Abrechnung von Dienstleistungen ins Ausland
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs bringt es mit sich, dass immer häufiger Dienstleistungen nicht nur im Inland, sondern grenzüberschreitend erbracht werden. Dies gilt für Beratungs- und Gutachterleistungen ebenso wie beispielsweise für Montagen oder Reparaturen.
Durch die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs werden Dienstleistungen immer häufiger nicht nur im Inland, sondern auch grenzüberschreitend erbracht. Dies betrifft sowohl Beratungs- und Gutachterleistungen als auch Montagen und Reparaturen.
Werden Dienstleistungen über die Grenze erbracht, stellt sich zugleich immer auch die Frage, was steuer- und abgabenrechtlich zu beachten ist. Insbesondere ist zu klären, wie die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Leistungen aussieht. Hierbei spielt vor allem eine Rolle,
- in welchem Land die erbrachte Leistung umsatzsteuerlich erfasst wird, d.h., wo diese „steuerbar“ ist und
- wie als Folge dessen die jeweilige Rechnungsstellung auszusehen hat.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von B2B-Dienstleistungen aus Sicht eines in Deutschland ansässigen Leistenden. Wichtig: Für Dienstleistungen an Privatpersonen gelten andere Regeln, die nicht Gegenstand dieser Information sind.
Hinweise zum spiegelbildlichen Fall des Bezugs von Dienstleistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern finden Sie in dem Informationsblatt Steuerschuldumkehr beim Bezug von Leistungen / Werklieferungen .
Seit 1. Januar 2010 gilt als Grundregel, dass Leistungen an Unternehmen für das Unternehmen dort steuerbar sind, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat, beziehungsweise wenn die Leistung an eine Betriebsstätte ausgeführt wird, wo diese ihren Sitz hat. (§3a Abs. 2 UstG)
Beispiel: Aus Sicht eines deutschen EDV-Beraters, der ein in Österreich ansässiges Unternehmen berät, bedeutet dies, dass seine EDV-Beratungsleistung nicht in Deutschland steuerbar ist. Das heißt, dass die Leistung nicht der deutschen Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Leistung ist vielmehr am Sitzort seines Auftraggebers, also in Österreich, steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nicht überwiegend vor Ort in Österreich, sondern in Deutschland im Büro ausgeführt wird. Folge hiervon ist, dass die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer auszustellen ist. Vom Prinzip muss aufgrund der Steuerbarkeit der Leistung in Österreich vielmehr mit österreichischer Steuer abgerechnet werden. Da dies aufgrund der damit verbundenen Registrierungspflichten sehr aufwändig wäre, sind hier jedoch die nachfolgend dargestellten Verfahrensvereinfachungen im ausländischen Recht zu beachten.
EU: Für die umsatzsteuerliche Behandlung von B2B-Leistungen im EU-Ausland wird die Reverse-Charge-Regelung angewandt. Dabei berechnet der Leistungsempfänger die Steuer selbst, deklariert sie und zieht sie als Vorsteuer ab. Der Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und eine Registrierung des deutschen Dienstleisters im Ausland ist nicht erforderlich. (§13b UstG)
Drittland: Für die umsatzsteuerliche Behandlung von B2B-Leistungen im Drittland gibt es keine einheitliche Rechtsgrundlage wie in der EU. Manche Drittländer, wie die Schweiz, wenden eine Reverse-Charge ähnliche Praxis an. So ist zum Beispiel in der Schweiz der Dienstleistungsempfänger Steuerschuldner für die meisten der an ihn von ausländischen Unternehmen erbrachten sonstigen Leistungen (sog. Bezugsteuer). Im Gegenzug gibt es beispielsweise in den USA auf Bundesebene kein vergleichbares Besteuerungssystem. Sicherheit über die Behandlung der Leistung im Drittland gibt nur ein Blick ins nationale Recht. Deutsche Auslandshandelskammern vor Ort können erste Ansprechpartner sein.
Bei der Abrechnung sind besondere Rechnungshinweise zu beachten. Dabei ist zu differenzieren, ob in die EU oder ins Drittland abgerechnet wird.
