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Weiterbildungs- programm 2012

IHK-Zeitschrift 02/12

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Bürgerliches Recht

Das Geschäftsfeld Recht und Fair Play gibt Auskünfte zu speziellen und in der unternehmerischen Praxis wichtigen Rechtsgebieten, wie beispielsweise Vertragsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gesetzliche Gewährleistung und Internetrecht.

Europäisches Parlament beschließt einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA

Das Europäische Parlament hat am 14. Februar 2012 die Verordnung zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) verabschiedet. Damit sollen grenzüberschreitende Bankzahlungen vereinfacht werden. Ab 1. Februar 2014 müssen die Banken auf das SEPA-Verfahren umgestellt haben.

Die Verordnung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) legt gemeinsame Regeln und Standards für Überweisungen und Lastschriften in Euro für den europäischen Binnenmarkt fest. SEPA wird nicht für persönliche Kredit- oder Debitkartenzahlungen gelten. Banken werden dadurch ihren Kunden ermöglichen, ein einziges Bankkonto für alle ein- und ausgehenden Eurozahlungen in SEPA-Ländern zu nutzen. Die neuen europäischen Regeln lösen - vorbehaltlich der Zustimmung des EU-Rates - die nationalen Zahlungsverfahren für Überweisungen und Lastschriften ab. Das in Deutschland weit verbreitete elektronische Lastschriftverfahren (ELV), Bezahlen mit EC-Karte und Unterschrift, ist bis zum 1. Februar 2016 möglich. Danach müssen Alternativen gefunden werden, die mit den Anforderungen der Verordnung vereinbar sind. Anders als ursprünglich vorgesehen, bestehen damit keine gesetzlichen Beschränkungen zum Weiterbetrieb des ELV.

Der Wechsel zu SEPA-Standards für Bankkunden soll mit der Verordnung einfacher gestaltet werden. Banken wird es ermöglicht, Umwandlungsdienste von nationalen Systemen anzubieten und das BIC-Code-System (Business Identifier Code) auslaufen zu lassen. Die internationale Bankkontonummer (IBAN) wird zukünftig auch national Standard. Zudem müssen einheitliche Überweisungsgebühren, unabhängig von der Höhe der Überweisung, berechnet werden.

Verlängerung von Befristungen in Arbeitsverträgen zur Vertretung wiederholt möglich

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zur Vertretung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn sich der Vertretungsbedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist.

Ausgangspunkt war die Klage einer Frau, die auf Grundlage von mittlerweile 13 befristeten Arbeitsverträgen seit elf Jahren als Justizangestellte eines Amtsgerichts beschäftigt ist. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Angestellter geschlossen, die sich vorübergehend, beispielsweise wegen Elternzeit, hatten beurlauben lassen. Ein Freibrief ist das Urteil aber nicht. Der EuGH verpflichtet die Mitgliedstaaten mit dem Urteil zugleich zur Missbrauchskontrolle. Demnach müssen bei Streitfällen künftig deutsche Gerichte sorgfältig prüfen, ob tatsächlich "sachliche Gründe" die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigen. Dabei muss in der Entscheidung über den Einzelfall künftig auch die Zahl und die Gesamtdauer der mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge berücksichtigt werden.

Gutscheinwerbung – Bedingungen der Inanspruchnahme müssen angegeben werden

Das Landgericht Arnsberg hat mit Entscheidung vom 29.8.2011 auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Einzelhändler untersagt, für einen entgeltlich zu erwerbenden Gutschein zu werben, ohne bereits in der Werbung für den Gutschein die Einzelheiten und Bedingungen der Inanspruchnahme anzugeben.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung des Einzelhändlers beanstandet, der Stammkundinnen zum Valentinstag mit einer Grußkarte ein Geschenk ankündigte:

"Holen Sie sich Ihr persönliches Valentinsgeschenk!

Zum Valentinstag (14. Februar) möchten wir Ihnen eine kleine Freude machen.

In der Valentinswoche vom 14.02. bis 19.02.2011 erhalten Sie daher als Inhaberin unserer Kundenkarte einen 10-Euro-Gutschein.

Sie werden bei uns bestimmt was Schönes finden".

Diejenigen Kundinnen, die das Angebot in Anspruch nehmen wollten, mussten vor Ort feststellen, dass das Valentinsgeschenk, ein Gutschein über 10,00 Euro, erst ab einem Einkaufswert von 30,00 Euro eingelöst wurde. Diese Bedingung fehlte allerdings in der Grußkarte.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG. Da auch im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens ein Vergleichsabschluss von der Antragsgegnerin verweigert wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung bei dem Landgericht Arnsberg. Das Urteil ist rechtskräftig, da Einspruch nicht eingelegt wurde.

