Der Widerrufsbutton im Online-Handel: Neue Pflichten für Unternehmen ab Juni 2026
Einordnung und Zielsetzung
Mit Wirkung zum 19. Juni 2026 werden die Anforderungen an die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fernabsatz erweitert. Hintergrund ist die Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht. Ziel der Neuregelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern die Ausübung ihres Widerrufsrechts möglichst einfach zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck wird eine elektronische Widerrufsfunktion eingeführt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig vom „Widerrufsbutton“ gesprochen. Das Gesetz schreibt jedoch keine bestimmte technische Ausgestaltung vor. Unternehmen müssen vielmehr sicherstellen, dass Verbraucher ihren Widerruf über eine elektronische Funktion auf der jeweiligen Online-Benutzeroberfläche erklären können. In der Praxis wird dies häufig durch eine Schaltfläche umgesetzt werden.
Die neuen Vorgaben ergänzen die bisherigen Möglichkeiten zur Ausübung des Widerrufsrechts. Verbraucher können ihren Widerruf weiterhin auch auf anderem Wege, beispielsweise per E-Mail oder Brief, erklären. Das Widerrufsrecht als solches bleibt unverändert.
Inkrafttreten
Die Verpflichtung zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion gilt ab dem 19. Juni 2026. Eine gesetzliche Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Unternehmen, die Verbraucherverträge über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Benutzeroberflächen abschließen, sollten daher frühzeitig prüfen, ob technische Anpassungen sowie Änderungen ihrer Rechtstexte erforderlich sind.
Wer ist betroffen?
Die neuen Anforderungen gelten für Fernabsatzverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden.
Hierzu zählen insbesondere:
- Online-Shops,
- mobile Anwendungen,
- Plattformangebote,
- Streaming-Dienste,
- digitale Dienstleistungen,
- Anbieter digitaler Inhalte,
- abonnementbasierte Geschäftsmodelle.
Die Verpflichtung gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform und kann daher auch Kleinunternehmen und Kleinunternehmer betreffen.
Welche Verträge sind nicht erfasst?
Die Pflicht zur Bereitstellung einer elektronischen Widerrufsfunktion gilt insbesondere nicht für:
- Verträge zwischen Unternehmen (B2B),
- ausschließlich offline geschlossene Verträge,
- telefonisch oder per Fax geschlossene Verträge,
- Katalogbestellungen,
- Verträge, für die gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht.
Hierzu können beispielsweise bestimmte individuell angefertigte Waren oder schnell verderbliche Produkte gehören. Unternehmen sollten jedoch beachten, dass die Ausnahme nur greift, wenn für die betreffenden Verträge tatsächlich kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen ist.
Nicht abschließend geklärt ist derzeit, ob die Pflicht auch bei Vertragsabschlüssen gilt, die ausschließlich per E-Mail erfolgen. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sowie den bisherigen Gesetzesmaterialien spricht einiges dafür, dass Websites, Apps und vergleichbare digitale Benutzeroberflächen im Mittelpunkt der Neuregelung stehen. Eine höchstrichterliche Klärung liegt hierzu bislang jedoch nicht vor.
Verkäufe über Online-Marktplätze
Die neuen Anforderungen können grundsätzlich auch Verträge betreffen, die über Online-Marktplätze abgeschlossen werden.
Da die technische Ausgestaltung der Benutzeroberfläche regelmäßig durch den Plattformbetreiber vorgegeben wird, bestehen für einzelne Händler häufig nur begrenzte Einflussmöglichkeiten auf die technische Umsetzung. Welche Pflichten im Einzelfall den Plattformbetreiber und welche den jeweiligen Händler treffen, hängt jedoch von der konkreten Ausgestaltung des Angebots ab.
Anforderungen an die elektronische Widerrufsfunktion
Die elektronische Widerrufsfunktion muss während der Widerrufsfrist verfügbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert sein.
Das Gesetz enthält keine konkreten Vorgaben dazu, an welcher Stelle einer Website oder Anwendung die Funktion eingebunden werden muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass Verbraucher die Möglichkeit zur Ausübung ihres Widerrufsrechts ohne besondere Hürden auffinden und nutzen können.
Die Funktion darf insbesondere nicht so ausgestaltet werden, dass Verbraucher sie erst nach zusätzlichen Zwischenschritten oder ausschließlich innerhalb eines Kundenkontos erreichen können.
