Das ändert sich jetzt rechtlich

Der Jahreswechsel ist Anlass, sich mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, denn Gesetzesänderungen treten oft mit dem neuen Jahr in Kraft. Doch auch während des Jahres können sich Neuerungen ergeben. Die nachfolgende Auswahl gibt einen Überblick.

Widerrufsbutton: Verpflichtende Neuerung im Online-Handel

Die Bundesregierung plant, das Widerrufsrecht im Online-Handel zu verschärfen. Ab 1. Juni soll ein verpflichtender Widerrufsbutton in Webshops eingeführt werden, der es Verbrauchern ermöglicht, vergangene Bestellungen ebenso einfach zu widerrufen, wie sie getätigt wurden – per Klick. Politisch wird diese Maßnahme als Stärkung des Verbraucherschutzes präsentiert.

Für den E-Commerce bedeutet dies, dass der Widerrufsbutton dauerhaft sichtbar, gut lesbar und eindeutig beschriftet sein muss, beispielsweise mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“. Gleichzeitig stellt die technische Umsetzung viele Händler vor Herausforderungen. Besonders bei Gastbestellungen ohne Kundenkonto ist nicht immer sichergestellt, wer den Widerruf tatsächlich ausführt. Dies kann datenschutzrechtliche und identifikationsbezogene Probleme nach sich ziehen.

Betroffen von der geplanten Regelung sind vor allem Online-Händler, die Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten und bisher lediglich Widerrufsmöglichkeiten per E-Mail oder Formular bereitstellen. Auch Marktplatzanbieter müssen ihre Plattformlösungen anpassen, ebenso wie technische Dienstleister von Webshops, etwa Anbieter von Shopsystemen oder Plugins, die den Widerrufsbutton implementieren müssen. Die Regelung betrifft sowohl kleine als auch große Händler, insbesondere bei Bestellungen, die ohne Kundenkonto getätigt werden.

Recht auf Reparatur: Neue Pflichten für Hersteller und Händler

Seit dem 1. Juli 2024 gibt es die Richtlinie zum Recht auf Reparatur, die bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Bezwecken soll die Regelung, dass Ressourcen geschont, Abfall reduziert und die Verbraucherrechte gestärkt werden. Reparaturen sollen künftig einfacher, attraktiver und besser zugänglich werden – und zwar auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Sowohl Hersteller als auch Mitgliedstaaten tragen dabei eine stärkere Verantwortung.

Für betroffene Unternehmen ergeben sich daraus mehrere wichtige Änderungen. Künftig müssen Händler Reparaturen als vorrangige Lösung anbieten, sofern diese kostengünstiger sind als ein Austausch des Produkts. Darüber hinaus können Reparaturpflichten auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist bestehen, insbesondere bei Elektrogeräten. Online-Shops müssen sich zudem auf neue Informationspflichten und vermehrte Kundenanfragen einstellen. Gleichzeitig eröffnen sich neue Marktchancen, etwa durch den Ausbau von Reparaturdienstleistungen oder den Verkauf von generalüberholten („refurbished“) Produkten – diese gehen jedoch mit zusätzlichen Pflichten einher.

Betroffen sind vor allem Hersteller langlebiger Produkte wie Smartphones,
Tablets, Fernseher, Waschmaschinen oder Kühlschränke, für die künftig spezielle EU-Reparaturvorgaben gelten. Auch Händler, die Gewährleistungsfälle ab-wickeln, müssen künftig prüfen, ob eine Reparatur kostengünstiger ist als ein Ersatz. Darüber hinaus betrifft die Regelung Plattformen und Werkstätten, die Reparaturdienste anbieten oder vermitteln.

EU-Gewährleistungs- und Garantielabel: Transparenz für Verbraucher

Mit den geplanten EU-Gewährleistungs- und Garantielabeln sollen Verbraucher künftig leichter erkennen können, wie lange Produkte haltbar sind und welche Rechte ihnen beim Kauf zustehen. Das Gewährleistungslabel informiert über die gesetzlichen Verbraucherrechte, während das Garantielabel zusätzliche Angaben zu einer vom Hersteller gewährten Haltbarkeitsgarantie enthält.

Ziel der neuen Regelung ist es, nachhaltige Kaufentscheidungen zu fördern und europaweit einheitliche Informationsstandards zu schaffen. Verpflichtend gelten die neuen Label für alle Unternehmen, die online Waren an Verbraucher verkaufen. Ebenso betroffen sind Hersteller, die eine Haltbarkeitsgarantie gewähren, sowie Händler, die mit einer solchen Garantie werben. Auch Online-Marktplätze müssen künftig sicherstellen, dass die entsprechenden Label korrekt angezeigt werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kennzeichnung künftig ein verbindlicher Bestandteil der Verbraucherinformation wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweise müssen gut sichtbar auf den jeweiligen Produktseiten dargestellt werden. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht umsetzen, riskieren Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationspflichten.

Das neue Tariftreuegesetz

Am 6. August 2025 wurde das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG) vom Kabinett beschlossen und befindet sich aktuell im parlamentarischen Verfahren. Es richtet sich an deutsche Bundesbehörden und bundeseigene Unternehmen, die künftig öffentliche Aufträge nur noch an Unternehmen vergeben dürfen, die ihren Beschäftigten tarifliche Löhne zahlen.

Bewerber für öffentliche Aufträge – inklusive ihrer Nachunternehmer – müssen schriftlich eine sogenannte Tariftreueerklärung abgeben. Die Einhaltung wird durch eine eigens eingerichtete Prüfstelle (bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See) kontrolliert.

Bei Verstößen drohen Ausschluss vom Vergabeverfahren, Vertragsstrafen, Schadenersatzansprüche oder ein temporärer Ausschluss von künftigen Vergaben. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen, insbesondere bei Bewerbungen für Bundesausschreibungen.

Artikelnr: 271877