluglinien (Lufthansa, Ryanair, Easy-Jet) vorgegangen, die in ihren Internet-Reservierungssystemen unter Verstoß gegen EU-Recht (Artikel 23 EU-VO 1008/2008) Wunschleistungen wie etwa Reiseversicherungen als tatsächlich vom Kunden bestellt dargestellt hatten. "Bei solchen fakultativen Nebenleistungen fordert der Gesetzgeber das ausdrückliche 'Opt-In' des Kunden. Die Pflicht zur Abwahl dieser Wunschleistungen durch den Kunden im Wege des 'Opt-Out' ist rechtswidrig", erläutert Schönheit weiter. Seinerzeit hatten die betroffenen Fluggesellschaften auf die Intervention der Wettbewerbszentrale hin die Umstellung der Internet-Buchungssysteme verbindlich zugesichert.
Pressemitteilung vom 06.07.2009 von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., Bad Homburg
Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und Musterwiderrufsinformation verkündet
Das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 29. Juli 2010, Seite 977 ff. veröffentlicht.
Die Änderungen sind in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfolgt und sollen Regelungslücken schließen und Missverständnisse/Redaktionsversehen ausräumen. Als Anlage zum EGBGB ist auch ein Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge enthalten. Das Artikelgesetz ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten.
Änderungen im BGB
Die BGB-Vorschriften zur Vermittlung von Verbraucherdarlehenverträge, vergleiche §§ 358 ff BGB werden geändert, unter anderem:
Mit der Neufassung von § 359a Abs. 2 wird die entsprechende Anwendbarkeit von § 358 Abs. 2 und 4 BGB auf Verträge über Zusatzleistungen bestimmt, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat, wenn die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorliegen.
Die in § 492 Abs. 6, § 494 Abs. 7 Satz 2 und § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BGB vorgesehenen Regelungen sollen grundsätzlich dem Darlehensgeber ermöglichen, den Beginn der Widerrufsfrist durch das Nachholen vertraglicher Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB auszulösen.
§ 494 Abs. 7 Satz 2 BGB enthält eine Sonderregelung für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB aufgrund der Heilung des Vertrags durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens der Vertragsinhalt gegenüber dem im ursprünglichen Vertragstext Vereinbarten geändert wurde.
Die Änderungen in § 495 BGB enthalten u. a. Präzisierungen zum Beginn der Widerrufsfrist und ergänzen § 494 Absatz 7 BGB.
Weitere Änderungen in § 502, 508, 655a ff. BGB.
Mit der neuen Überschrift vor § 655a ff. wird klargestellt, dass mit § 655a BGB nicht nur Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher erfasst werden, sondern - entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie - auch solche, in denen Vertragspartner des Vermittlers ein Dritter ist. In § 655a Abs. 2 Satz 1 BGB wird klargestellt, dass der Darlehensvermittler den Darlehensnehmer nur über die in Artikel 247 § 13 Absatz 2 genannten Angaben unterrichten muss.
In § 655b BGB wird verdeutlicht, dass der Paragraf nur Anwendung auf Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher findet. Weitere Änderungen in § 655d und e BGB.
Änderungen im EGBGB
Änderungen der Muster/Anlagen 3 und 4 "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" und "Europäische Verbraucherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen":
In Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB ist vorgesehen, dass für eine Übergangszeit - bis zum 31. Dezember 2010 - die Verwendung der gesetzlichen Muster zur vorvertraglichen Information ("Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" und "Europäische Verbraucherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen") weiter verwendet werden können. Aufgrund des Korrigendums zur Verbraucherkreditlinie werden die ab 11. Juni 2010 verwendbaren Muster durch vorliegendes Gesetz bereits wieder - wenn auch nur geringfügig - geändert. Um den Kreditgebern die Verwendung eventuell schon gefertigter Musterabdrucke zu ermöglichen, wird eine Auslauffrist bis 31. Dezember 2010 gesetzt. In diesem Zeitraum fingiert das Gesetz, dass der Kreditgeber seinen Unterrichtungspflichten sowohl durch Verwendung des alten als auch des neuen Musters nachkommt. Die Änderungen in Anlage 2 und 3 sind unter Artikel 2 Ziffer 3 und 4 des Artikelgesetzes zu finden.
In Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB "Vertragsinhalt" wird nun das neue Muster in Anlage 6 "Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge" zum EGBGB eingebunden. Die in Abs. 2 geschilderten Anforderungen sind erfüllt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine dem Muster in Anlage 6 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält.
In § 10 "Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des BGB" werden die Mitteilungspflichten geändert.
In § 11 "Abweichende Mitteilungspflichten bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des BGB Änderungen im Unterlassungsklagegesetz" werden ebenfalls die Mitteilungspflichten geändert.
§ 12 "Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen" nimmt nun auf das neue Muster in Anlage 6 Bezug, so dass dieses auch bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 BGB angegeben ist, und bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verwandt werden kann.
§ 13 Absatz 2 "Darlehensvermittler" unterscheidet zwischen Vermittlungsverträgen mit Verbrauchern und mit Dritten und formuliert die Anforderungen in Abs. 2 neu.
In § 14 UKlaG wurde ergänzt, dass die Beteiligten auch bei Streitigkeiten aus der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (EG) 2560/2001 die Schlichtungsstelle anrufen können.
Widerrufsbelehrung: Angabe der Telefonnummer unzulässig
Mit Urteil vom 2.7.2009 (Az. 4 U 43/09) hat das OLG Hamm entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer in Verbindung mit der Widerrufsbelehrung im Fernabsatz unzulässig ist.
Das beklagte Unternehmen hatte in der eigentlichen Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben. Anders jedoch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesen war die Formulierung zu finden: "Der Widerruf ist zu richten an: Firma: …, Inhaber: …, Straße: …, Telefonnummer: …".
Das Gericht führte hierzu aus, dass es zwar nicht ersichtlich sei, wieso innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch einmal auf diese Frage eingegangen werde, dass der Verwender sich dies jedoch zurechnen lassen müsse. Die gewählte Formulierung könne hierbei nur so verstanden werden, dass auch ein telefonischer Widerruf möglich sei, so die Richter. Dies sei nach dem Gesetz jedoch nicht zulässig.
Änderung der Widerrufsbelehrung im Internethandel ab dem 11.06.2010
Bitte beachten: Zum 11.06.2010 treten die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde als (formales) Gesetz im Anhang zu Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verortet. Dadurch ist sie der Beurteilung durch die Gerichte entzogen und abmahnsicher.
Formell hat sich zu der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung kaum etwas geändert - auch ab dem 11.06.2010 muss im Internethandel die Widerrufsbelehrung anhand einzelner Bausteine für den konkreten Einzelfall zusammengesetzt werden. Inhaltlich ändern sich aber die Verweise in das Widerrufsrecht, da sich diese Normen geändert haben. Diesbezüglich müssen ab dem 11.06.2010 alle Widerrufsbelehrungen angepasst werden.
Unbedingt zu beachten ist, dass die neue Widerrufsbelehrung erst ab dem 11.06.2010 verwendet werden kann. Wer die neue Widerrufsbelehrung jetzt schon verwendet, belehrt falsch und kann abgemahnt werden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht! Daher wird eine Änderung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung zum 11.06.2010 dringend empfohlen.
Sollte aufgrund einer früheren Abmahnung eine Unterlassungserklärungen abgegeben oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden sein, ist zu prüfen, ob die neuen Belehrungen nicht gegen diese verstoßen. Gegebenenfalls müsste die Unterlassungserklärung erst gekündigt werden, bevor die Belehrungen zum Einsatz kommen.
Neben der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angleichung des Widerrufs- und Rückgaberechts für Internetauktionen - wie eBay - an das für eigenständige Internethändler die wohl bedeutendste gesetzliche Änderung.
TRUSTED SHOPS bietet mit einem Whitepaper zum neuen Widerrufsrecht einen kostenlosen Download auch für diejenigen, die kein Mitglied von TRUSTED SHOPS sind. Darin wird explizit erklärt, was sich ab dem 11.06.2010 für Online-Händler ändert. Zudem enthält es Checklisten und angepasste Musterformulierungen für die sofortige Verwendung in der Praxis. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden:
Ansprechpartner
Manfred SchoppeKontakt | |
Geschäftsführer | |
| E-Mail: | schoppe@passau.ihk.de |
| Telefon: | 0851 507-241 |












