Beschäftigungspflicht § 155 SGB IX
Jeder Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen ist grundsätzlich verpflichtet, auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Ist dies nicht der Fall muss gem. §160 SGB IX pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsausgabe gezahlt werden, die zwischen 125 € und 310 € liegt.