Mietverträge über Gewerberäume können grundsätzlich sowohl befristet als auch mit unbefristeter Laufzeit geschlossen werden.
Unbefristetes Mietverhältnis
Bei unbefristeten Mietverhältnissen ist bei der Geschäftsraummiete die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres, das heißt erst nach rund sechs Monaten zulässig (§ 580 a Abs. 2 BGB). Die Parteien können jedoch abweichende Vereinbarungen treffen. Sie können insbesondere von der gesetzlichen Regelung abweichende längere oder auch kürzere Kündigungsfristen vereinbaren.
Ausnahmsweise kann ein unbefristeter Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Was ein wichtiger Grund ist, sollte in den Vertrag aufgenommen werden. In jedem Fall muss ein Verstoß gegen wesentliche Vertragsbestimmungen vorliegen. Bestimmte Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, normiert das Gesetz, zum Beispiel vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, sonstige erhebliche Vertragsverletzung, aber auch für den Mieter die Nichtgewährung des Gebrauchs oder Gesundheitsgefährdung (§§ 543, 569 BGB).
Die Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen jedoch grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar, um das Mietverhältnis zu kündigen. Falls der Mieter aus den gemieteten Räumen vor Beendigung des Mietverhältnisses auszieht, bleibt er weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet.
Im gewerblichen Mietrecht können weitere Kündigungsgründe vereinbart werden, zum Beispiel Verstoß gegen die Pflicht, das Geschäft zu betreiben oder offen zu halten oder die Nichteinhaltung behördlicher Anordnungen.
Befristetes Mietverhältnis
Bei befristeten Mietverträgen hingegen ist eine vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, sofern nicht vertraglich ausdrücklich die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung mit bestimmter Frist geregelt wurde. Dies stellt für Mieter in der Praxis nicht immer einen Vorteil dar. Laufen die Geschäfte nämlich nicht so gut wie angenommen, besteht keine Möglichkeit den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, da weder Geschäftsaufgabe noch Insolvenz automatisch einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Daher muss dann der Ablauf des Vertrages abgewartet werden, sofern der Vermieter einer frühzeitigen Aufhebung des Mietvertrages nicht zustimmt.
Tipp: Vertraglich können Klauseln vereinbart werden, sodass dem Mieter ein ordentliches Kündigungsrecht beispielsweise bei Betriebsaufgabe zusteht.
Wird ein befristetes Mietverhältnis nach Zeitablauf stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Beide Parteien haben jedoch das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Vertragsfortsetzung der Fortsetzung zu widersprechen. Diese Widerspruchsoption kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden.
Häufig gibt es in befristeten Mietverträgen eine Art Verlängerungsklausel, nach welcher der Mietvertrag sich nach Ablauf der befristeten Grundmietzeit verlängert, wenn nicht vorher mit einer bestimmten Frist gekündigt wird. Solche und ähnliche Klauseln sollten bei Abschluss des Mietvertrages genau überprüft und besprochen werden, da sie häufig wegen eines nicht eindeutigen Wortlauts Anlass für Unstimmigkeiten geben. Nicht selten weichen die Intention bei Abschluss des Mietvertrages und die konkrete Formulierung voneinander ab.
Ein Gewerbemietvertrag, ob befristet oder unbefristet, kann von den Parteien in Form eines Aufhebungsvertrags jederzeit einverständlich beendet werden.