Die Europäische Verpackungsverordnung: Neue Entwicklungen

Die neue Europäische Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) tritt im August 2026 in Kraft. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall zu reduzieren, Vorgaben in der EU zu harmonisieren und die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern.

Das Wichtigste zur PPWR

Spezifische Anforderungen an das Design sollen dafür sorgen, dass bis 2030 jede Verpackung recycelbar ist. Die europäische Harmonisierung bringt aber vorerst leider keine Reduzierung von bürokratischem Aufwand für Unternehmen mit sich: Neben der Bestellung von Bevollmächtigten, die für Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten in den jeweiligen europäischen Exportländern erfüllen, sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern vorgesehen. Die zuständige Stelle hierfür ist in Deutschland die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Der komplette Gesetzestext zur europäischen Verpackungsverordnung 2025 ist auf der offiziellen Seite der Europäischen Union veröffentlicht.

PPWR gilt für alle Arten von Verpackungen.

Grundsätzlich gilt: Im Gegensatz zum deutschen Verpackungsgesetz unterscheidet die PPWR nicht zwischen Verpackungen im B2B- und B2C-Bereich: sie gilt für alle Arten von Verpackungen.

Die PPWR hat damit weitreichende Auswirkungen auf Betriebe, die Verpackungen produzieren, einführen, vertreiben oder befüllen, also insbesondere Verpackungswirtschaft, Handel, Gastronomie und Konsumgüterindustrie. Die neuen Vorgaben stellen sie vor große Herausforderungen: Verpackungen müssen beispielsweise künftig so gestaltet sein, dass sie den neuen Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen entsprechen. Dies kann bedeuten, dass Materialien geändert oder Verpackungen neu konzipiert werden, um die künftigen Standards zu erfüllen. Diese Veränderungen erfordern ggf. eine umfassende strategische Planung und Anpassung der Geschäftsprozesse, um den Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.

Dazu kommt: Mit den neuen Regelungen werden Verpackungen zunehmend zu einem Compliance-Risiko für Unternehmen. Die erweiterte Herstellerverantwortung nimmt die Betriebe für die gesamte Lebensdauer ihrer Verpackungen in die Pflicht – einschließlich Rücknahme und Recycling. So können unter anderem die Einrichtung von Rücknahmesystemen und Partnerschaften mit Recyclingunternehmen nötig werden. Darüber hinaus müssen Verpackungen zukünftig klar gekennzeichnet sein, um die Recyclingfähigkeit und eine korrekte Entsorgung zu gewährleisten. Dies erfordert zusätzliche Ressourcen für die Entwicklung und Implementierung neuer Etiketten und Informationssysteme.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Unternehmen sollten sich einen Überblick über ihre Verpackungsmaterialien und über ihre Verpackungen verschaffen. Zudem sollten sie ihre zukünftige(n) Rolle(n) innerhalb der Lieferkette klären. Eine Übersicht über die Rollen innerhalb der PPWR hat die Zentrale Stelle Verpackungregister (ZSVR) hier veröffentlicht.

Eine Hilfestellung insbesondere zur Klärung der Rollen „Erzeuger“ und „Hersteller“ bietet die die ZSVR auf ihrer Webseite an

Leitlinien und FAQs der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am 30. März 2026 die angekündigten Leitlinien und FAQs zur Unterstützung der Umsetzung der PPWR veröffentlicht.

In dem vorgelegten Leitfadenwerden die Vorschriften, in denen die PPWR weiter ausgelegt werden muss, präzisiert. So wird beispielsweise klargestellt, wann ein Unternehmen als Erzeuger oder Hersteller gilt und welche Gegenstände als Verpackung im Sinne der PPWR gelten.

Zudem befassen sich häufig gestellte Fragen ( FAQs) mit einer Vielzahl praktischer Fragen, die seit der Annahme der PPWR im vergangenen Jahr von Interessenträgern aufgeworfen wurden. ER ersetzt jedoch nicht die Bestimmungen der PPWR.

Die Leitlinien wurden in der Zwischenzeit überarbeitet und in alle EU-Amtssprachen übersetzt.

Neue Regelungen für Serviceverpackungen

Befüller/Verwender von Serviceverpackungen (z. B. Bäckereien, Metzgereien, Imbissstände, Apotheken, Floristen, Eisdielen, …) gelten künftig als Hersteller (und Erzeuger), wenn die Verpackung ihren Namen, ihr Logo oder ihre Marke trägt. Bei Serviceverpackungen ohne Branding ist ausschlaggebend, woher die Verpackung bezogen wird. Hersteller ist das Unternehmen, welches in Deutschland die Lieferkette eröffnet.

