Geringfügig entlohnte Beschäftigte - Minijobs
- monatliches Arbeitsentgelt überschreitet
- ab 01.01.2026 regelmäßig nicht 603 Euro
- wöchentliche Arbeitszeit ist freigestellt
aber: Anspruch auf Mindestlohn (siehe unter 2.)
Weitere Informationen:
Homepage der Minijobzentrale - Entgeltgrenze oder auch beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Mindestlohn
- ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro pro Zeitstunde
- weitere Informationen gibt es auf der Website der Bundesregierung.
- der Anspruch auf Mindestlohn kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
Wird ein geringeres Entgelt gezahlt, so kann der Arbeitnehmer das höhere Entgelt beanspruchen - Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeber von Minijobbern (§ 17 Abs. 1 S.1 MiLoG):
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen
Aufzeichnungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV) sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren
Hinweis: Die Verdienstgrenze im Minijob ist dynamisch. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Das bedeutet, dass sich auch die maximale Arbeitszeit von ca. 43 Stunden nichts ändern muss.
Weitere Informationen:
Homepage der Minijobzentrale - Mindestlohn
Musterarbeitsvertrag für Minijobber
Die Minijob-Zentrale ist zuständig für die Anmeldungen der Minijobber.
Genaue Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Anmeldeportalen finden Sie hier
- Homepage der Minijob-Zentral
Minijob neben Hauptbeschäftigung:
- Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist möglich und versicherungsfrei
- bei mehreren Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung wird ein Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung verrechnet, die übrigen aber schon
Mehrere Minijobs:
- mehrere Minijobs werden zusammengerechnet
bei Überschreiten der 603 Euro-Grenze entfällt die Versicherungsfreiheit - ein 603 Euro-Job und eine kurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengezählt
Der Arbeitgeber entrichtet arbeitsentgeltbezogene Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Diese betragen im Einzelnen:
- 15% Rentenversicherung (siehe u.)
- 13% Krankenversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
- 2% Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Hinzu kommen Umlagesätze, im Einzelnen:
- 0,8 % U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
- 0.22 % U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft
- 0,06% Insolvenzgeldumlage
RentenversicherungMinijobs sind ohne Verzicht von Seiten des Arbeitnehmers rentenversicherungs- und beitragspflichtig.
Es ist insgesamt der gesetzliche Rentenbeitragssatz zu entrichten (18,6%). Hiervon haben zu tragen
- 15% der Arbeitgeber als Pauschalabgabe (siehe oben)
- im Übrigen der Arbeitnehmer (3,6%)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
- ein schriftlicher Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen
- nur eine einheitliche Befreiung für die Dauer des Minijobs und bei allen Arbeitgebern zugleich möglich („Einmal Befreiung – immer Befreiung“)
- Hinweis auf Befreiungsmöglichkeit durch Arbeitgeber gegenüber Minijobber empfehlenswert
- Musterantrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann einen pauschalen Lohnsteuersatz entrichten (i.H.v. 2%, siehe oben) oder den Lohnsteuerabzug mittels Lohnsteuerkarte durchführen. Letzteres kann insbesondere bei Nichtüberschreitung des Freibetrags sinnvoll sein.
Übersicht zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Entrichtung der Lohnsteuer
Die gesetzliche Unfallversicherung kennt keine Geringfügigkeitsgrenze. Somit ist auch der Minijobber unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit zu versichern.
Der Arbeitgeber ist dadurch, neben der Meldung bei der Minijob-Zentrale, zur Meldung und zum Beitrag bei der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet. Der hier zu entrichtende Beitrag hängt vom Träger ab und ist im jährlichen Lohnnachweis gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft aufzuführen.
Für sogenannte Midijobber gelten Regelungen des Übergangsbereichs. Der Übergangsbereich umfasst seit Januar 2026 monatliche Arbeitsentgelte von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro. In diesem Übergangsbereich zahlen Sie als Arbeitgeber für ihren Midijobber bereits volle Sozialversicherungsbeiträge, während dieser reduzierte Beiträge hat.
Weitere Informationen zum Übergangsbereich
Übergangsrechner der Deutschen Rentenversicherung