Zeugnisse
Ein Auszubildender erhält am Ende der Ausbildung in der Regel drei Zeugnisse:
- von der Industrie- und Handelskammer über das Bestehen seiner Abschlussprüfung
- vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der Ausbildungszeit
- von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen
Der Ausbildungsbetrieb muss nach § 16 Berufsbildungsgesetz dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen (auch digital seit 01.08.2024 möglich). Es muss auch dann ausgestellt werden, wenn der Auszubildende gar keines fordert oder er die Ausbildung vorzeitig abbricht. Ein Zeugnis ist selbst dann zu erstellen, wenn der Auszubildende ausdrücklich hierauf verzichtet, da ein solcher Verzicht gemäß Berufsbildungsgesetz stets unwirksam ist. Es enthält folgende Mindestangaben:
- Art
- Dauer
- Ziel
- erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten
Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind mit Datum zu bezeichnen. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Es enthält zusätzlich:
- Verhalten
- Leistung
- besondere fachliche Fähigkeiten
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:
- Klarheit: Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können.
- Wahrheit: Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.
- Wohlwollen: Um dem Auszubildenden sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein.
Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an die
Ausbildungsberater der IHK Niederbayern
wenden.