Seit Januar 2026: Neue Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland

Zum 1. Januar trat eine neue Vorgabe im Aufenthaltsgesetz in Kraft. Nach § 45c müssen Arbeitgebende Personen aus Drittstaaten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme in Textform darauf hinweisen, dass sie eine Information oder Beratung nach § 45b (Beratungsangebot “Faire Integration”) in Anspruch nehmen können. Dabei sind die aktuellen Kontaktdaten der am Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben.

Die Beratung nach § 45b AufenthG ist ein unabhängiges Angebot für im Ausland angeworbene Beschäftigte aus Drittstaaten. Sie dient der Klärung von Fragen zum Arbeitsvertrag, zu Rechten und Pflichten im Beschäftigungsverhältnis sowie zu weiteren Themen rund um Aufenthalt und Integration. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und mögliche Risiken, etwa durch unklare Vertragsbedingungen oder fehlende Informationen, zu verringern.

Mit der neuen Informationspflicht sollen Beschäftigte besser über ihre Möglichkeiten aufgeklärt werden. Arbeitgebende müssen daher sicherstellen, dass der Hinweis rechtzeitig, vollständig und nachvollziehbar erfolgt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Übergabe des Hinweises gemeinsam mit den Unterlagen zum Arbeitsbeginn.

Die Regelung gilt für alle Arbeitgebenden, die Personen aus Drittstaaten anwerben oder einstellen. Sie soll einen fairen und transparenten Einstieg in das Arbeitsverhältnis fördern und zur Fachkräftegewinnung beitragen.

Artikelnr: 365584