Einen Sonderfall stellen ungebrandete Verpackungsmaterialien dar, die erst mit der Befüllung bzw. Verwendung zu einer vollständigen Verpackung werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Verpackungsmaterial auf Rollen, wie Frischhalte-, Aluminiumfolien oder Einschlagpapiere. In diesen Fällen ist der Befüller bzw. Verwender der Hersteller (und Erzeuger) – es sei denn, die Folien oder Papiere werden als Zuschnitt in bestimmten Größen bezogen.

Anbieter von Serviceverpackungen (z. B. Verpackungsproduzenten, Importeure, Großhändler) gelten künftig in Deutschland als Hersteller, wenn die Verpackung kein Branding trägt und das Unternehmen die inländische Lieferkette eröffnet. Welches Unternehmen als Erzeuger für die Konformität der Verpackung verantwortlich ist, ist gesondert zu prüfen.

Die Zentrale Stelle Verpackungregister (ZSVR) stellt auf ihrer Webseite weitere Informationen bereit.

Pflichten für den Handel, insbesondere für den Vertrieb von Eigenmarken

Für Verpackungen von Eigenmarken sowie importierten Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler liegt die erweiterte Herstellerverantwortung ab dem 12. August 2026 beim Handel. Betroffene Handelsunternehmen müssen die damit verbundenen Pflichten bis zu diesem Stichtag erfüllen – ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen.

In diesen beiden Konstellationen ändert sich die Zuordnung der erweiterten Herstellerverantwortung wie folgt:

Bei Eigenmarken liegt die Verantwortung bei dem Unternehmen, das verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt. Eine Verlagerung der Pflichten auf Lieferanten oder Lohnabfüller ist nicht möglich.

Bei Importen ohne inländischen Zwischenhändler sind diejenigen Unternehmen verantwortlich, die verpackte Produkte ohne inländischen Zwischenhändler aus dem Ausland (EU und Nicht-EU) einführen. Entscheidend ist hier die erste Bereitstellung in dem Land, in dem die Verpackung zu Abfall wird.

Die ZVSR weist im „ Aktionsplan Handel“ darauf hin, dass unter anderem Registrierungsplichten und die Aktualisierung von Mengenmeldungen erforderlich sein werden.

Neuerungen des Verpackungsdurchführungsgesetzes (VerpackDG)

Mit dem neuen Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) wird das deutsche Verpackungsrecht an die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) angepasst. Das Gesetz soll am 12. August 2026 in Kraft treten – zeitgleich mit dem Wirksamwerden der wesentlichen Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung. Für Unternehmen bedeutet das: Die bekannten deutschen Strukturen wie duale Systeme, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die Systembeteiligungspflicht und das Pfandsystem bleiben grundsätzlich bestehen. Gleichzeitig kommen neue Zulassungs-, Nachweis- und Kontrollpflichten hinzu.

Neue Zulassungspflichten – insbesondere im B2B-Bereich

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Dazu zählen beispielsweise Transport- und Industrieverpackungen, die typischerweise im gewerblichen Bereich anfallen.

Wer solche Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt, muss künftig eine Zulassung bei der ZSVR beantragen, wenn er die Rücknahme und Verwertung selbst organisiert. Für die Zulassung muss unter anderem eine geeignete Organisation der Rücknahme und Verwertung, ausreichende finanzielle und organisatorische Mittel sowie eine insolvenzfeste Sicherheitsleistung nachgewiesen werden. Unternehmen können ihre erweiterte Herstellerverantwortung jedoch auch auf eine zugelassene Organisation übertragen. In diesem Fall entfällt die eigene Zulassungspflicht für den Hersteller. Organisationen, die die Herstellerverantwortung für mehrere Unternehmen kollektiv übernehmen – etwa gewerbliche Rücknahmesysteme –, benötigen ihrerseits eine Zulassung.

Wichtige Übergangsfristen

Das VerpackDG sieht für die neuen Anforderungen gestaffelte Fristen vor:

  • 1. Januar 2027: Bereits genehmigte Systeme müssen die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen nachweisen.
  • 31. Oktober 2027: Sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung müssen zugelassen sein.
  • 1. Januar 2028: Hersteller mit einer Eigenrücknahmelösung müssen über die erforderliche Zulassung verfügen.

Unternehmen sollten deshalb frühzeitig klären, ob sie selbst eine Rücknahme- und Verwertungsstruktur aufbauen oder die Pflichten an eine zugelassene Organisation übertragen wollen.

