Gesetzlicher Mindesturlaub bei Auszubildenden unter 18 Jahren
Jugendliche erhalten Urlaub nach dem
Jugendarbeitsschutzgesetz
, außerdem gelten die Regelungen aus Manteltarifverträgen, wenn diese allgemeinverbindlich sind. Für Jugendliche ist die Dauer des Urlaubs nach dem Lebensalter gestaffelt. Der Urlaub beträgt nach § 19 Abs. 2 JArbSchG jährlich:
- mindestens 30 Werktage, wenn der Auszubildende zu Jahresbeginn noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage, wenn der Auszubildende zu Jahresbeginn noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage, wenn der Auszubildende zu Jahresbeginn noch nicht 18 Jahre alt ist
Der Jugendliche erhält für das Kalenderjahr, in dem er 18 Jahre alt wird, noch Urlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz.