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Neues Wasserhaushaltsgesezt in Kraft getreten
Am 01.03.2010 ist das "Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts" vom 31. Juli 2009 in Kraft getreten, das im Wesentlichen ein komplett neu formuliertes Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) beinhaltet.
Weitere Informationen können dem unten stehenden Merkblatt entnommen werden:
Ansprechpartner
Erich Doblinger
Telefon: 0851 507-234
E-Mail: doblinger@passau.ihk.de
Neues Batteriegesetz: Registrierungspflicht für Hersteller und Importeure

Alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, müssen dies im 3-Monats-Zeitraum 01.12.2009 bis 28.02.2010 beim Umweltbundesamt anzeigen, um sich in ein dort geführtes Register eintragen zu lassen. Das sieht das neue Batteriegesetz (BattG) vor, das im Wesentlichen am 01.12.2009 in Kraft tritt. Betroffen sind alle Typen von Batterien (Primär- und Sekundärzellen). Die Registrierung beziehungsweise Anzeige muss auf elektronischem Weg über die Internetseiten des Umweltbundesamtes erfolgen:
Eine der wichtigsten Neuregelungen, die aufgrund der EU-Vorgaben mit dem BattG eingeführt wird, ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen. Betroffen sind neben Batterieherstellern also insbesondere alle Unternehmen, die Batterien (separat oder als Bestandteile von anderen Produkten) aus dem Ausland beziehen und in Deutschland auf den Markt bringen. Da keine Kleinmengenregelung existiert, sind auch Importe geringer Stückzahlen betroffen.
(Foto: S. Hofschlaeger/Pixelio)
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F-Gase: Neue Zertifizierungen für Betriebe und Personal
Wer mit fluorierten Treibhausgasen umgeht, hat ab 4. Juli 2009 neue Pflichten. Betriebe, die ortsfeste Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme installieren, warten oder instand halten, benötigen ab 4. Juli 2009 eine Zertifizierung, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Die Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Abs. 1 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) kann beim Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) formlos beantragt werden:
Der Antrag muss lt. LfU-Angaben Folgendes beinhalten:
- Name und Sitz des Betriebes
- Beschreibung der Tätigkeit des Betriebes (jeder Betriebsstandort einzeln)
- Sachkundebescheinigung des Personals (gem. § 5 ChemKlimaschutzV)
- Vorläufige Sachkundebescheinigungen (gem. § 9 ChemKlimaschutzV)
- Geräteliste
Bestimmte Personen müssen ihre Sachkunde nachweisen, damit sie bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausüben dürfen (vgl. Download weiter unten). Der Nachweis erfolgt durch abgeschlossene Berufsausbildung, bestandene Sachkundeprüfung (eine Liste bundesweit anerkannter Anbieter von Sachkundeprüfungen finden im Anhang) oder Teilnahme an einem Sachkundelehrgang (speziell bei Kraftfahrzeugen).
IHK-Aufgaben:
- Beratung der Betriebe zur neuen Verordnung
- Ausgabe von Sachkundebescheinigungen an IHK-Absolventen des Mechatronikers für Kältetechnik
- Ausgabe von vorläufigen Bescheinigungen für bestimmte Tätigkeiten gem. § 9 ChemKlimaschutzV
- Anerkennung ausländischer Sachkundebescheinigungen
Das Antragsformular zur Ausgabe von vorläufigen Bescheinigungen können Sie bei der IHK Niederbayern unter der Telefonnummer 0851 507-345 anfordern.
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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Die europäische Richtlinie "Waste from Electrical and Electronic Equipment" (abgekürzt "WEEE") wurde in Deutschland in Form des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) umgesetzt, das seit dem 31. Dezember 2006 in vollem Umfang gültig ist.
Trotzdem sind viele Unternehmen der Elektro- und Elektronikbranche bis heute ihrer Registrierungspflicht noch nicht nachgekommen, in der Meinung, vom ElektroG nicht betroffen zu sein. Dies erweist sich leider vielfach als folgeschwerer Irrtum, da nicht nur Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Registrierung verpflichtet sind, sondern auch Wiederverkäufer und Importeure. Dies bedeutet, dass alle Händler, die in Deutschland Geräte aus dem Ausland in Verkehr bringen, bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) zur Registrierung verpflichtet sind. Aber auch diejenigen Unternehmen, die zwar im Inland einkaufen, aber die Geräte unter eigener Markenbezeichnung weitervertreiben, müssen ihre Geräte registrieren lassen. Diese gesetzliche Regelung gilt mit wenigen Ausnahmen (zum Beispiel ortsfeste Großanlagen) für jegliche Art elektrisch betriebener Geräte wie zum Beispiel Haushaltsgeräte, Werkzeuge, IT-Geräte, Medizinprodukte etc. und unabhängig dazu, ob die Geräte privat oder gewerblich genutzt werden.
Die Nichtbeachtung der Registrierungspflicht bewirkt unüberschaubare Gefahren, da unregistrierte Unternehmen von Seiten des Gesetzgebers Abmahnungen sowie Ordnungswidrigkeitsverfahren riskieren, die zu Sanktionen bis zu 50.000 Euro oder sogar zum Vertriebsverbot führen.
Ferner achten Kunden und Händler zunehmend auf die Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten, sodass eine Nichtregistrierung von Produkten zwingenderweise zum Verlust von Marktpotentialen führt.
Informationen zum ElektroG bietet die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register im Internet unter:
Die DIHK-Broschüre "Elektronikschrottentsorung in Europa und International" (A4, 54 Seiten) informiert über die aktuelle Umsetzung (Stand August 2009) der Elektronikschrottentsorgung in Europa sowie in ausgewählten Weltregionen. Besonders eingegangen wird auf den rechtlichen Umsetzungsstand, die Einrichtung einer Nationalen Stelle, die Pflichten von Herstellern und Importeuren sowie die Finanzierung und Entsorgung der Altgeräte. Die Broschüre ist zum Preis von neun Euro beim DIHK Publikationen Service zu beziehen:
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Ökodesign-Richtlinie
Seit 2005 ist die europäische Ökodesign-Richtlinie in Kraft, die im März 2008 durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) in deutsches Recht überführt wurde. Die Ökodesign-Richtlinie 2005/32/EG betrifft energiebetriebene Produkte (außer Verkehrsmittel), das heißt Produkte, denen Energie zugeführt werden muss, damit sie bestimmungsgemäß funktionieren können. Auch Produkte zur Erzeugung, Übertragung und Messung von Energie werden von der Richtlinie erfasst. Weitergehende produktspezifische Anforderungen sind für einzelne Produktgruppen in Durchführungsverordnungen festgelegt.
Es handelt sich dabei um Mindeststandards, deren Erfüllung Voraussetzung für die Marktzulassung ist und die mit der CE-Kennzeichnung ausgewiesen werden. Seit mehreren Jahren werden Durchführungsmaßnahmen entwickelt, sie liegen aktuell für 19 Produktgruppen vor. Der Prozess ist noch nicht beendet, aber weit fortgeschritten: Als erste Maßnahme wurden im Juli 2008 Obergrenzen für den Stromverbrauch von Elektrogeräten im Stand-by-Modus beschlossen. Weitere Vorschriften sind seit Herbst 2008 gefolgt, prominentes Beispiel ist die traditionelle Glühbirne in Haushalten, deren Aus beschlossen wurde. Ein Arbeitsprogramm für neue Produktgruppen ist in Vorbereitung.
Das Glühlampen-Verbot ist nur der Anfang: Die Ökodesign-Richtlinie der EU legt für bestimmte Produkte, die mit Energie betrieben werden oder den Energieverbrauch beeinflussen, verbindliche Standards fest. Der Artikel zeigt auf, was Hersteller wissen müssen:
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Verpackungsverordnung
Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist im April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Online-Portal für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE) bietet umfangreiche Informationen rund um die Verpackungsverordnung:
- www.ihk-ve-register.de
- Übersicht über die anerkannten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV (duale Systeme)
Wichtiger Hinweis:
Unternehmen können ihre Vollständigkeitserklärung (VE) für das Berichtsjahr 2010 ab sofort im VE-Register hinterlegen. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist am 01. Mai 2011 drohen Geldbußen!
Die DIHK-Broschüre "Verpackungsentsorgung in Europa" (A4, 46 Seiten) informiert kurz und informativ über die aktuellen Regelungen in der EU sowie darüber hinaus in ausgewählten Staaten. Dabei wird besonders eingegangen auf den rechtlichen Umsetzungsstand, die Pflichten für Hersteller, Handel und Importeure, die Finanzierung und die Entsorgung der Verpackungsabfälle sowie auf die Besonderheiten der Verpackungsentsorgung innerhalb des Gewerbes (B2B) sowie zwischen Unternehmen und privaten Endverbrauchern. Die Broschüre ist zum Preis von neun Euro beim DIHK Publikationen Service zu beziehen:
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Verpackungsverordnung: Frist für Vollständigkeitserklärungen läuft
Die Verpackungsverordnung verpflichtet Erstinverkehrbringer von gefüllten Verkaufsverpackungen, die bei einem "privaten Endverbraucher" anfallen, sich an einem zugelassenen dualen System zu beteiligen. Ansonsten dürfen diese Waren in Deutschland nicht verkauft werden. Wer zudem bestimmte materialabhängige Mengenschwellen (80 t Glas, 50 t Papier/Pappe/Karton oder 30 t Alu/Weißblech, Kunststoffe, Verbunde) überschreitet, muss jährlich bis zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen abgeben, die er im Vorjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Vor der Abgabe der VE bei der IHK muss diese durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen testiert werden. Dazu benötigt der Prüfer eine qualifizierte elektronische Signatur, die am besten bereits jetzt schon verfügbar sein sollte. Die gesetzliche Frist endet am 1. Mai 2012, eine Fristverlängerung ist in diesem Jahr nicht vorgesehen. Das Online-Portal für die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE) bietet umfangreiche Informationen rund um die Verpackungsverordnung:
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Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Bayern - Anhörung am 30.6.2009 abgelaufen
Mit der Wasserrahmenrichtlinie soll europaweit das Ziel erreicht werden, bis 2015 alle oberirdischen Gewässer und das Grundwasser in einen guten ökologischen und chemischen Zustand zu versetzen. Das Bayerische Umweltministerium hat hierzu gemeinsam mit dem Landesamt für Umwelt und den Wasserwirtschaftsämtern Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme erarbeitet.
Neben Betrieben mit Wasserentnahme und Wassereinleitung sind hiervon hauptsächlich die Wasserkraft- und Landwirtschaft betroffen. Grundsätzlich sollten Unternehmen die Pläne prüfen, um mögliche Beeinträchtigungen (Auflagen für Querbauwerke, Bauverbote, Einleitverbote) zu identifizieren.
Weitere Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie in Bayern finden Sie unter:
EU-Chemikalienverordnung
REACH-Vorregistrierung ist zu Ende – Kommunikation geht weiter
Am 01.12.2008 um 24 Uhr endete die sechsmonatige Vorregistrierungsphase endgültig. Forderungen nach einer Verlängerung der Frist wegen technischer Probleme der Online-Registrierung über "REACH-IT" wurden nicht erhört. Die europäische Chemikalienagentur ECHA hatte für den Fall einer Überlastung in den letzten Tagen vor Fristende ein Notfallsystem eingerichtet.
Die Agentur meldete bereits eine erste Bilanz: Es wurden weit über zwei Millionen Vorregistrierungen von mehr als 100.000 Stoffen vorgenommen. Die vollständige Liste der vorregistrierten Stoffe wird am 01.01.2009 auf der Homepage der ECHA unter veröffentlicht.
Wer die Vorregistrierungsfrist verpasst hat, kann die Übergangsfristen nicht in Anspruch nehmen, muss seit 01.12.2008 sofort registrieren und darf den Stoff bis zur vollständigen Registrierung nicht mehr herstellen oder in Verkehr bringen.
Wichtig für Betriebe ist die Option der "nachträglichen" Vorregistrierung nach Art. 28 Abs. 6 der REACH-Verordnung. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn eine chemische Substanz erstmalig nach dem 01.12.2008 in Mengen über einer Jahrestonne hergestellt oder importiert wird. Die "nachträgliche" Vorregistrierung muss mindestens ein Jahr vor Ablauf der maßgeblichen Übergangsfrist für die eigentliche Registrierung und spätestens ein halbes Jahr nach der Herstellung oder dem Import in Mengen über einer Jahrestonne erfolgen.
Allerdings ist das Thema REACH mit Ablauf der Frist 01.12.08 noch lange nicht abgeschlossen. Neben der vollständigen Registrierung der vorregistrierten Stoffe durch die Hersteller und Erstinverkehrbringer ist weiterhin die Kommunikation innerhalb der Lieferkette gefordert.
Seit 28.10.2008 haben Hersteller und Lieferanten von Erzeugnissen wie etwa Bauteilen, Textilien, Maschinen, Elektroartikel usw., die "sehr besorgniserregende Stoffe" (SVHCStoffe) enthalten, ihre gewerblichen Kunden nach Art. 33 der REACH-Verordnung zu informieren, sofern ein SVHC-Stoff in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Auch private Endkunden müssen entsprechend informiert werden (allerdings nur auf Anfrage und dann innerhalb einer Frist von 45 Tagen nach einer solchen Anfrage).
Die aktuelle SVHC-Liste, die von der ECHA kontinuierlich ergänzt werden wird, ist im Internet einsehbar:
In nächster Zeit werden die nachgeschalteten Anwender und die Hersteller/Inverkehrbringer von Stoffen insbesondere bezüglich der identifizierten Verwendungen, der Stoffsicherheitsberichte und der neuen erweiterten Sicherheitsdatenblätter miteinander Kontakt aufnehmen müssen.
(Quelle: DIHK, IHK Südlicher Oberrhein, IHK NSW)
Ausgewählte Informationsstellen zu REACH:
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REACH: Registrierungsfrist zum 30.11.2010 beachten
Hersteller und Importeure von bestimmten chemischen Stoffen, den Phase-in-Stoffen (so genannte chemische Altstoffe) nach REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals) sollten unbedingt die Registrierungsfristen nach der REACH-Verordnung beachten.
Nur wenn diese Stoffe bis zum 01.12.2008 bereits bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vorregistriert wurden, durften sie anschließend bis zu ihrer endgültigen Registrierung auch weiter in den Verkehr gebracht werden.
Für die endgültige Registrierung der Phase-in-Stoffe bei der ECHA sind Stichtage als Fristende der Registrierung festgelegt, die abhängig von der hergestellten Menge (je Hersteller oder Importeur) sind:
- Ab 01.12.2010 müssen alle Stoffe ab 1000 t/a, CMR-Stoffe (krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 1 und 2) ab 1 t/a und alle umweltgefährdenden (das heißt mit der Einstufung R 50/53 geführte) Stoffe ab 100 t/ a registriert worden sein,
- Ab 01.06.2013 müssen alle Stoffe ab 100 t/a und
- Ab 01.06.2018 alle Stoffe ab 1 t/a
bei der ECHA registriert worden sein. Stoffe, die keine Phase-in-Stoffe sind, sind als Nicht-Phase-in-Stoffe nach REACH zu qualifizieren, das heißt es handelt sich um neue Stoffe, die nach Inkrafttreten der REACH-Verordnung am 01.06.2007 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Für diese gilt die Registrierungspflicht für Hersteller und Importeure ab dem 01.06.2008.
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REACH: Unternehmen müssen über besonders besorgniserregende Stoffe in Produkten informieren
Unternehmen müssen die Abnehmer ihrer Erzeugnisse jetzt informieren, wenn ein so genannter „besonders besorgniserregender Stoff“ zu mehr als 0,1 Massenprozent in einem Produkt enthalten ist.
Am 28. Oktober 2008 hat die Europäische Chemikalien-Agentur ECHA die erste Liste dieser als besonders gefährlich geltenden Stoffe im Internet veröffentlicht:
Damit treten folgende Informationspflichten in Kraft:
- Falls eine der in der Liste genannten Chemikalien mit mehr als 0,1 Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten ist, muss der Lieferant dies einem gewerblichen Abnehmer mitteilen und ihm – soweit vorhanden - Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses geben.
- Wer solche Erzeugnisse an private Verbraucher abgibt, muss die Kunden nicht von sich aus informieren. Wenn jedoch ein privater Verbraucher eine entsprechende Auskunft verlangt, muss ihm der Händler innerhalb von 45 Tagen ebenfalls den Namen der Chemikalie mitteilen und soweit vorhanden, Informationen zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses geben.
Die Mengenschwelle von 0,1 Massenprozent bezieht sich auf das Erzeugnis, so wie es abgegeben wird. Für die Informationsweitergabe ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.
Die Pflicht zur Informationsweitergabe betrifft die gesamte Lieferkette innerhalb der EU. Die deutschen Spitzenverbände der Industrie und des Handels, BDI und HDE, weisen darauf hin, dass eine Informationspflicht unmittelbar nach Veröffentlichung der Kandidatenliste in der Lieferkette grundsätzlich nicht realisierbar sei, da die Informationen erst über die gesamte Lieferkette zu ermitteln seien. Insbesondere bei importierten Erzeugnissen seien dazu in der Regel mindestens sechs Monate notwendig.
Für eine Übergangszeit, in der noch nicht alle Informationen vorliegen, empfehlen BDI und HDE folgende Formulierung als Antwort auf entsprechende Anfragen:
- "Die Kandidatenliste (Stand 29.10.2008) gemäß Artikel 59 (1, 10) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ("REACH") wurde publiziert (siehe http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp). Eine Auskunft darüber, ob Stoffe der Kandidatenliste im Erzeugnis über 0,1 Massenprozent enthalten sind, kann noch nicht gegeben werden, da erst Nachforschungen bei unseren Lieferanten erforderlich sind."
Wer sich eingehender mit der Umsetzung der Informationspflichten beschäftigen möchte, findet weitere Musterformulierungen im Internet (PDF):
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GHS-Verordnung in Kraft
Die neue "GHS-Verordnung" zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist im Januar 2009 in Kraft getreten. Damit gelten in der EU künftig zum Beispiel für Lösungsmittel, Lacke, Farben Haushaltsreiniger und andere Chemikalien internationale Vorschriften und Warnsignale.
Mit der GHS-Verordnung wurde das "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS) der Vereinten Nationen in EU-Recht überführt. Einheitliche Kriterien für die Bewertung der Eigenschaften von Chemikalien und weltweit gültige Symbole und Warnhinweise sollen alle Bereiche des Verkehrs und des Verbraucher-, Arbeits- und Umweltschutzes umfassen. Die Hersteller dürfen die neuen Kennzeichnungen bereits nutzen, müssen dies aber verpflichtend erst nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen tun: Stoffe müssen ab dem 1. Dezember 2010 und Gemische (bisher "Zubereitungen") ab 1. Juni 2015 nach GHS gekennzeichnet werden; Lagerbestände dürfen noch bis 2012 (Stoffe) beziehungsweise 2017 (Gemische) mit der alten Kennzeichnung verkauft werden.
