Green Claims rechtssicher gestalten: UWG-Novelle bringt strengere Vorgaben
Am 19. Februar 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) veröffentlicht. Mit diesem Gesetz setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, EmpCo-Richtlinie) in nationales Recht um.
Die Neuregelungen treten überwiegend zum 27. September 2026 in Kraft, einzelne Vorschriften bereits ab dem 26. Juni 2026. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits gekennzeichnete Waren oder Verpackungen ist nicht vorgesehen. Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen, ob ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation den neuen Anforderungen entspricht.
Neue gesetzliche Begriffsdefinitionen
Mit der UWG-Novelle werden zentrale Begriffe erstmals ausdrücklich definiert. Dazu zählen insbesondere:
- Umweltaussage: Jede freiwillige, explizite oder implizite Aussage – in Text, Bild, Symbol oder grafischer Darstellung –, die positive oder weniger schädliche Umweltauswirkungen suggeriert.
- Allgemeine Umweltaussage: Pauschale, nicht näher spezifizierte Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „CO₂-freundlich“, „grün“, „energieeffizient“ oder „biologisch abbaubar“.
- Anerkannte hervorragende Umweltleistung: Eine Umweltleistung, die auf offiziell anerkannten Kennzeichnungssystemen beruht (z.B. EU-Umweltzeichen oder vergleichbare Systeme nach DIN EN ISO 14024 Typ I).
- Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssystem.
Die Definitionen bilden die Grundlage für die nachfolgenden materiellen Verbote und Prüfungsmaßstäbe. Erfasst sind ausdrücklich auch Marken- oder Firmennamen mit Umweltbezug.
Umwelt- und Sozialmerkmale als „wesentliche Produkteigenschaften“
Ökologische oder soziale Merkmale sowie sogenannte Zirkularitätsaspekte (z.B. Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit) werden ausdrücklich als wesentliche Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung eingeordnet.
Unzutreffende oder zur Täuschung geeignete Angaben hierzu gelten als irreführend. Bemerkenswert ist, dass diese Regelung – anders als viele andere Neuerungen – auch im B2B-Bereich Anwendung findet. Damit unterliegen produktbezogene Umweltangaben künftig auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen einer verschärften lauterkeitsrechtlichen Kontrolle.
Strengere Maßstäbe für allgemeine und zukunftsbezogene Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussagen sind künftig nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Aussagen, die nicht klar erkennen lassen, auf welchen Umweltaspekt oder welchen Abschnitt des Produktlebenszyklus sie sich beziehen, sind ohne entsprechende Substantiierung unzulässig.
Besonders strenge Anforderungen gelten für zukunftsbezogene Umweltversprechen. Wer gegenüber Verbrauchern etwa mit „CO₂-neutral bis 2030“ oder „Net Zero bis 2035“ wirbt, muss einen detaillierten, realistischen und öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan vorhalten. Dieser muss messbare und zeitgebundene Ziele enthalten sowie die erforderlichen Maßnahmen und Ressourcen nachvollziehbar darlegen. Zudem ist eine regelmäßige Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen erforderlich.
Unverbindliche Nachhaltigkeitsziele ohne belastbare Grundlage sind künftig rechtlich hochriskant.
Erweiterte „Schwarze Liste“: Per se unzulässige Praktiken
Der Anhang zum UWG – die sogenannte „Schwarze Liste“ – wird gezielt um Greenwashing-Tatbestände erweitert. Bestimmte Geschäftspraktiken gelten damit unter allen Umständen als unlauter.
Hierzu zählen insbesondere:
- die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ohne staatliche Vergabe oder unabhängiges Zertifizierungssystem,
- allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare Grundlage,
- pauschale Aussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, wenn tatsächlich nur Teilaspekte betroffen sind,
- Aussagen zur Klimaneutralität oder positiven Umweltwirkung, wenn diese ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen,
- die Darstellung gesetzlich vorgeschriebener Produkteigenschaften als besondere Leistung.
Gerade im Bereich der Klimaneutralitätswerbung kommt es zu einer deutlichen Verschärfung: Eine Neutralität, die allein durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette erreicht wird, darf nicht mehr als Produkt- oder Unternehmensclaim beworben werden.
Informationspflichten für Vergleichsdienste
Betreiber von Produktvergleichsdiensten müssen künftig transparent über die Vergleichsmethodik, die berücksichtigten Produkte und Anbieter sowie über Aktualisierungsmaßnahmen informieren, wenn ökologische oder soziale Merkmale verglichen werden.
Fehlende oder unvollständige Angaben können als Irreführung durch Unterlassen gewertet werden.
Sanktionen und Durchsetzung
Die Einhaltung der neuen Vorgaben wird durch ein verschärftes Sanktionsregime flankiert. Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro können Verstöße mit bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden.
Daneben bleibt die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung durch Mitbewerber und qualifizierte Verbände bestehen. Aufgrund der klar definierten per-se-Verbote ist mit einer erhöhten Abmahn- und Klagepraxis zu rechnen.
Besonders praxisrelevant ist, dass keine verlängerte Abverkaufsfrist vorgesehen ist. Produkte und Verpackungen, die ab dem 27. September 2026 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, dürfen grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Maximilian Siegl
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