Pauschale Aussagen können dabei aber nur eingeschränkt getroffen werden - die Einzelfallumstände sind jeweils zu berücksichtigen, was eine fundierte Beratung (durch einen Fachanwalt) sinnvoll erscheinen lässt. Allgemein kann festgehalten werden, dass jedes Vertragsverhältnis für sich betrachtet wird. Das Argument, der "Selbstständige" arbeite doch für x Auftraggeber und sei außerdem noch in anderen Branchen tätig, entpuppt sich folglich als wirkungslos.
Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund auf, so ergeben sich in aller Regel folgende Rechtsfolgen für den Auftraggeber:
- Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmeranteil)
- Strafverfahren wegen des Veruntreuens oder Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
- Nachentrichtung der Lohnsteuer
- Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, gegebenfalls auch in Bezug auf die Umsatzsteuer
- sowohl in Sachen Sozialversicherungsbeiträge als auch Steuer kommen Säumniszuschläge und Zinsen hinzu
- "Selbstständige" werden zu Arbeitnehmern mit allen Rechten und Pflichten, gegebenenfalls wird die bisherige Brutto-"Entlohnung" zum neuen Nettolohn des Mitarbeiters
Der Auftragnehmer beziehungsweise der Arbeitnehmer kann für diese Nachzahlungen nur in sehr geringem Umfang zur Verantwortung gezogen werden. Sofern eine Zusammenarbeit nach Aufdeckung der Scheinselbstständigkeit überhaupt noch besteht, kann bei den nächsten drei Gehaltszahlung nur soviel einbehalten werden, wie die Pfändungsfreigrenzen zulassen.
Darüber hinaus unterliegen auch selbstständige Kraftfahrer ab dem 1. November 2012 der Arbeitszeitrichtlinie 2002/15/EG. Die Richtlinie, die für Fahrpersonal und selbstständige Kraftfahrer gilt, wurde in Deutschland über den § 21 a im Arbeitszeitgesetz (sozialversicherungspflichtig beschäftigte Fahrer und scheinselbstständige Fahrer) und dem Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern umgesetzt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat darauf hingewiesen, dass ihre Prüfer angewiesen sind, neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen zu prüfen, so dass Fälle scheinselbstständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften. Darüber hinaus können sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben, wenn ein Betrug gegenüber und zu Lasten der Sozialversicherungsträger festgestellt wird.
Auftraggeber und Auftragnehmer können sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß Paragraph 7 a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat auf ihrer Internetseite den sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Online‑Fragebogen, der eine erste Einschätzung ermöglicht, ob eine konkrete Tätigkeit eher als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist. Der Selbstcheck ist auf der Website der DRV Bund unter www.deutsche-rentenversicherung.de abrufbar.
Der Selbstcheck umfasst verschiedene Fragen zur ausgeübten Tätigkeit, zur Eingliederung in einen Betrieb sowie zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos und ist anonym. Die Fragen können aus Sicht des Auftragnehmers oder des Auftraggebers beantwortet werden.
Auf Grundlage der gemachten Angaben kann im Anschluss eine Einschätzung abgerufen werden, ob das jeweilige Rechtsverhältnis tendenziell als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit zu bewerten ist. Nach Angaben der DRV Bund erfolgt diese Einschätzung anhand der eingegebenen Antworten und unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.
Die DRV Bund weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dem Ergebnis lediglich um eine unverbindliche Orientierungshilfe handelt. Der Selbstcheck stellt keine verbindliche Entscheidung dar und ersetzt kein Statusfeststellungsverfahren.
Nicht anwendbar ist der Selbstcheck für Tätigkeiten von Gesellschafter‑Geschäftsführern einer GmbH, mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH sowie Fremdgeschäftsführern einer GmbH.