Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die die Tätigkeit neu aufnehmen, benötigen ab dem 20.11.2026 statt einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO.
Für Inhaber einer vor dem 20.11.2026 erteilten Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler gilt: Wenn sie künftig weiter eine Tätigkeit als Darlehensvermittler im Sinne von § 34k GewO ausüben möchten, müssen sie bis zum 31.05.2027 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Anderenfalls erlischt die bestehende Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO mit Ablauf des 19.11.2027.
Zudem müssen Darlehensvermittler künftig sich und Personen, die für die Vermittlung und Beratung in leitender Position verantwortlich sind, im Vermittlerregister nach
§ 11a GewO eintragen lassen.
Die Beantragung der Erlaubnis nach § 34k GewO ist derzeit noch nicht möglich. Es müssen noch weitere Regelungen zur Ausgestaltung der neuen Pflichten für Darlehensvermittler erlassen werden.