Der deutsche Industriestrompreis wurde im April 2026 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt. Das Instrument richtet sich an energieintensive Betriebe und soll deren Wettbewerbsfähigkeit stärken. Die wesentlichen Konditionen lauten:

Begünstigte Unternehmen und Sektoren

Beihilfeberechtigt sind Unternehmen mit Produktionsstätten, die dem Anhang I Teilliste 1 der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL-Liste) (Seite 84 ff.) zugeordnet sind. Der Kreis umfasst 91 (Teil-)Sektoren und potenziell bis zu rund 9.500 Unternehmen in Deutschland, darunter auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Zu den begünstigten Branchen zählen unter anderem:

  • Teile der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
  • Teile der Herstellung von chemischen Erzeugnissen (z. B. Industriegase)
  • Teile der Glas- und Keramikherstellung
  • Teile der Papierherstellung
  • Teile des Maschinenbaus
  • Teile der Gewinnung von Steinen und Erden
  • Teile der Nahrungsmittelindustrie
  • Teile der Metallerzeugung (z. B. Schmiede- und Stanzteile, Oberflächenveredlung, Wärmebehandlung)
  • Herstellung von Zement
  • Halbleiterfertigung

Weitere Sektoren können nach Prüfung und Genehmigung durch die Europäische Kommission hinzukommen, sofern die Kriterien einer ausreichend hohen Strom- und Handelsintensität erfüllt sind.

Konditionen und Entlastungshöhe

  • Maximale Entlastung: 50 % des Großhandelsstrompreises (Referenzpreis). Der Referenzpreis ist der Durchschnittspreis des Base-Preises im Zeitraum 1 Januar bis 31.Dezember des Vorjahres für das jeweilige Frontjahr. Er wird jeweils zum 1. Januar des Abrechnungsjahres festgestellt.
  • Preisuntergrenze: 50 Euro/MWh. Eine Entlastung erfolgt nur, sofern der Referenzpreis über dieser Grenze liegt.
  • Beihilfefähiger Stromverbrauch: 50 % des Stromverbrauchs der jeweiligen Produktionsstätte.
  • Indirekte Stromverbräuche in Chemieparks (z. B. für Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft) werden ebenfalls entlastet. Die Entlastung erfolgt dabei an die im Chemiepark ansässigen Chemieunternehmen.
  • Rechenbeispiel für 2026: Bei einem Referenzpreis von rund 87,50 Euro/MWh (Durchschnitts-Basepreis für 2026 im Jahr 2025) ergibt sich eine Entlastung von rund 37,50 Euro/MWh für 50 % des Stromverbrauchs

Mit dem Flexibilitäts-Bonus (siehe unten) kann sich die Entlastung auf rund 41 Euro/MWh erhöhen. Der Entlastungsbetrag ist somit unabhängig von den individuellen Strombezugspreisen des Unternehmens.

Laufzeit und Antragsverfahren


  • Laufzeit: drei Abrechnungsjahre (2026 bis 2028).
  • Antragstellung: rückwirkend, erstmals Anfang 2027 für das Gesamtjahr 2026.
  • Zuständige Behörde: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
  • Kleinere Unternehmen, die ihren Strom ausschließlich aus dem öffentlichen Netz beziehen und vollständig selbst verbrauchen, müssen lediglich Angaben zur Produktionsstätte und zum Stromverbrauch (nachweisbar über die Stromrechnung) machen.
  • Für Unternehmen ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh ist ein Testat eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Unternehmen, die bereits die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in Anspruch nehmen, können das hierfür ohnehin erstellte Testat verwenden.

Kombinierung mit der Strompreiskompensation

Der Industriestrompreis kann mit der Strompreiskompensation kombiniert werden, sofern keine Doppelförderung derselben Stromverbräuche erfolgt. Für Stromverbräuche, für die kein Antrag auf Strompreiskompensation gestellt wird, kann der Industriestrompreis beantragt werden.

Gegenleistungen: Investitionsverpflichtung

Als Bedingung für den Erhalt der Beihilfe gilt:

  • 50 % der Beihilfesumme müssen innerhalb von 48 Monaten nach Erhalt der Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen investiert werden.
  • Die zulässigen Maßnahmen sind breit und technologieoffen gefasst. Anerkannt werden unter anderem:
    • Investitionen in erneuerbare Energien (z. B. Photovoltaikanlagen)
    • Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (z. B. Modernisierung bestehender Anlagen)
    • Flexibilitätsmaßnahmen (z. B. Batteriespeicher, Power-to-Heat-Anlagen)
    • Infrastrukturmodernisierungen (z. B. Ausbau interner Netzinfrastruktur)
    • Kosten aus dem Strombezug über neu abgeschlossene Power Purchase Agreements (PPA), soweit diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen
    • Die Maßnahmen können auch von Dritten durchgeführt werden.
    • Bei Unsicherheit, ob eine geplante Maßnahme unter den zulässigen Katalog fällt, können Unternehmen diese vorab durch die Bewilligungsbehörde prüfen lassen.

Flexibilitäts-Bonus: Der Beihilfebetrag erhöht sich um 10 %, wenn mindestens 80 % der Gegenleistungsverpflichtung in Maßnahmen zur Erhöhung der Nachfrageflexibilität investiert werden. Mindestens 75 % des Flexibilitäts-Bonus müssen wiederum in Dekarbonisierungsmaßnahmen fließen.

Artikelnr: 381039
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