Der Verantwortliche ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auch dann verantwortlich, wenn er dazu einen externen Dienstleister beauftragt. Das gilt insbesondere für die IT. Ob eine Webseite mit Kontaktformular oder die Betreuung der Kundendatenbank – andere Unternehmen sind dafür eingebunden. Sie haben Zugriff auf die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber für sein Unternehmen benötigt. In einem solchen Falle muss neben dem eigentlichen Auftrag, die konkrete Dienstleistung zu erbringen, noch eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung geschlossen werden. Denn das erhöhte Gefahrenpotenzial für die Daten wegen des Zugriffs eines Dritten soll vertraglich geregelt werden.
Aber Vorsicht: Von AV kann nur dann die Rede sein, wenn der Dienstleister streng nach einem zuvor definierten Verfahren vorgeht, keinen eigenen Gestaltungs- und Ermessenspielraum hat und gegenüber dem Auftraggeber im Hinblick auf die Ausführung der vereinbarten Tätigkeit weisungsgebunden ist. Kurzum: Wenn man den Dienstleister sinnbildlich als „verlängerte Werkbank“ des Auftraggebers betrachten kann. Darunter fallen auch z. B. sog. Trackingsysteme, mit denen nachvollzogen werden kann, wer welche Webseiten besucht hat. Gibt es zudem dadurch Auslandsbezug, weil das Tracking-Unternehmen seinen Sitz z. B. in den USA hat, müssen weitere datenschutzrechtliche Anforderungen erfüllt werden. Gleiches gilt für die Nutzung von Cloud-Anwendungen oder die Verwendung von Social Plug-Ins auf den Webseiten, also die Einbindung sozialer Medien.
Liegt eine AV vor, so ist eine vorherige Einwilligung der Kunden, deren Daten verarbeitet werden, nicht erforderlich. Anders kann es hingegen sein, wenn keine AV vorliegt.
Keine Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn die Daten an einen Dritten zur Durchführung einer Dienstleistung weitergegeben werden, z. B. an einen Steuerberater zur Abwicklung der gesamten Lohnbuchhaltung. Hier liegt es im berechtigten Interesse des Unternehmens, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten an den Dienstleister zu übermitteln.
Weitere Informationen finden Sie im Kurzpapier der Datenschutzkonferenz (DSK).
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht stellt ein Muster
eines solchen Vertrags zur Verfügung.