Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (auch genannt nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union). Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union).
Der Antragsteller des Ursprungszeugnisses muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnisses angegebene Ursprungsland beifügen:
- von deutschen Herstellern ausgestellte Rechnungen und Lieferscheine, welche erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden oder Lieferantenerklärungen
- von Staaten beziehungsweise Staatengruppen, mit denen die EU ein Präferenzabkommen geschlossen hat, die entsprechenden Präferenznachweise (z.B. EUR.1)
- von Drittländern Ursprungszeugnisse, die von den dazu berechtigten Stellen ausgestellt wurden bzw. Belege von Händlern oder ausländischen Herstellern, nur dann, wenn darauf der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle ausdrücklich bescheinigt ist
Ob die Nachweise ausreichen, obliegt der Beurteilung der IHK. Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung des Ursprungszeugnisses ablehnen.