Abrechnung in die EU: Wer eine Leistung abrechnet, die im EU-Ausland steuerbar ist, muss gemäß europäischem Recht folgende zusätzliche Angaben in die Rechnung aufnehmen:
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden, sofern diese nicht bereits generell an Stelle der nationalen Steuernummer angegeben wird,
- Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
- Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld. Die verpflichtende Formulierung hierfür lautet: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Übersetzungen dieses Hinweises in die EU-Amtssprachen finden Sie in unserem Merkblatt Rechnungshinweis in Landessprachen .
Abrechnungen ins Drittland: Werden entsprechende Leistungen an einen im Drittland ansässigen Kunden berechnet, richtet sich die Rechnungsstellung formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel „nicht im Inland steuerbare Leistung“.
Die Leistungen müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert gemeldet werden. Für die Umsatzsteuervoranmeldung gilt folgende Differenzierung:
- Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, müssen in die Zeile der „Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. § 18b Satz 1 Nr. 2 UstG“ eingetragen werden
- Leistungen, die nach der Grundregel im Drittland steuerbar sind, müssen in die Zeile der „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ eingetragen werden
Seit Januar 2010 sind innergemeinschaftliche Leistungen, die nach der Grundregel in der EU steuerbar sind, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.
Für die Form der Meldung hat das Bundeszentralamt für Steuern ein Vordruckmuster und dazu eine Ausfüllanleitung veröffentlicht. Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
Innergemeinschaftliche Lieferung: | keine Kennzeichnung/0 |
---|---|
Leistung: | Kennzeichnung 1 |
Dreiecksgeschäft: | Kennzeichnung 2 |
Weitergehende Informationen finden Sie auf derHomepage des Bundeszentralamts für Steuern.
Beachte: Im Drittland steuerbare Leistungen sowie in der EU steuerbare Leistungen, die nicht nach der Grundregel, sondern einer Ausnahme in der EU steuerbar sind, werden nicht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet.
Die unter Punkt 1 genannte Grundregel gilt nur für Leistungen an Unternehmer. Daher muss die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden. Der amtliche Umsatzsteuer-Anwendungserlass beschreibt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist, und unterscheidet dabei zwischen EU und Drittland.
Für EU-Unternehmen: Die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners wird durch die Prüfung der USt-IdNr. überprüft, vergleichbar wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch das Bundeszentralamt für Steuern. Die Verwendung der USt-IdNr. sollte bereits bei Vertragsschluss durch positives Tun vereinbart werden.
Für Drittlandsunternehmen: Vorlage einer Unternehmerbescheinigung des für das Drittlandsunternehmen zuständigen Finanzamts im Drittland (wie bei Vergütungsverfahren), es sei denn, es handelt sich um eine sogenannte Katalogleistung. In dem Fall ist ein besonderer Nachweis der Unternehmereigenschaft nicht erforderlich, da auch Katalogleistungen, die an Nichtunternehmer mit Sitz im Drittland erbracht werden, im Drittland steuerbar sind. Nebenan finden Sie eine Übersicht über die Katalogleistungen.
Bei Leistungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Unternehmers oder seines Personals erbracht wird, genügt es nicht, wenn allein die USt-IdNr. oder der Status als Unternehmen nachgewiesen wird. Der leistende Unternehmer muss ausreichende Informationen zur Bestätigung der unternehmerischen Verwendung haben, z.B. eine Erklärung des Leistungsempfängers. Leistungen, die wahrscheinlich nicht unternehmerisch genutzt werden, sind in Abschnitt 3a.2 Absatz 11a des Umsatzsteueranwendungserlasses aufgeführt, z.B. persönliche Steuererklärungen und familiäre Beratungsleistungen.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. (§3a Abs. 3 Nr. 1 UstG)
Die Leistungen, die darunter fallen sind vielfältig. Hierzu zählen zum Beispiel: Vermietungsleistungen, die Begutachtung von Grundstücken, das Erstellen von Bauplänen, Maklertätigkeiten oder auch grundstückrelevante Bau- und Montageleistungen. Die genaue Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig vorgenommen werden. Hierfür ist ein fachkundiger Rat unerlässlich.
