Der Arbeitgeber entrichtet arbeitsentgeltbezogene Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Diese betragen im Einzelnen:
- 15% Rentenversicherung (siehe u.)
- 13% Krankenversicherung (bei gesetzlicher Krankenversicherung)
- 2% Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
Hinzu kommen Umlagesätze, im Einzelnen:
- 0,8 % U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
- 0.22 % U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft
- 0,06% Insolvenzgeldumlage
RentenversicherungMinijobs sind ohne Verzicht von Seiten des Arbeitnehmers rentenversicherungs- und beitragspflichtig.
Es ist insgesamt der gesetzliche Rentenbeitragssatz zu entrichten (18,6%). Hiervon haben zu tragen
- 15% der Arbeitgeber als Pauschalabgabe (siehe oben)
- im Übrigen der Arbeitnehmer (3,6%)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht:
- ein schriftlicher Antrag ist beim Arbeitgeber einzureichen
- nur eine einheitliche Befreiung für die Dauer des Minijobs und bei allen Arbeitgebern zugleich möglich („Einmal Befreiung – immer Befreiung“)
- Hinweis auf Befreiungsmöglichkeit durch Arbeitgeber gegenüber Minijobber empfehlenswert
- Musterantrag auf Befreiung der Rentenversicherungspflicht
Lohnsteuer
Der Arbeitgeber kann einen pauschalen Lohnsteuersatz entrichten (i.H.v. 2%, siehe oben) oder den Lohnsteuerabzug mittels Lohnsteuerkarte durchführen. Letzteres kann insbesondere bei Nichtüberschreitung des Freibetrags sinnvoll sein.
Übersicht zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Entrichtung der Lohnsteuer