Die Anbieterkennzeichnung muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das heißt, sämtliche gesetzlichen Pflichtangaben müssen sich auf einer gesonderten, gut erreichbaren Seite der Homepage befinden. Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieterinformationen geführt wird (sog. „2-Klick-Regelung“, BGH-Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03).
Die Bezeichnungen für diese Links sollten leicht verständlich sein. Durchgesetzt hat sich die Bezeichnung „Impressum“. Auch die Bezeichnungen „Kontakt“ oder „Anbieterkennzeichnung“ sind aber zulässig.
Achtung: In der Navigationsleiste sollen allerdings nicht mehrere Buttons (z. B. „Über uns“ und „Kontakt“ und „Impressum“) nebeneinander installiert sein, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen Angaben könnten hier zu finden sein.
Ideal ist es, wenn sich der entsprechende Button (z. B. „Impressum“) immer an der gleichen Stelle auf jeder Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Außerdem sollte er möglichst sofort sichtbar sein und nicht am unteren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch „scrollen“ erreicht werden kann.