(Wettbewerbszentrale Büro Dortmund, Az. DO 1 0112/11)

Anpassungsbedarf: Neues Widerrufsrecht gilt zum 4.8.2011

Am 4.8.2011 trat das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen in Kraft. Darin wurde die Muster-Widerrufsbelehrung neu formuliert. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil, in dem die deutschen Wertersatzvorschriften für teilweise europarechtswidrig eingestuft wurden.

Wertersatz für gezogene Nutzungen richten sich nunmehr nach § 312 e Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und kann nur verlangt werden, soweit die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinausgeht.

Neu ist, dass der Verbraucher auch über diese Rechtsfolge informiert werden muss.

Wertersatz für die Verschlechterung der Sache richtet sich weiterhin nach § 57 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings wurde die Vorschrift neu formuliert. Wertersatz kann hiernach nur geltend gemacht werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und soweit der Käufer spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Die Änderungen zum Wertersatz haben zur Folge, dass auch die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend abgeändert wurde.

Zur Anpassung der Widerrufsbelehrung bleibt eine Frist von drei Monaten, die das Gesetz als Übergangsfrist vorsieht. Es wird aber dennoch empfohlen, die verwendete Muster-Widerrufsbelehrung alsbald zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Die neue Muster-Widerrufsbelehrung erhalten Sie hier zum Download.

Gültigkeitsbegrenzung von Geschenkgutscheinen rechtswidrig

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen auf 12 Monate befristen, rechtswidrig (OLG München, Urteil vom 14.4.2011, Az. 29 U 4761/10).

Ein Internethändler verkaufte über seine Internet-Seite Erlebnisgeschenkgutscheine, deren Gültigkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zeitlich beschränkt war. Das Oberlandesgericht München vertrat die Auffassung, dass die angegriffene AGB-Klausel unwirksam sei, weil sie gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoße. Das Bürgerliche Gesetzbuch sehe eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Durch die deutliche Verkürzung auf ein Drittel der Zeit werde der Verbraucher einseitig und unangemessen benachteiligt.

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Seit Juli 2011 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht wurden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Dies teilte das Bundesjustizministerium mit.

Ferner beträgt ab dem 1.7.2011 der unpfändbare Grundbetrag laut Justizministerium 1.028,89 Euro (bisher 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches

Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozent über dem Basiszinssatz.

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz acht Prozent-Punkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches wird jeweils zum

  • 1. Januar und
  • 1. Juli

eines jeden Jahres neu berechnet.

Der aktuelle Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt 0,12  Prozent (Stand: 1. Januar 2012).

Zeitreihe des Basiszinssatzes:

2002 Januarab 1. Januar 2002:2,57 Prozent
2002 Juliab 1. Juli 2002:2,47 Prozent
2003 Januarab 1. Januar 2003:1,97 Prozent
2003 Juliab 1. Juli 2003:1,22 Prozent
2004 Januarab 1. Januar 2004:1,14 Prozent
2004 Juliab 1. Juli 2004:1,13 Prozent
2005 Januarab 1. Januar 2005:1,21 Prozent
2005 Juliab 1. Juli 2005:1,17 Prozent
2006 Januarab 1. Januar 2006:1,37 Prozent
2006 Juliab 1. Juli 2006:1,95 Prozent
2007 Januarab 1. Januar 2007:2,70 Prozent
2007 Juliab 1. Juli 2007:3,19 Prozent
2008 Januarab 1. Januar 2008:3,32 Prozent
2008 Juliab 1. Juli 2008:3,19 Prozent
2009 Januarab 1. Januar 2009:1,62 Prozent
2009 Juliab 1. Juli 2009:0,12 Prozent
2010 Januarab 1. Januar 2010:0,12 Prozent

2010 Juli

ab 1. Juli 2010:

0,12 Prozent

2011 Januar

ab 1. Januar 2011:

0,12 Prozent
2011 Juli

ab 1. Juli 2011:

0,37 Prozent

2012 Januarab 1. Januar 2012:0,12 Prozent

Fachanwalt gesucht?

Oftmals treten bei Rechtsuchenden Fragen auf, ob es für ihr Rechtsproblem einen spezialisierten Anwalt gibt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Rechtsanwaltskammern Deutschland für besondere Kenntnisse und Erfahrungen bei bestimmten Rechtsgebieten die Bezeichnung „Fachanwalt“ verleihen können. Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltschaftsbezeichnung sind unter anderem besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es beispielsweise für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht und Sozialrecht sowie Insolvenz-, Familien- und Strafrecht.

Eine Auflistung der derzeit zugelassenen Fachanwälte im IHK-Bezirk erhalten Sie sowohl über die Rechtsanwaltskammer München (www.rechtsanwaltskammer-muenchen.de unter der Rubrik Anwaltsverzeichnis), wie auch über die Rechtsanwaltskammer Nürnberg (www.rak-nbg.de unter der Rubrik Anwaltssuche).

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft

Ende März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger verabschiedet worden. Selbständige werden mit dem Gesetz hinsichtlich der Altersvorsorgesicherung mit nicht selbständigen Arbeitnehmern gleichgestellt, die schon bislang für Ansprüche aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung Pfändungsschutz genießen.

Ein Merkblatt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie informiert über das neue Gesetz und enthält Angaben zu den wichtigsten Bestimmungen.

Mehr Verbraucherschutz durch neue TKG-Novelle

Am 01.09.2007 ist die TKG-Novelle in Kraft getreten. Sie beinhaltet neue Pflichten für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die jetzt im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt sind. Durch die Neuregelungen soll insbesondere der Schutz von Jugendlichen vor zum Beispiel undurchschaubaren Klingeltonabonnements verbessert werden.

Neu geregelt wurden neben den Bestimmungen über Kündigungsfristen bei Abonnements auch die Pflichten bei der Preisangabe durch den Anbieter. Bei Angeboten von Abonnements muss bei Premium-Diensten, Kurzwahl oder ähnlichen Diensten der fällige Preis zeitabhängig je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Vertragsbestandteile angeben werden. Gute Lesbarkeit und Sichtbarkeit des Preises sind ebenso erforderlich wie dessen Angabe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer. Auch auf die Tatsache, dass es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, muss bei Vertragsschluss hingewiesen werden.

Ein weiteres Ziel der Gesetzesänderung ist der Kampf gegen so genannte Ping-Anrufe. Hierbei handelt es sich um Anrufe, bei denen nur ein kurzes Klingeln zu vernehmen ist, das den Angerufenen zu einem Rückruf unter einer teuren Service-Rufnummer veranlassen soll. Zur Verhinderung dieser illegalen Praxis dürfen nur noch vollständige nationale Rufnummern übermittelt werden.

Die neu eingefügten Vorschriften (§§ 66a TKG ff.) zur Preisangabe, -ansage und -anzeige, sowie zu Preishöchstgrenzen, zur Verbindungstrennung, zu Dialern, R-Gesprächen und zur Rufnummernübermittlung sind nicht nur bußgeldbewährt, sondern auch Marktverhaltenregelungen, welche bei Nichteinhaltung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen können.

Weiter von wesentlicher Bedeutung sind die Regelungen zum Wegfall des Entgeltanspruchs sowie das Auskunftsrecht für jedermann zum Verwender von 0190-/0900-Rufnummern. (ms)

Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, 31.08.2007:
www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=216748.html

Pflichtangaben im Impressum erweitert

Unternehmen, die einen Internetauftritt betreiben, müssen in ihr Impressum unter Umständen zusätzliche Angaben aufnehmen. Aufgrund einer Neuregelung sieht nunmehr § 5 Nr. 1 Telemediengesetz ausdrücklich vor, dass im Rahmen des Impressums Angaben zur Rechtsform zu erfolgen haben.

Eine weitere Ergänzung trifft juristische Personen (GmbH, AG), sofern diese Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen. Weiter finden sich im neuen Telemediengesetz auch Regelungen zur Transparenz bei kommerzieller Kommunikation, wie sie schon vergleichbar aus den Regelungen zum UWG bekannt sind. Diese Vorgabe wird dahingehend verschärft, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro droht.

Die IHK Niederbayern empfiehlt Unternehmen, bei dieser Gelegenheit die Vollständigkeit ihres Impressums grundsätzlich zu überprüfen. Die einzelnen Pflichtangaben nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) enthält unser Merkblatt.

Preisklauselgesetz

Im Zuge des „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ wurde das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz) neu gefasst. Zugleich wurde die bisherige Preisklauselverordnung (PrkV) aufgehoben. Das bisherige Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entfällt künftig. Die bisher in der Preisklauselverordnung geregelten Ausnahmen vom Indexierungsverbot sind nunmehr direkt im Gesetz geregelt. Eine Genehmigung weiterer, dort nicht geregelter Ausnahmen wird demgegenüber nicht mehr möglich sein.

Link zum neuen Preisklauselgesetz:

Recht im Internet

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Unter www.gesetze-im-internet.de sowie www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de können Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Die von der Dokumentationsstelle noch nicht bearbeiteten, neu im Bundesgesetzblatt I verkündeten Vorschriften, können direkt über den Aktualitätendienst aufgerufen werden. Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und Musterwiderrufsinformation verkündet

Das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 29. Juli 2010, Seite 977 ff. veröffentlicht.

Die Änderungen sind in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie erfolgt und sollen Regelungslücken schließen und Missverständnisse/Redaktionsversehen ausräumen. Als Anlage zum EGBGB ist auch ein Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge enthalten. Das Artikelgesetz ist am 30. Juli 2010 in Kraft getreten.

Änderungen im BGB

Die BGB-Vorschriften zur Vermittlung von Verbraucherdarlehenverträge, vergleiche §§ 358 ff BGB werden geändert, unter anderem:

Mit der Neufassung von § 359a Abs. 2 wird die entsprechende Anwendbarkeit von § 358 Abs. 2 und 4 BGB auf Verträge über Zusatzleistungen bestimmt, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat, wenn die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vorliegen.

Die in § 492 Abs. 6, § 494 Abs. 7 Satz 2 und § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BGB vorgesehenen Regelungen sollen grundsätzlich dem Darlehensgeber ermöglichen, den Beginn der Widerrufsfrist durch das Nachholen vertraglicher Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB auszulösen.

§ 494 Abs. 7 Satz 2 BGB enthält eine Sonderregelung für den Beginn der Widerrufsfrist, wenn gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB aufgrund der Heilung des Vertrags durch Empfang oder Inanspruchnahme des Darlehens der Vertragsinhalt gegenüber dem im ursprünglichen Vertragstext Vereinbarten geändert wurde.

Die Änderungen in § 495 BGB enthalten u. a. Präzisierungen zum Beginn der Widerrufsfrist und ergänzen § 494 Absatz 7 BGB.  

Weitere Änderungen in § 502, 508, 655a ff. BGB.

Mit der neuen Überschrift vor § 655a ff. wird klargestellt, dass mit § 655a BGB nicht nur Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher erfasst werden, sondern - entsprechend der Verbraucherkreditrichtlinie - auch solche, in denen Vertragspartner des Vermittlers ein Dritter ist. In § 655a Abs. 2 Satz 1 BGB wird klargestellt, dass der Darlehensvermittler den Darlehensnehmer nur über die in Artikel 247 § 13 Absatz 2 genannten Angaben unterrichten muss.

In § 655b BGB wird verdeutlicht, dass der Paragraf nur Anwendung auf Vermittlungsverträge mit einem Verbraucher findet. Weitere Änderungen in § 655d und e BGB.

Änderungen im EGBGB

Änderungen der Muster/Anlagen 3 und 4 "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" und "Europäische Verbraucherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen":

In Art. 247 § 2 Abs. 3 EGBGB ist vorgesehen, dass für eine Übergangszeit - bis zum 31. Dezember 2010 - die Verwendung der gesetzlichen Muster zur vorvertraglichen Information ("Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" und "Europäische Verbraucherkreditinformation bei 1. Überziehungskrediten 2. Umschuldungen") weiter verwendet werden können. Aufgrund des Korrigendums zur Verbraucherkreditlinie werden die ab 11. Juni 2010 verwendbaren Muster durch vorliegendes Gesetz bereits wieder - wenn auch nur geringfügig - geändert. Um den Kreditgebern die Verwendung eventuell schon gefertigter Musterabdrucke zu ermöglichen, wird eine Auslauffrist bis 31. Dezember 2010 gesetzt. In diesem Zeitraum fingiert das Gesetz, dass der Kreditgeber seinen Unterrichtungspflichten sowohl durch Verwendung des alten als auch des neuen Musters nachkommt. Die Änderungen in Anlage 2 und 3 sind unter Artikel 2 Ziffer 3 und 4 des Artikelgesetzes zu finden.

In Artikel 247 § 6 Absatz 2 EGBGB "Vertragsinhalt" wird nun das neue Muster in Anlage 6 "Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge" zum EGBGB eingebunden. Die in Abs. 2 geschilderten Anforderungen sind erfüllt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine dem Muster in Anlage 6 entsprechende Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthält.

In § 10 "Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des BGB" werden die Mitteilungspflichten geändert.

In § 11 "Abweichende Mitteilungspflichten bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des BGB Änderungen im Unterlassungsklagegesetz" werden ebenfalls die Mitteilungspflichten geändert.

§ 12 "Verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen" nimmt nun auf das neue Muster in Anlage 6 Bezug, so dass dieses auch bei Verbraucherdarlehensverträgen, die mit einem anderen Vertrag gemäß § 358 BGB verbunden sind oder in denen eine Ware oder Leistung gemäß § 359a Absatz 1 BGB angegeben ist, und bei Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen verwandt werden kann.

§ 13 Absatz 2 "Darlehensvermittler" unterscheidet zwischen Vermittlungsverträgen mit Verbrauchern und mit Dritten und formuliert die Anforderungen in Abs. 2 neu.

In § 14 UKlaG wurde ergänzt, dass die Beteiligten auch bei Streitigkeiten aus der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (EG) 2560/2001 die Schlichtungsstelle anrufen können.



Ansprechpartner

Cornelia Rothbauer

Kontakt

Bürgerliches- und Handelsrecht | Gewerberecht

E-Mail:rothbauer@passau.ihk.de
Telefon:0851 507-213