Grundstücksleistungen, die sich auf ausländische Grundstücke beziehen, sind aufgrund der Steuerbarkeit im Ausland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Stattdessen muss die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem das Grundstück liegt, in Rechnung gestellt werden. Dies erfordert in der Regel eine steuerliche Registrierung im entsprechenden Land. Eine Vereinfachung durch das Reverse-Charge-Verfahren ist teilweise möglich, muss aber im Einzelfall im nationalen Steuerrecht des Belegenheitsorts geprüft werden. Auch EU-rechtlich ist eine solche Vereinfachung nicht vorgeschrieben und daher nicht verlässlich. Bei Nichtbeachtung der Registrierungspflicht verwirkt der deutsche Unternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug im jeweiligen Land. Für die weiteren Einzelheiten sollte fachkundiger Rat vor Ort, zum Beispiel die Auskunft der zuständigen ausländischen Steuerbehörde eingeholt werden.
In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung ist der entsprechende Umsatz in der Zeile „Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)“ zu melden.
Eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung erfolgt auch bei EU-Kunden nicht.
Leistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Kongressen, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen werden dann gesondert behandelt, wenn die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird. Dies greift zum Beispiel bei Veranstaltungen, wie Konzerten, sportlichen Wettkämpfen oder Kongressen, bei denen öffentlich Tickets veräußert werden. Entsprechende Leistungen sind immer dort steuerbar, wo die „Eintrittsberechtigung“ vermittelt wird, also wo die Veranstaltung stattfindet. (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UstG)
Beachte: Mit Schreiben vom 29. April 2024 hat das BMF Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten genommen.
Beispiel: Ein deutscher Konzertanbieter veranstaltet ein Konzert in Luxemburg und verkauft hierfür auch an deutsche Kunden Eintrittskarten. Für diese Umsätze muss grundsätzlich die ausländische Umsatzsteuer des Landes, in dem die Veranstaltung stattfindet (in diesem Fall Luxemburg), in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist in der Regel wiederum die vorherige steuerliche Registrierung im entsprechenden Land.
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels ist an dem Ort steuerbar, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Der kürzere Zeitraum wird dabei mit einem Zeitraum von 30 Tagen ununterbrochenen Besitzes (bei Wasserfahrzeugen 90 Tagen) definiert. (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UstG)
Beispiel: Wer in Paris am Flughafen einen Mietwagen für eine kurze Geschäftsreise übernimmt, wird hierfür mit französischer Steuer belastet. Werden Fahrzeuge hingegen über die genannten 30 Tage hinaus gemietet oder geleast, gilt die Grundregel. Nach dieser kommt es für die Steuerbarkeit auf den Sitz des Leistungsempfängers an.
Personenbeförderungen werden nach der zurückgelegten Beförderungsstrecke beurteilt. Dies bedeutet, dass ggf. eine Aufteilung nach Streckenanteilen vorzunehmen ist.
Erbringt ein Unternehmer Güterbeförderungsleistungen bzw. eine Arbeit oder Begutachtung an einem beweglichen Gegenstand, die im Drittland genutzt oder ausgewertet wird, so ist die Leistung abweichend von der ansonsten geltenden Grundregel im Drittland steuerbar.
Beispiele:
a) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt den Transporteur T eine Maschine direkt von seinem chinesischen Vorlieferanten CN1 an seinen chinesischen Kunden CN2 innerhalb Chinas zu befördern. Die Beförderungsleistung des Transporteurs T ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in China steuerbar.
b) Der deutsche Unternehmer DE beauftragt seinen japanischen Subunternehmer Sub-JP vor Ort eine Reparatur an der von DE gelieferten (beweglichen) Maschine bei seinem japanischen Kunden K-JP vorzunehmen. Die Reparaturleistung ist, da sie nur im Drittland genutzt bzw. ausgewertet wird, abweichend von der Grundregel in Japan steuerbar. Dies würde auch dann gelten, wenn zur Ausführung ein deutscher Subunternehmer mit der Reparaturleistung in Japan beauftragt würde.
Sophie Riegler
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Sascha Cavalieri
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