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Weiterbildungs- programm 2012

IHK-Zeitschrift 02/12

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Anpassungsbedarf: Neues Widerrufsrecht gilt zum 4.8.2011

Am 4.8.2011 trat das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen in Kraft. Darin wurde die Muster-Widerrufsbelehrung neu formuliert. Hintergrund ist ein EuGH-Urteil, in dem die deutschen Wertersatzvorschriften für teilweise europarechtswidrig eingestuft wurden.

Wertersatz für gezogene Nutzungen richten sich nunmehr nach § 312 e Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und kann nur verlangt werden, soweit die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweisen hinausgeht.

Neu ist, dass der Verbraucher auch über diese Rechtsfolge informiert werden muss.

Wertersatz für die Verschlechterung der Sache richtet sich weiterhin nach § 57 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Allerdings wurde die Vorschrift neu formuliert. Wertersatz kann hiernach nur geltend gemacht werden, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsfähigkeit hinausgeht und soweit der Käufer spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

Die Änderungen zum Wertersatz haben zur Folge, dass auch die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend abgeändert wurde. Zur Anpassung der Widerrufsbelehrung bleibt eine Frist von drei Monaten, die das Gesetz als Übergangsfrist vorsieht. Es wird aber dennoch empfohlen, die verwendete Muster-Widerrufsbelehrung alsbald zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Die neue Muster-Widerrufsbelehrung erhalten Sie hier im Download.

Achtung Stolperfallen im Onlinehandel

Shopbetreiber sowie alle gewerblichen Anbieter im Internet haben vielfältige Informationspflichten zu erfüllen. Der Grund dafür: zahlreiche Pflichtangaben, die dem Online-Händler seitens des Gesetzgebers auferlegt werden. Hinzu kommt eine Vielzahl von Urteilen, die Online-Händler kennen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden. Um diesen Komplikationen vorzubeugen, empfiehlt sich die regelmäßige Information über damit zusammenhängende Rechtsfragen. Einschlägige Merkblätter der IHK informieren über die gesetzlichen Vorgaben, die zu beachten sind, um Geschäfte rechtssicher über das Internet abwickeln zu können.

Folgende Merkblätter erhalten Sie hier im Download:

  • Rechtliche Grundlagen des E-Commerce
  • Informationspflichten nach dem Telemediengesetz
  • Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
  • Rücksendekosten bei Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen

Worauf beim Handel im Internet und beim Anlegen eines rechts- und abmahnsicheren Webshop zu achten ist, erfahren Sie auch im Seminar der IHK-Akademie Niederbayern am 20. Oktober 2011 in Passau.

„Internetrecht“: Kostenloses e-book von Prof. Dr. Thomas Hoeren

Der Universitätsprofessor Dr. Thomas Hoeren hat sein kostenloses e-book zum Thema Internet-Recht überarbeitet. Das Werk liefert detaillierte Informationen zu werberechtlichen Fragen im Online-Marketing.

Für die Neufassung wurden alle Ausführungen zum anwendbaren Recht grundlegend überarbeitet. Hinzu kamen Themen wie Zugangerschwerungsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, De-Mail, Verlängerung der Schutzfristen für Leistungsschutzberechtigte, Verbraucherschutz im Internet, nebst neuer Musterwiderrufsbelehrung, Leistungsschutzrecht für Verleger, neue BGH-Rechtsprechung und Abofallen im Internet. Mehr als 100 Urteile wurden integriert und aktuelle Literaturbelege nachgetragen.

Das Skript steht kostenlos zum Abruf bereit unter www.uni-muenster.de/jura.itm/Hoeren, dort in der Rubrik Materialien.

Änderung der Widerrufsbelehrung im Internethandel ab dem 11.06.2010

Bitte beachten: Zum 11.06.2010 treten die Änderungen zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung des "Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" in Kraft. Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde als (formales) Gesetz im Anhang zu Art. 246, § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB verortet. Dadurch ist sie der Beurteilung durch die Gerichte entzogen und abmahnsicher.

Formell hat sich zu der aktuellen Muster-Widerrufsbelehrung kaum etwas geändert - auch ab dem 11.06.2010 muss im Internethandel die Widerrufsbelehrung anhand einzelner Bausteine für den konkreten Einzelfall zusammengesetzt werden. Inhaltlich ändern sich aber die Verweise in das Widerrufsrecht, da sich diese Normen geändert haben. Diesbezüglich müssen ab dem 11.06.2010 alle Widerrufsbelehrungen angepasst werden.

Unbedingt zu beachten ist, dass die neue Widerrufsbelehrung erst ab dem 11.06.2010 verwendet werden kann. Wer die neue Widerrufsbelehrung jetzt schon verwendet, belehrt falsch und kann abgemahnt werden. Eine Übergangsregelung gibt es nicht! Daher wird eine Änderung der Widerrufs- und Rückgabebelehrung zum 11.06.2010 dringend empfohlen.

Sollte aufgrund einer früheren Abmahnung eine Unterlassungserklärungen abgegeben oder eine einstweilige Verfügung erlassen worden sein, ist zu prüfen, ob die neuen Belehrungen nicht gegen diese verstoßen. Gegebenenfalls müsste die Unterlassungserklärung erst gekündigt werden, bevor die Belehrungen zum Einsatz kommen.

Neben der neuen Muster-Widerrufsbelehrung ist die Angleichung des Widerrufs- und Rückgaberechts für Internetauktionen - wie eBay - an das für eigenständige Internethändler die wohl bedeutendste gesetzliche Änderung.

TRUSTED SHOPS bietet mit einem Whitepaper zum neuen Widerrufsrecht einen kostenlosen Download auch für diejenigen, die kein Mitglied von TRUSTED SHOPS sind. Darin wird explizit erklärt, was sich ab dem 11.06.2010 für Online-Händler ändert. Zudem enthält es Checklisten und angepasste Musterformulierungen für die sofortige Verwendung in der Praxis. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden:

Gesetze im Internet

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Unter (www.gesetze-im-internet.de) können Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Die von der Dokumentationsstelle noch nicht bearbeiteten, neu im Bundesgesetzblatt I verkündeten Vorschriften, können direkt über den Aktualitätendienst aufgerufen werden. Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.

Impressum: Pflichtangaben

Rechtsform im Impressum jetzt Pflicht!

Unternehmen, die einen Internetauftritt betreiben, müssen in ihr Impressum unter Umständen zusätzliche Angaben aufnehmen. Aufgrund einer Neuregelung sieht nunmehr § 5 Nr. 1 Telemediengesetz ausdrücklich vor, dass im Rahmen des Impressums Angaben zur Rechtsform zu erfolgen haben.

Eine weitere Ergänzung trifft juristische Personen (GmbH, AG), sofern diese Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen. Weiter finden sich im neuen Telemediengesetz auch Regelungen zur Transparenz bei kommerzieller Kommunikation, wie sie schon vergleichbar aus den Regelungen zum UWG bekannt sind. Diese Vorgabe wird dahingehend verschärft, dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 Euro droht.

Die IHK Niederbayern empfiehlt Unternehmen, bei dieser Gelegenheit die Vollständigkeit ihres Impressums grundsätzlich zu überprüfen.

Verträge im Internet

Derzeit besteht für die Behandlung von Verträgen, die im Internet geschlossen werden, keine gesonderte gesetzliche Grundlage.

a) Zustandekommen eines Vertrages

Ein Vertrag kommt nach dem BGB durch übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Dabei gilt, dass ein im Internet enthaltenes "Angebot" zum Kauf einer Ware kein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB, sondern lediglich eine Aufforderung an den Internet-Nutzer zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum) darstellt.
Das heißt, erst der Internet-Kunde macht mit "anklicken" ein verbindliches Angebot. Nimmt der Internetanbieter dieses an, ist der Vertrag geschlossen. Die Angebotsannahme kann dadurch erfolgen, dass der Internet-Verkäufer die Ware zum Transport bereitstellt oder unmittelbar liefert (konkludente Annahme).

b) Willenserklärung im Internet unter Anwesenden oder Abwesenden

Erklärungen, die über E-Mail abgegeben werden, werden nach überwiegender Auffassung als Willenserklärungen unter Abwesenden behandelt. Grund dafür ist, dass es bei E-Mail-Korrespondenz keine unmittelbare Rückfragemöglichkeit gibt. Nach § 147 Abs.2 BGB kann demnach ein Angebot bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort erwarten kann. Diese Zeit setzt sich wegen der hohen Übertragungsgeschwindigkeit allein aus der Bearbeitungs- und Überlegungszeit zusammen.

Bei sogenannten Online-Gesprächen kann hingegen wegen der unmittelbaren Rückfragemöglichkeit das Angebot sofort angenommen werden (§ 147 Abs.1 BGB).

c) Zugang der Willenserklärung

Der Zeitpunkt des Zugangs einer Willenserklärung bestimmt den Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser von ihr unter normalen Umständen Kenntnis erlangen kann und nach der Verkehrsauffassung mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist (§ 130 BGB).

Wird die Erklärung direkt an die Datenverarbeitungsanlage des Empfängers übermittelt, so gelangt die Erklärung mit Passieren der internen Schnittstelle in den Machtbereich des Anlagebetreibers. Hält dagegen ein Dritter die Erklärung für den Empfänger zum Abruf bereit, so geht sie zu, wenn sie für den Dritten abrufbar ist und unter normalen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dabei kann von Geschäftsleuten, die unter einer E-Mail-Adresse auftreten, erwartet werden, dass sie regelmäßig während der Geschäftszeiten ihre Mailbox auf eingehende Nachrichten überprüfen.

d) Widerrufsmöglichkeiten

Ein Widerruf einer Willenserklärung ist nur möglich, wenn es sich um eine Erklärung unter Abwesenden handelt und der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung eingeht (§ 130 Abs.1 BGB). Wegen der hohen Übertragungsgeschwindigkeiten und der schnellen, zum Teil sofortigen Bearbeitung von Bestellungen, findet der Zugang der Erklärung nahezu zeitgleich mit der Abgabe der Erklärung statt. Damit verbleibt dem Erklärenden so gut wie keine Möglichkeit des Widerrufs.

e) Schriftformerfordernis bei Verträgen

Nach deutschem Recht können Verträge, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, noch nicht auf elektronischem Wege abgeschlossen werden. Auch die im Signaturgesetz geregelte digitale Signatur erfüllt nicht das Schriftformerfordernis.

f) Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Nichtkaufleuten müssen drei Voraussetzungen eingehalten werden: Der Verwender muss die andere Partei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und der anderen Partei die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Außerdem muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 2 AGBG).

Welches Recht ist anzuwenden bei grenzüberschreitenden Internet-Verträgen?

Grundsätzlich haben die Parteien eines Vertrages die Möglichkeit zu vereinbaren, welche Rechtsordnung zur Anwendung kommen soll. Es kommt somit in erster Linie darauf an, ob die Parteien eine wirksame Rechtswahl getroffen haben. Liegt keine Rechtswahl vor, geht lediglich bei gewerblichen Warenkäufen über bewegliche Sachen das UN-Kaufrecht als materielles Einheitsrecht den Regelungen des internationalen Privatrechts (Art.27 ff. EGBGB) vor.

Recht im Internet

Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Unter www.gesetze-im-internet.de sowie www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de können Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Die von der Dokumentationsstelle noch nicht bearbeiteten, neu im Bundesgesetzblatt I verkündeten Vorschriften, können direkt über den Aktualitätendienst aufgerufen werden. Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.



Ansprechpartner

Cornelia Rothbauer

Kontakt

Bürgerliches- und Handelsrecht | Gewerberecht

E-Mail:rothbauer@passau.ihk.de
Telefon:0851 507-213