Der elektronische Berufsausbildungsvertrag (§ 11 BBiG und § 34 BBiG)
Künftig können Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag auch in digitaler Form (ohne Unterschriften) abfassen. Wenn diese Option genutzt wird, genügt es, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigen, wozu sie auch verpflichtet sind. Die elektronische Form muss so beschaffen sein, dass sie gespeichert und ausgedruckt werden kann. Wir empfehlen, dass rechtzeitig die personenbezogene E-Mail-Adresse des zukünftigen Auszubildenden erhoben wird, da diese die Basis für die elektronische Übermittlung darstellt (§ 34 BBiG).
Ausbildende haben die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.
Wichtig: Weiterhin ist es möglich, dass der Ausbildungsvertrag handschriftlich von den Vertragsparteien unterschrieben wird. An diesem Verfahren hat sich nichts geändert.
Das Vorhaben befindet sich bei der IHK Niederbayern noch in technischer Abstimmung. Ansprechpartner bei der IHK Niederbayern:
IHK-Ausbildungsberater
und das
Team der Eintragung
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