Welche Möglichkeiten gibt es, die Vollstreckung zu verhindern?
Stundung
Mit einer Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlungsfrist hinausgeschoben. Voraussetzung für die Gewährung einer Stundung ist, dass die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner darstellt und der Anspruch des Staates durch die Stundung nicht gefährdet ist. Anerkannte Fälle "erheblicher Härte" können persönlicher (zum Beispiel vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten) oder anderer sachlicher Art (zum Beispiel bei der zu erwartenden Verrechnungsmöglichkeit mit einer anderen zu erstattenden Steuer) sein.
Hingegen stellen vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten, das heißt die mangelnde Leistungsfähigkeit ist durch selbst zu vertretende Gründe herbeigeführt worden, keine erhebliche Härte dar. Nach Ansicht des Finanzamts ist es dem Steuerschuldner zumutbar, sich um einen Bankkredit zur Zahlung seiner Steuerschulden zu bemühen.
Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistungen (zum Beispiel Hypothek) gewährt. Dabei werden Stundungszinsen erhoben. Auf die Zinsen kann die Finanzbehörde ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls ungerechtfertigt wäre.
Die Entscheidung, ob eine Stundung gewährt wird, steht im Ermessen der Finanzbehörden und unterliegt immer einer Einzelfallprüfung. Für den Fall, dass der Stundungsantrag abgelehnt wird, kann der Steuerschuldner Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen.
Tipp: Der Antrag auf Stundung kann und sollte vor Ablauf der Zahlungsfristen gestellt werden. Andernfalls muss der Schuldner in Kauf nehmen, dass die Finanzbehörde erst ab Eingang des Antrags stundet und nicht mehr rückwirkend. Da der Steuerschuldner die Beweislast für die Voraussetzungen der Stundung trägt, sollte er bei Antragstellung eine ausreichende Begründung vortragen. Die Begründung kann auch nachgeholt werden. Hierbei ist der Finanzbehörde ein zeitnahes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Soweit das Finanzamt den Antrag für nicht ausreichend begründet hält, ist dieses gehalten, auf den Schuldner einzuwirken, um den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären.