Verlängerung der Gewährleistungsfrist
Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Reparatur anstelle eines Austauschs gewählt, verlängert sich die Gewährleistungsdauer künftig von zwei auf drei Jahre. Darüber hinaus gewinnt die Reparierbarkeit eines Produkts stärker an Bedeutung. Eine eingeschränkte Reparierbarkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Sachmangel bewertet werden und Gewährleistungsansprüche begründen.
Hersteller sind künftig verpflichtet, Reparaturen anzubieten, sofern diese technisch möglich sowie zu angemessenen Bedingungen und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums durchführbar sind. Zusätzlich müssen notwendige Ersatzteile, Werkzeuge und Informationen für einen festgelegten Zeitraum bereitgestellt werden. Reparaturen können dabei auch durch externe Dienstleister erfolgen.
Außerdem dürfen Hersteller Reparaturen nicht durch technische oder vertragliche Einschränkungen erschweren. Vereinbarungen und vertragliche Regelungen, die unabhängige Werkstätten benachteiligen oder die Nutzung geeigneter Ersatzteile verhindern, sollen eingeschränkt werden.