Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 zum Unionszollkodex. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert.
Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung, also der verantwortliche Mitarbeiter, sowie der Empfänger klar hervorgehen.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen. Diese Regelung findet sich in Artikel 63 (3) UZK-IA (bis 30. April 2016: Artikel 5 VO (EG) 1207/2001).
Bei der Nennung der Länder, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung "EG" für "Europäische Gemeinschaft". Erlaub sind "EU", "EEC", "CEE" und "CE".
Lieferantenerklärungen können auch nachträglich ausgestellt werden, das heißt sie sind auch dann anzuerkennen, wenn sie nach bereits erfolgter Lieferung ausgefertigt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden. Allgemeine Sammelbezeichnungen wie etwa "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.