§ 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
- an Sonn- und Feiertagen,
- montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
- am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14:00 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Punkt eins die Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.