Mit dem Einheitspatent wird durch einen einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt ein einheitlicher Patentschutz in großen Teilen der EU erlangt und der Schutz kann in einem einzigen Verfahren durchgesetzt werden.
Das Einheitspatent ist damit eine zusätzliche Option für den Patentschutz in Europa, neben den beiden bisherigen Optionen, der nationalen Anmeldung und dem Europäischen Patent.
Das Einheitspatent ist damit eine zusätzliche Option für den Patentschutz in Europa, neben den beiden bisherigen Optionen, der nationalen Anmeldung und dem Europäischen Patent.
Karte der beteiligen EU-Länder
ACHTUNG: Unter den Ländern, in denen das EU-Einheitspaten nicht gültig ist, sind wichtige Industrieländer wie Spanien, Kroatien, Polen, Schweiz, Großbritannien, Türkei, Norwegen.
Ein Einheitspatent kann für jedes europäische Patent beantragt werden, das am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des EPG-Übereinkommens erteilt wird.
Nach dessen Erteilung ist es möglich, einen “Antrag auf einheitliche Wirkung”, also auf ein europäisches Einheitspatent, zu stellen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Erteilung des europäischen Patents beim EPA eingegangen sein.
Unabhängig vom Einheitspatent ist es weiter möglich, nationale Patentanmeldungen bei den nationalen Patentämtern, in Deutschland bspw. beim Deutschen Patent- und Markenamt, einzureichen oder ein europäisches Patent in einem oder mehreren EPÜ-Vertragsstaaten zu validieren.
Unabhängig vom Einheitspatent ist es weiter möglich, nationale Patentanmeldungen bei den nationalen Patentämtern, in Deutschland bspw. beim Deutschen Patent- und Markenamt, einzureichen oder ein europäisches Patent in einem oder mehreren EPÜ-Vertragsstaaten zu validieren.
Eine gute Übersicht mit detaillierten Informationen zum Einheitspatent bietet der Leitfaden zum Europäischen Einheitspatent des Europäischen Patentamts (EPO).