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Bildung und Qualifikation
Nach § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG) können alle Auszubildenden den betrieblichen Teil ihrer Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Hierfür muss kein besonderer Grund (z.B. Kindererziehung) vorliegen. So steht dieser Berufsbildungsweg auch denjenigen offen, die eine Ausbildung mit einer Erwerbstätigkeit verbinden möchten.
Wenn der Ausbildungsbetrieb einverstanden ist, kann ein Teil der Ausbildung oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden. Ein Anspruch der Auszubildenden besteht jedoch nicht.
Der Ausbildungsbetrieb kann die Vergütung anteilig kürzen, z. B. bei 30 Stunden statt einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden um ein Viertel.
Wenn Sie Fragen zur Teilzeitberufsausbildung haben, können Sie sich jederzeit an die Ausbildungsberater der IHK Niederbayern wenden.