Betroffener Personenkreis
Prinzipiell gilt das für Selbstständige und angestellte Fahrer, die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder Fahrzeuge für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vorgeschrieben ist. Von dieser Regelung sind bestimmte Fahrten ausgenommen (§ 1 (2) BKrFQG.)
Das Mindestalter (§ 2 BKrFQG) zum Einsatz der Fahrer in den jewiligen Fahrererlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation beziehungsweise der Verkehrsart ab.
Verpflichtung zur Grundqualifikation und/oder Weiterbildung
Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheiden:
- seit dem Stichtag 10. September 2008 (Fahrerlaubnisse der Klassen D1, D1E, D, DE)
- und dem Stichtag 10. September 2009 (Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE)
ist eine Grundqualifikation für "Neueinsteiger" gesetzlich vorgeschrieben.
Wer so genannter "Besitzständler" ist und seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht ( § 5 BKrFQG). Jeweils innerhalb von fünf Jahren im Anschluss an den Erwerb der Grundqualifikation beziehungsweise der beschleunigten Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch Teilnahme an einer Fortbildungsschulung aufgefrischt werden (35 Stunden innerhalb von fünf Jahren). Dies gilt auch für Personen, die nach dem 10. September 2008 beziehungsweise dem 10. September 2009 die Grundqualifikation und Beschleunigte Grundqualifikation erwerben respektive erworben haben.