english Češky italiano français
 
Suche/Webcode

Was ist der Webcode?

  Alle besuchten Seiten
  Suchwolke
  Schnellnavigation
 

Weiterbildungs- programm 2012

IHK-Zeitschrift 02/12

Webcode : 

a0155
Sie befinden sich hier:
>>  IHK Niederbayern  >>  Recht | Fair Play  >>  Abgaben | Gebühren

Abgaben | Gebühren

Hier finden Sie Hinweise zu Abgaben und Gebühren, aktuellen Gesetzgebungsverfahren und der einschlägigen Rechtsprechung.

BGH: GEMA darf Musikvergütung bei Straßenfesten nach Größe der Veranstaltungsfläche bestimmen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 27.10. 2011 (Az.: I ZR 125/10) entschieden, dass die GEMA Vergütungen für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen darf. Bei solchen Veranstaltungen sei es typisch, dass die Musik die gesamte Veranstaltung präge und das Publikum beispielsweise vor den Bühnen ständig wechsele.

Weitere Einzelheiten können der Pressemitteilung des BGH entnommen werden:

Keine doppelten GEZ-Gebühren für gewerblich genutzten internetfähigen PC als Zweitgerät

Freiberufler müssen keine doppelten Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie einen internetfähigen Computer gewerblich nutzen und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät als Erstgerät zum Empfang bereithalten. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München entschieden und die Berufung des Bayerischen Rundfunks zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 27.04.2011, Az.: 7 BV 10.443).

Kläger zahlte bereits für privat genutzte Erstgeräte GEZ-Gebühren

Der Kläger, ein freiberuflicher Computerfachmann, wurde für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. In seinem Haus, in dem er arbeitet und wohnt, nutzt der Kläger privat weitere Rundfunkgeräte (Erstgeräte), für die er Rundfunkgebühren entrichtet. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die doppelte Zahlungspflicht.

Für PC des Klägers gilt Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit

Der VGH gab dem Kläger Recht. Zwar sei auch der internetfähige PC nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BeckRS 2011) grundsätzlich gebührenpflichtig, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme, so der VGH. Es handele sich bei dem PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnahmetatbestand der Zweitgerätefreiheit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) unterfalle.

Erstgerät kann beruflich oder privat genutzt werden

Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, so die Münchener Richter, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit. Die Systematik des Staatsvertrags und dessen grundsätzliche Trennung von privater und nicht-privater Nutzung stünden einem solchen Verständnis nicht entgegen, ebenso wenig der Sinn und Zweck der Regelungen, so der VGH.

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 24. Mai 2011

Update Merkblatt zu Rundfunkgebühren auf PC

Hier finden Sie das nach der Gebührenanhebung angepasste Merkblatt zur PC-Gebühr für Unternehmen. Ebenfalls ergänzt wurde ein Absatz zur aktuellen Rechtssprechung.



Ansprechpartner

Manfred Schoppe

Kontakt

Geschäftsführer

E-Mail:schoppe@passau.ihk.de
Telefon:0851 507-241