IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht
Nach den Bestimmungen des
IHK-Gesetzes (IHKG)
sind alle Unternehmen (Ausnahme: Handwerk und Freie Berufe) der IHK Niederbayern zugehörig, die im Regierungsbezirk Niederbayern (ausgenommen dem Landkreis Kelheim) eine Betriebsstätte unterhalten und der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Was unter Betriebsstätte zu verstehen ist, ergibt sich aus
§ 12 Abgabenordnung (AO)
. Unternehmen müssen deshalb ihren Beitritt nicht ausdrücklich erklären. Sowohl die Amtsgerichte als auch die Gewerbeämter der Kommunen sind verpflichtet, Neugründungen von Betrieben an die IHK zu melden.
Mit der Kammerzugehörigkeit ist in der Regel auch die Beitragspflicht verbunden. Um ihre Arbeit neutral und objektiv verrichten zu können, muss die IHK unabhängig von den Beitragszahlern sein. Aus diesem Grunde kam bereits im Jahre 1962 das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Pflichtzugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern unverzichtbar ist. Zwischenzeitlich eingereichte Verfassungsbeschwerden wurden laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit und Beitragspflicht erneut bestätigt.