Gestaltung und Beschriftung
Obwohl das Gesetz keine bestimmte technische Form verlangt, dürfte eine Schaltfläche in vielen Fällen die rechtssicherste Lösung darstellen.
Die Beschriftung muss nach dem Gesetz „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichbedeutende eindeutige Formulierung enthalten. Die Funktion sollte klar erkennbar und verständlich gestaltet sein. Missverständliche oder mehrdeutige Bezeichnungen können rechtliche Risiken begründen.
Für die zweite Stufe des Verfahrens sieht das Gesetz die Beschriftung „Widerruf bestätigen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Formulierung vor.
Verhältnis zur Kündigungsschaltfläche
Viele Unternehmen sind bereits verpflichtet, eine Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB bereitzustellen. Die neue Widerrufsfunktion tritt neben diese bestehende Verpflichtung.
Dabei ist zu beachten, dass Kündigung und Widerruf unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen. Während eine Kündigung den Vertrag grundsätzlich für die Zukunft beendet, führt ein Widerruf regelmäßig zur Rückabwicklung des Vertrags.
Aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit kann es sinnvoll sein, beide Funktionen optisch und räumlich voneinander zu trennen.
Welche Angaben dürfen abgefragt werden?
Die elektronische Widerrufsfunktion muss es ermöglichen, die gesetzlich erforderlichen Angaben zu erfassen beziehungsweise zu bestätigen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags,
- Angaben zu einem elektronischen Kommunikationsmittel für die Übermittlung der Eingangsbestätigung.
Je nach technischer Ausgestaltung können bei angemeldeten Nutzern bestimmte Informationen bereits vorbefüllt werden. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten.
Teilwiderrufe
Grundsätzlich bezieht sich ein Widerruf auf die zugrunde liegende Vertragserklärung.
In bestimmten Fallgestaltungen kann jedoch eine Zuordnung des Widerrufs zu einzelnen Waren oder Leistungsbestandteilen erforderlich sein. Dies kann insbesondere bei Bestellungen mit mehreren Waren oder Dienstleistungen relevant werden.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre technischen Prozesse eine entsprechende Zuordnung ermöglichen.
Eingangsbestätigung
Nach Übermittlung des Widerrufs muss dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.
Diese Bestätigung muss mindestens enthalten:
- den Inhalt der Widerrufserklärung,
- Datum des Eingangs,
- Uhrzeit des Eingangs.
Die Eingangsbestätigung dokumentiert den Eingang der Erklärung. Sie stellt dagegen grundsätzlich keine Aussage darüber dar, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs tatsächlich vorliegen.
Anpassung von Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung
Mit Inkrafttreten der Neuregelung sind betroffene Unternehmen gehalten zu prüfen, ob ihre Widerrufsbelehrung angepasst werden muss. Künftig sind insbesondere Informationen über die elektronische Widerrufsfunktion und die Eingangsbestätigung zu berücksichtigen.
Auch die Datenschutzerklärung sollte überprüft werden, da die elektronische Widerrufsfunktion regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist. Dabei sind insbesondere Verarbeitungszwecke, Rechtsgrundlagen, Datenkategorien, Empfänger sowie Aufbewahrungsfristen zu berücksichtigen.
Folgen einer fehlerhaften Umsetzung
Fehler bei der Umsetzung der neuen Anforderungen können unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- wettbewerbsrechtliche Abmahnungen,
- Unterlassungsansprüche,
- behördliche Maßnahmen,
- Anpassungsaufwand bei bestehenden Prozessen.
Zu beachten ist außerdem, dass eine Verlängerung der Widerrufsfrist insbesondere dann in Betracht kommen kann, wenn die gesetzlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Die Rechtsfolge knüpft dabei nicht allein an das Fehlen der elektronischen Widerrufsfunktion an, sondern an die Verletzung der einschlägigen Informationspflichten.
Hinweis
Die Neuregelung tritt erst am 19. Juni 2026 in Kraft. Zahlreiche Detailfragen zur technischen und rechtlichen Ausgestaltung der elektronischen Widerrufsfunktion sind bislang noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Unternehmen sollten daher die weitere Entwicklung von Rechtsprechung und Gesetzgebung beobachten und ihre Umsetzungskonzepte gegebenenfalls an neue Erkenntnisse anpassen.