Neuerungen des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG)
Mit dem neuen Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) wird das deutsche Verpackungsrecht an die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) angepasst. Das Gesetz soll am 12. August 2026 in Kraft treten – zeitgleich mit dem Wirksamwerden der wesentlichen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung. Für Unternehmen bedeutet das: Die bekannten deutschen Strukturen wie duale Systeme, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Systembeteiligungspflicht und das Pfandsystem bleiben grundsätzlich bestehen. Gleichzeitig kommen neue Zulassungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten hinzu.
Neue Zulassungspflichten – insbesondere im B2B-Bereich
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dazu zählen beispielsweise Transport- und Industrieverpackungen, die typischerweise im gewerblichen Bereich anfallen.
Wer solche Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, muss künftig eine Zulassung bei der ZSVR beantragen, wenn er die Rücknahme und Verwertung selbst organisiert. Für die Zulassung muss unter anderem eine geeignete Organisation der Rücknahme und Verwertung, ausreichende finanzielle und organisatorische Mittel sowie eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung nachgewiesen werden. Unternehmen können ihre erweiterte Herstellerverantwortung jedoch auch auf eine zugelassene Organisation übertragen. In diesem Fall entfällt die eigene Zulassungspflicht für den Hersteller. Organisationen, die die Herstellerverantwortung für mehrere Unternehmen kollektiv übernehmen – etwa gewerbliche Rücknahmesysteme –, benötigen ihrerseits eine Zulassung.
Wichtige Übergangsfristen
Das VerpackDG sieht für die neuen Anforderungen gestaffelte Fristen vor:
- 1. Januar 2027: Bereits genehmigte Systeme müssen die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen nachweisen.
- 31. Oktober 2027: Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen zugelassen sein.
- 1. Januar 2028: Hersteller mit einer Eigenrücknahmelösung müssen über die erforderliche Zulassung verfügen.
Unternehmen sollten deshalb frühzeitig klären, ob sie selbst eine Rücknahme- und Verwertungsstruktur aufbauen oder die Pflichten an eine zugelassene Organisation übertragen wollen.
Höhere Anforderungen an das Recycling
Ab 2028 gelten für bestimmte Verpackungsmaterialien höhere Mindestquoten. Besonders deutlich verschärfen sich die Anforderungen bei Kunststoffverpackungen: Künftig zählt ausschließlich das tatsächliche Recycling. Eine energetische Verwertung, also die Verbrennung zur Energiegewinnung, kann nicht mehr auf die Recyclingquote angerechnet werden. Zudem müssen mindestens 70 Prozent der Kunststoffverpackungen durch werkstoffliches Recycling verwertet werden. Ab 2030 steigt dieser Anteil auf 75 Prozent. Ziel ist es, den Einsatz von Recyclingmaterial zu stärken und die Menge an Kunststoffverpackungen, die in Müllverbrennungsanlagen landet, zu verringern.
Konformitätsbewertung und Marktüberwachung
Die EU-Verpackungsverordnung führt für Erzeuger von Verpackungen erstmals ein produktrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren ein. Verpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Vorgaben der PPWR erfüllen. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an:
- die Recyclingfähigkeit,
- den Einsatz von Rezyklaten,
- die Begrenzung bestimmter Stoffe,
- die Minimierung des Verpackungsvolumens und -gewichts,
- die Kennzeichnung der Verpackung sowie
- mögliche Verpackungsverbote.
Nach erfolgreicher Prüfung muss eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Sie kann in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung vorzulegen. Bei nicht konformen Verpackungen müssen Unternehmen Korrekturmaßnahmen ergreifen oder die Produkte vom Markt nehmen beziehungsweise zurückrufen.
Finanzierung und neue Sanktionen
Die ZSVR wird weiterhin über Umlagen der regulierten Akteure finanziert. Künftig werden auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung an der Finanzierung beteiligt.
Verstöße gegen die neuen Pflichten können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Möglich sind – je nach Verstoß – Bußgelder von bis zu 200.000 Euro, etwa bei:
- dem Bereitstellen von Verpackungen ohne erforderliche Registrierung,
- dem Betrieb eines Systems oder einer Organisation ohne Zulassung,
- Verstößen gegen die Systembeteiligungspflicht oder
- unvollständigen beziehungsweise verspäteten Datenmeldungen.
Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, der durch den Verstoß entstanden ist. Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen unmittelbar geltende Pflichten der EU-Verpackungsverordnung greifen grundsätzlich ab 12. Februar 2027.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Kurzfristig sollten Unternehmen zunächst prüfen, in welcher Rolle sie betroffen sind – etwa als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber. Außerdem sollten sie ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID überprüfen und sicherstellen, dass alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vollständig an einem dualen System beteiligt sind.
Mittelfristig müssen Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen entscheiden, ob sie die Rücknahme selbst organisieren oder eine zugelassene Organisation beauftragen. Bestehende Systeme und Organisationen sollten die erforderlichen Nachweise und Zulassungsunterlagen rechtzeitig vorbereiten.
Langfristig ist eine Anpassung der Verpackungen an die europäischen Anforderungen erforderlich. Dazu zählen insbesondere die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen sowie die Prüfung möglicher Verpackungsverbote nach Anhang V der EU-Verpackungsverordnung.
Fazit: Das VerpackDG sorgt für Kontinuität, erweitert aber zugleich die Pflichten zahlreicher Wirtschaftsakteure. Besonders im B2B-Bereich sollten Unternehmen die eigenen Verpackungsströme und Verantwortlichkeiten jetzt prüfen, um Zulassungen, Nachweise und technische Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.