Der unbefugte Benutzer kann von dem Berechtigten auf Unterlassung der Benutzung in Anspruch genommen werden.
Erkundigungspflicht
Gegen einen solchen Unterlassungsanspruch kann Unkenntnis nicht eingewandt werden. Nach feststehender Rechtsprechung haben Unternehmen bei ihrer Namenswahl die Pflicht, sich über das Bestehen identischer oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen selbst zu informieren. Recherchen sind aber auch im eigenen Interesse geboten, denn der ideelle Verlust durch eine erzwungene Namensänderung kann, ganz zu schweigen von dem materiellen erheblich sein.
Grundsätzlich keine räumliche Begrenzung des Rechtsschutzes
Von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. Gaststättenbezeichnungen, es sei denn es handelt sich um eine bundes- oder weltweit tätige Kette) ist der Rechtsschutz von Geschäftsbezeichnungen räumlich nicht begrenzt. Dies gilt auch für handelsgerichtlich eingetragene Firmen. Wer seine Firma in das Handelsregister eintragen lässt, muss sich gemäß § 30 HGB zwar nur von allen an dem gleichen Ort in das Handelsregister eingetragenen Firmen unterscheiden (sog. förmlicher Firmenschutz). Der Namensschutz von Firmen an anderen Orten wird dadurch aber nicht berührt!