Höhere Anforderungen an das Recycling

Ab 2028 gelten für bestimmte Verpackungsmaterialien höhere Mindestquoten. Besonders deutlich verschärfen sich die Anforderungen bei Kunststoffverpackungen: Künftig zählt ausschließlich das tatsächliche Recycling. Eine energetische Verwertung, also die Verbrennung zur Energiegewinnung, kann nicht mehr auf die Recyclingquote angerechnet werden. Zudem müssen mindestens 70 Prozent der Kunststoffverpackungen durch werkstoffliches Recycling verwertet werden. Ab 2030 steigt dieser Anteil auf 75 Prozent. Ziel ist es, den Einsatz von Recyclingmaterial zu stärken und die Menge an Kunststoffverpackungen, die in Müllverbrennungsanlagen landet, zu verringern.

Konformitätsbewertung und Marktüberwachung

Die EU-Verpackungsverordnung führt für Erzeuger von Verpackungen erstmals ein produktrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren ein. Verpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die Vorgaben der PPWR erfüllen. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an:

  • die Recyclingfähigkeit,
  • den Einsatz von Rezyklaten,
  • die Begrenzung bestimmter Stoffe,
  • die Minimierung des Verpackungsvolumens und -gewichts,
  • die Kennzeichnung der Verpackung sowie
  • mögliche Verpackungsverbote.

Nach erfolgreicher Prüfung muss eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden. Sie kann in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden; auf Verlangen der zuständigen Behörde ist eine Übersetzung vorzulegen. Bei nicht konformen Verpackungen müssen Unternehmen Korrekturmaßnahmen ergreifen oder die Produkte vom Markt nehmen beziehungsweise zurückrufen.

Finanzierung und neue Sanktionen

Die ZSVR wird weiterhin über Umlagen der regulierten Akteure finanziert. Künftig werden auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung an der Finanzierung beteiligt.

Verstöße gegen die neuen Pflichten können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Möglich sind – je nach Verstoß – Bußgelder von bis zu 200.000 Euro, etwa bei:

  • dem Bereitstellen von Verpackungen ohne erforderliche Registrierung,
  • dem Betrieb eines Systems oder einer Organisation ohne Zulassung,
  • Verstößen gegen die Systembeteiligungspflicht oder
  • unvollständigen beziehungsweise verspäteten Datenmeldungen.

Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, der durch den Verstoß entstanden ist. Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen unmittelbar geltende Pflichten der EU-Verpackungsverordnung greifen grundsätzlich ab 12. Februar 2027.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Kurzfristig sollten Unternehmen zunächst prüfen, in welcher Rolle sie betroffen sind – etwa als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber. Außerdem sollten sie ihre Registrierung im Verpackungsregister LUCID überprüfen und sicherstellen, dass alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen vollständig an einem dualen System beteiligt sind.

Mittelfristig müssen Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen entscheiden, ob sie die Rücknahme selbst organisieren oder eine zugelassene Organisation beauftragen. Bestehende Systeme und Organisationen sollten die erforderlichen Nachweise und Zulassungsunterlagen rechtzeitig vorbereiten.

Langfristig ist eine Anpassung der Verpackungen an die europäischen Anforderungen erforderlich. Dazu zählen insbesondere die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteile bei Kunststoffverpackungen sowie die Prüfung möglicher Verpackungsverbote nach Anhang V der EU-Verpackungsverordnung.

Fazit: Das VerpackDG sorgt für Kontinuität, erweitert aber zugleich die Pflichten zahlreicher Wirtschaftsakteure. Besonders im B2B-Bereich sollten Unternehmen die eigenen Verpackungsströme und Verantwortlichkeiten jetzt prüfen, um Zulassungen, Nachweise und technische Anpassungen rechtzeitig umzusetzen.

Erste Information zu den neuen Zulassungsverfahren für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht veröffentlicht

Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich auch die Anforderungen für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Die bestehenden Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung – insbesondere zur Rücknahme sowie zur Zuführung der Verpackungen zur Wiederverwendung oder Verwertung – bleiben bestehen. Neu ist, dass künftig eine Zulassung bei der ZSVR erforderlich ist, um diese Pflichten zu erfüllen.

Betroffen sind damit alle Unternehmen, deren Verpackungen nicht bei privaten Haushaltungen oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sondern typischerweise bei gewerblichen oder industriellen Endabnehmern. Für viele Unternehmen stellt sich künftig die zentrale Frage: Erfüllen sie ihre Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen individuell oder über eine sogenannte Organisation für Herstellerverantwortung (sOfH)?

Zuständig für die neue Zulassung der Hersteller und auch der sonstigen Organisationen für Herstellerverantwortung ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auch wenn die gesetzlichen Übergangsfristen noch Zeit für die Umsetzung lassen, lohnt sich ein früher Blick auf die eigene Betroffenheit – gerade, weil sich die bisherige Praxis für viele Unternehmen ändert.

Erste Informationen zu den Zulassungsverfahren und den Übergangsregelungen finden Sie hier: https://www.verpackungsregister.org/ppwr/zulassungsverfahren

Artikelnr: 359725
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Martin Nätscher

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