Neues Recht auf Reparatur

Das Recht auf Reparatur soll die Nutzungsdauer von Produkten verlängern und dadurch Ressourcen schonen sowie Abfall reduzieren. Grundlage hierfür ist eine EU-Richtlinie, die seit Juli 2024 gilt und bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

Wen betrifft die Änderung?

Die neuen Regelungen betreffen sowohl Hersteller bestimmter Produkte als auch Unternehmen, die Waren an Verbraucher verkaufen.

Verbraucher erhalten künftig für ausgewählte Produktgruppen ein Recht auf Reparatur. Dazu zählen unter anderem bestimmte Haushalts- und Elektronikgeräte sowie leichte Verkehrsmittel mit Batterien wie E-Bikes oder E-Scooter.

Eine Auflistung der betroffenen Produkte findet sich in Anhang II der Richtlinie.

Nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist tragen Verbraucher die Kosten einer Reparatur grundsätzlich selbst. Während der Gewährleistungsdauer sollen Reparaturen jedoch gezielt gefördert werden. Dazu gehört eine Informationspflicht für Hersteller der betroffenen Produkte.

Hierfür kann das in Anhang I bereitgestellte Formular genutzt werden.

Verlängerung der Gewährleistungsfrist

Wird innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Reparatur anstelle eines Austauschs gewählt, verlängert sich die Gewährleistungsdauer künftig von zwei auf drei Jahre. Darüber hinaus gewinnt die Reparierbarkeit eines Produkts stärker an Bedeutung. Eine eingeschränkte Reparierbarkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Sachmangel bewertet werden und Gewährleistungsansprüche begründen.

Hersteller sind künftig verpflichtet, Reparaturen anzubieten, sofern diese technisch möglich sowie zu angemessenen Bedingungen und innerhalb eines vertretbaren Zeitraums durchführbar sind. Zusätzlich müssen notwendige Ersatzteile, Werkzeuge und Informationen für einen festgelegten Zeitraum bereitgestellt werden. Reparaturen können dabei auch durch externe Dienstleister erfolgen.

Außerdem dürfen Hersteller Reparaturen nicht durch technische oder vertragliche Einschränkungen erschweren. Vereinbarungen und vertragliche Regelungen, die unabhängige Werkstätten benachteiligen oder die Nutzung geeigneter Ersatzteile verhindern, sollen eingeschränkt werden.

Händler ebenfalls betroffen

Auch für Händler, die betroffene Produkte an Verbraucher verkaufen, ergeben sich Änderungen und Handlungspflichten. Unternehmen müssen Verbraucher transparent über Reparaturmöglichkeiten, mögliche Kosten und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen informieren.

Artikelnr: 387732
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Benedikt Grabl

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