Auf EU-Ebene wurde das Änderungsverfahren im Rahmen des Omnibus-I-Pakets für die europäische Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten für nachhaltige Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD) abgeschlossen.
EU-Omnibus-Initiativen
Seit Februar 2025 hat die Europäische Kommission mehrere sogenannte Omnibus-Pakete zur Vereinfachung bestehender EU-Vorschriften vorgelegt. Hintergrund ist der Auftrag des Europäischen Rates, regulatorische Belastungen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken.
Das Omnibus-I-Paket bündelt insbesondere Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsregulierung. Vorgesehen sind unter anderem Anpassungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Ziel ist es, verschiedene EU-Vorschriften zu vereinfachen und zu straffen.
Weiterführende Informationen zu den Omnibus-Initiativen stellt die Europäische Kommission auf ihrer Webseite bereit:
Vereinfachung der EU-Vorschriften (Rat der Europäischen Union)
Details zu den Änderungen und Vereinfachungen der CSDDD
Die Änderungen aus der EU-Richtlinie 2026/470 wurden bereits veröffentlicht und die CSDDD ist in einer konsolidierten Fassung verfügbar.
Die für viele Unternehmen wichtigste Information dürfte sein, dass der Anwendungsbereich der CSDDD im Vergleich zu den Vorschlägen der EU-Kommission noch einmal deutlich verkleinert wurde. Die CSDDD gilt nun für EU-Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR, sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden EUR in der EU.
Der Fokus liegt mit den Änderungen der Richtlinie nun stärker auf Unternehmen, die aufgrund Größe und Markstellung den stärksten Einfluss auf ihre Lieferketten ausüben können.
Risikobasierter Ansatz bei den Sorgfaltspflichten
Mit der Omnibus-I-Richtlinie wird die CSDDD stärker an einem risikobasierten Ansatz ausgerichtet. Unternehmen sollen ihre Risikoanalysen und Maßnahmen künftig insbesondere auf diejenigen Bereiche der eigenen Geschäftstätigkeit und Aktivitätskette konzentrieren, in denen menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken besonders wahrscheinlich oder schwerwiegend sind.
Zudem stellt der neue Rechtsrahmen ausdrücklich auf angemessen verfügbare Informationen ab. Dadurch sollen insbesondere kleinere Geschäftspartner vor übermäßigen Informationsanforderungen geschützt und der sogenannte „trickle-down-Effekt“ reduziert werden.
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft den Umgang mit Geschäftsbeziehungen. Die bisher vorgesehene Pflicht, Geschäftsbeziehungen im äußersten Fall zu beenden, wurde aus der CSDDD herausgenommen.
Änderungen bei Sanktionen und Haftung
Auch bei den Sanktionen sieht die Omnibus-Initiative Anpassungen vor: Die Mitgliedstaaten müssen einen Bußgeldrahmen vorsehen, dessen Höchstgrenze mindestens 3 Prozent des weltweiten Jahresnettoumsatzes beträgt. Ergänzend plant die Europäische Kommission Leitlinien zur Anwendung von Sanktionen.
Die ursprünglich vorgesehene europaweit einheitliche zivilrechtliche Haftungsregelung entfällt. Stattdessen bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, eigene nationale Haftungsvorschriften einzuführen.
Klimapläne nicht mehr Bestandteil der CSDDD
Die bisherige Verpflichtung zur Erstellung und Umsetzung von Klimaplänen wird aus der CSDDD herausgenommen. Vorgaben zu Klimaplänen verbleiben künftig im Wesentlichen im Rahmen der CSRD.
Der Start der CSDDD wird um ein weiteres Jahr verschoben
Die Omnibus-I-Richtlinie trat Mitte März 2026 in Kraft.
Die EU-Mitgliedstaaten haben nun bis Juli 2028 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Für die betroffenen Unternehmen gelten die neuen Pflichten der CSDDD erst ab dem 26. Juli 2029 und der Vorbereitungszeitraum für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten verlängert sich deutlich.
Die angekündigten Leitlinien der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung der Vorgaben sollen bis Juli 2027 veröffentlicht werden.
Was bedeutet das für das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bleibt zunächst weiterhin in Kraft und gilt unverändert für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Auch die bereits geltenden Erleichterungen auf Verwaltungsebene durch das BAFA bleiben bestehen.
Von politischer Seite ist vorgesehen, das LkSG im Zuge der nationalen Umsetzung der CSDDD durch ein neues Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung abzulösen. Es ist davon auszugehen, dass hierbei die Vorgaben der CSDDD in deutsches Recht überführt werden.