Verwaltungsverfahren
Neben die eigenverantwortliche Umsetzung der Anforderungen treten für bestimmte Anlagen Verwaltungsverfahren, in denen auch die beteiligten Behörden bei der Umsetzung der Anforderungen der AwSV mitwirken. Diese sind
- die Anzeige der Errichtung und wesentlichen Änderung von prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- die wasserrechtliche Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen und
- übergeordnete Verfahren (insbesondere Verfahren nach Immissionsschutzrecht).
Ansprechpartner zur Anlagenverordnung ist für den Antragsteller die Kreisverwaltungsbehörde, in der auch die fachliche Bewertung des Antrags erfolgt (Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft).
Die AwSV findet keine Anwendung auf oberirdischen Anlagen mit einem Volumen von ≤ 0,22 Kubikmeter bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von ≤ 0,2 Tonnen bei gasförmigen und festen Stoffen, wenn sich die Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten befinden oder wenn die zuständige Behörde, auf Antrag des Betreibers, feststellt, dass der Umfang der wassergefährdenden Stoffe während der gesamten Betriebsdauer der Anlage unerheblich ist.