Wird ein Arbeitnehmer infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Unverzügliche Mitteilung bedeutet am ersten Tag der Erkrankung zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden und noch vor einem evtl. Arztbesuch. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Allerdings kann der Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unter Umständen zu einem früheren Zeitpunkt – sogar bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit - verlangen. Dies gilt insbesondere bei einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitnehmer muss eine neue Bescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, als in der ärztlichen Bescheinigung zunächst vorgesehen. Verletzt ein Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung wiederholt seine Anzeigepflicht, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch wird durch eine solche Pflichtverletzung nicht beeinträchtigt.
Änderungen aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes und der Digitalisierung des “gelben Scheins”
Seit dem 1. Januar 2023 müssen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1a EFZG grds. keinen "gelben Schein" mehr bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten übermittelt vielmehr der Arzt elektronisch an die Krankenkasse. Aus den Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert. Diese kann der Arbeitgeber dann automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abrufen. Es bestehen jedoch Ausnahmen, z. B. für privat krankenversicherte, für im Ausland festgestellte Arbeitsunfähigkeit, für Eltern – die sich um ein erkranktes Kind kümmern müssen, bei Wiedereingliederung, bei einem Beschäftigungsverbot, bei Rehabilitationsleistungen und bei geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten. Unabhängig davon bleibt die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, weiterhin bestehen.
Eine umfangreiche Verfahrensbeschreibung, die auch Arbeitgeber beim laufenden Betrieb unterstützen soll, finden Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbands.