Die Vorbeginnklausel
Der Antrag auf Gewährung eines öffentlichen Darlehens muss unbedingt vor Vorhabensbeginn beim Kreditinstitut gestellt werden. Es darf also noch kein der Ausführung zuzurechnender Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen sein. Bei Bauvorhaben darf noch kein Vertragsabschluss und bei Anschaffung von Maschinen und Einrichtungen die rechtverbindliche Bestellung erfolgt sein. Keine Verletzung des Vorhabensbeginns und damit unschädlich sind rechtliche und organisatorische Vorbereitungsmaßnahmen, beispielsweise die Gewerbeanmeldung oder die Eintragung in das Handelsregisters.
Damit die Bank die Kreditwürdigkeit des Existenzgründers prüfen kann, sollte ein schlüssiges Gründungskonzept, der sogenannte , vorgelegt werden.