Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich durch die Einführung der §§ 475b ff. BGB-neu durch die Warenkauf-Richtlinie. Die „Ware mit digitalen Elementen“ stellt eine neue Sachkategorie dar. Die Regelungen finden jedoch nur bei Verbraucherverträgen Anwendung. Hinzukommen verbraucherrechtliche Sonderbestimmungen hinsichtlich Mangelfreiheit, Rücktritt, Schadensersatz und Verjährung.
Nach der Definition in § 327a Abs. 3 BGB-neu ist eine Ware mit digitalen Elementen eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Ist das digitale Element also entscheidend für die Funktionsfähigkeit des Produkts, ist es künftig integraler Bestandteil der Kaufsache.
Typische und naheliegende Beispiele sind etwa Smartphones oder Tablets, Smartwatches und smarte Fernseher. Allerdings lassen sich je nach Produkt auch moderne Kfz unter den Begriff des digitalen Produkts sowie digitale Haushaltsgeräte, Saugroboter und Spielekonsolen subsumieren, sodass Regelungen einen enormen Anwendungsbereich haben.
Unternehmer sind verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen („Aktualisierungspflicht“, § 475b Abs. 4). Dadurch wird der (Verbrauchsgüter-)Kaufvertrag teilweise zu einem Dauerschuldverhältnis. Umgekehrt entfällt die Haftung des Unternehmens, für Mängel, die auf das Fehlen der Aktualisierung zurückzuführen sind, wenn der Verbraucher das ordnungsgemäß bereitgestellte Updates nicht installiert. Der Verbraucher ist selbst verantwortlich, wenn er Aktualisierungen nicht oder nicht sachgemäß installiert – allerdings muss ihn der Verkäufer auch über Folgen der fehlenden Installation informiert haben.
Wenn der Unternehmer seiner Aktualisierungspflicht nicht nachkommt, ist die Ware mangelhaft. Die Aktualisierungspflicht soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld ändert. Dabei geht es auch um die Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.
Nicht abschließend geklärt ist die Frage, wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht. Für die subjektiven Anforderungen kommt es darauf an, was der Vertrag vorgibt. In Bezug auf objektiv geschuldete Aktualisierungen nennt § 475b Absatz 4 Nr. 2 BGB n. F. den Zeitraum, den der Verbraucher „aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann“. Was genau derart objektivierte Verbrauchererwartungen bedeuten, wird weder im Gesetz noch in der zugehörigen Begründung konkretisiert. Nach den Vorstellungen des Richtliniengebers entspricht der vom Verbraucher erwartete Zeitraum grundsätzlich mindestens der Zeitspanne, während derer der Verkäufer für Mängel haftet. Diese entspricht in Deutschland (auch in Zukunft) der Verjährung von Mängelansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf, typischerweise also zwei Jahren. Gerade bei sicherheitsrelevanten Aktualisierungen könne der Zeitraum aber auch größer sein.
Die Dauer der Aktualisierungspflicht kann auch vertraglich vereinbart werden: Dafür muss der Verbraucher jedoch vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt werden und ausdrücklich und gesondert zustimmen. Dafür können sich bei einem automatisierten Vertragsschluss zum Beispiel „Klickboxen“ anbieten.
Da der Verkäufer häufig nicht selbst die Aktualisierungen bereitstellt, sondern dafür auf den Hersteller des Produkts angewiesen ist, müssen auch die vertraglichen Regelungen mit dem Hersteller/Lieferanten geprüft werden.