Beratung und Service

Gründung im Nebenerwerb - Rechnungswesen

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Der Nebenerwerbsunternehmer muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmenüberschussrechnung (Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn oder Verlust) aus. Diese Methode dürfen Sie anwenden, wenn Sie nicht zu den Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches gehören, nicht im Handelsregister eingetragen sind, nicht freiwillig Bücher führen oder Ihr Jahresumsatz unter 800.000 Euro und der Jahresgewinn unter 80.000 Euro liegen. Vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit bestehen Aufzeichnungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben.

Vor der Gründung

Bevor Sie den Schritt in die nebenberufliche Selbstständigkeit gehen, fallen möglicherweise Kosten an, die mit Ihrem künftigen Unternehmen zusammenhängen. Dies sind zum Beispiel Ausgaben für die Erstausstattung, Genehmigungen, Werbung oder Gewerbeanmeldung.

Zu Beginn und im laufenden Geschäftsbetrieb

  • Sammeln Sie sämtliche Belege dieser Ausgaben und achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer separat ausgewiesen ist.
  • Bare Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Betrieb zusammenhängen, sollten täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden.
  • Der errechnete Barbestand aus dem Kassenbuch muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen.
  • Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, alle eingekauften Waren, aber auch die Roh- und Hilfsstoffe in einem Wareneingangsbuch aufzuzeichnen. Wenn Sie zum Beispiel als Großhändler andere gewerbliche Unternehmen beliefern, müssen Sie Ihre Warenausgänge über ein Warenausgangsbuch aufzeichnen.

Zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung bestehen entsprechende umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten.

Artikelnr: 235461

Manfred Högen

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