Die 1.355 Seiten starke Verordnung kann unter folgendem Link als PDF abgerufen werden:
Die Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie hat einen Online-GHS-Konverter frei geschaltet, der Hinweise bei der Umschlüsselung und Hilfestellung bei der Neukennzeichnung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern geben kann.
Chemikalien weltweit einheitlich kennzeichnen
Die orangefarbigen Quadrate mit Warnsymbolen haben künftig ausgedient, um vor gefährlichen chemischen Stoffen und Zubereitungen zu warnen. Ab 1. Dezember 2010 müssen Stoffe, ab 1. Juni 2015 auch Gemische zwingend nach dem Global Harmonisierten System (GHS) gekennzeichnet werden. Dies sieht eine Verordnung der EU-Kommission über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (engl. CLP – classification, labelling, packaging) vor. Doch nicht nur die Umbenennung von "Zubereitung" in "Gemisch" ist neu, es wurden auch die Kennzeichnungssymbole und die R(isiko)- und S(icherheits)-Sätze geändert. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ein Faltblatt veröffentlicht, das auf die wichtigsten Änderungen durch das GHS und auf Fristen der Umsetzung hinweist. Hier können Sie das Faltblatt herunterladen:
Im harmonisierten System fallen die neuen Piktogramme besonders auf. Die schwarzen Symbole befinden sich auf weißem Grund in einem rot umrandeten Karo. Unter den insgesamt neun Gefahrensymbolen des GHS sind sechs bekannte Symbole. Der Druckbehälter, das Ausrufezeichen sowie ein Symbol, das vor krebserzeugender und erbgutverändernder Wirkung warnt, kommen neu hinzu, hingegen entfällt das Andreaskreuz. Mit dem einheitlichen System zur Kennzeichnung und Einstufung sollen Handelshemmnisse im internationalen Chemikalienhandel verringert werden. Zugleich können Händler, Transporteure und Endabnehmer weltweit einheitliche Produktinformationen erhalten.
Ein Leidfaden des Umweltbundesamtes zur Anwendung der GHS-Verordnung steht unter folgender Adresse als PDF-Dokument zum Download bereit:
Anlagenüberwachung
Die betriebliche Praxis der Überwachung von BlmSchG-Anlagen in Bayern sorgt seit Jahren für Unruhe.
In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten war klargestellt worden, dass die Behörden vom Anlagenbetreiber im Regelfall weder durch Auflagen im Genehmigungsbescheid noch durch nachträgliche Anordnungen die Einschaltung externer Sachverständiger verlangen können. Auch die Beauftragung Sachverständiger durch die Behörden und Überwälzung der Kosten auf den Betreiber ist für rechtswidrig erklärt worden.
Die aktuelle Entwicklung erfahren Sie in der gemeinsamen siebten Information der Verbände und Organisationen der Wirtschaft:
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Erich Doblinger
Telefon: 0851 507-234
E-Mail: doblinger@passau.ihk.de
Infozentrum Umweltwirtschaft
Im neuen Internetportal Infozentrum UmweltWirtschaft (IZU) hat die bayerische Umweltverwaltung ihr Wissen in den Bereichen Umweltrecht, Umwelttechnik und Umweltmanagement gebündelt. Über die Internetadresse www.izu.bayern.de stehen Betrieben und Beratern diese Informationen rund um die Uhr zur Verfügung. Das Informationsangebot des IZU wurde in Zusammenarbeit mit den IHKs und Handwerkskammern entwickelt und praxisgerecht aufbereitet.
Neben aktuellen Informationen zu allen wichtigen Umweltthemen findet man im Infozentrum UmweltWirtschaft die einschlägigen Vorschriften und Vollzugshinweise, Praxisbeispiele aus Unternehmen und die passenden Förderprogramme. Das Angebot wird ergänzt durch einen "Wegweiser" zu den jeweils zuständigen Ansprechpartnern bei Behörden und Wirtschaftsorganisationen.
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