Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Es findet Anwendung für in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, zur Probe, haupt- oder nebenberuflich, geringfügig, in einem Praktikum oder in einer beruflichen Ausbildung beschäftigte (werdende) Mütter.
Mitteilung und Nachweis der (werdenden) Mutter
Schwangere Frauen sollen ihrem Arbeitgeber Schwangerschaft und voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald diese hiervon wissen. Stillende Frauen sollen ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillen. Eine Mitteilungspflicht der betroffenen Frauen gibt es jedoch nicht. Auch ist keine bestimmte Form für diese Mitteilung vorgegeben. Die Schwangere kann ihren Arbeitgeber mündlich oder schriftlich informieren. Ein Arbeitgeber kann als Nachweis der Schwangerschaft ein schriftliches Zeugnis des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Hierfür anfallende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Anzeigepflicht des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber muss die Schwangerschaft seiner Beschäftigten und den mutmaßlichen Tag der Entbindung dem zuständigen Bezirksregierung anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn eine Frau mitteilt, dass sie stillt. Es sei denn, der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde bereits die Schwangerschaft dieser Frau angezeigt. Bei vorsätzlich oder fahrlässig unterlassener Auskunft drohen dem Arbeitgeber Bußgelder.
Der Arbeitgeber darf Dritte über die ihm mitgeteilte Schwangerschaft nur unterrichten, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerin erforderlich ist. Hat die Arbeitnehmerin ihren Zustand selbst im Betrieb bekannt gemacht, ist auch der Arbeitgeber nicht mehr an seine Schweigepflicht gebunden. Das Bezirksregierung Niederbayern bietet hierfür auf seiner Homepage auch ein Formular zum Download an.
Gesundheits- und Gefahrenschutz
Ein Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. So ist bei einer im Stehen ausgeführten Tätigkeit eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei überwiegender Beschäftigung im Sitzen sind kurze Arbeitsunterbrechungen zu ermöglichen. Soweit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich, es der Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. Die hier zu beachtenden Pflichten eines Arbeitgebers finden sich auch in der Arbeitsstättenverordnung.
Die tatsächliche weitere Ausgestaltung des Schutzes richtet sich nach den Gegebenheiten im Betrieb, der schwangerschaftsspezifischen Gefährdungsbeurteilung und den individuellen Bedürfnissen der Frau. In Zweifelsfällen klärt die zuständige Aufsichtsbehörde, ob Tätigkeit und Arbeitsplatz zu einer Gefährdung führen.