Ein Schiedsgericht kann nur dann rechtswirksam tätig werden, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien vereinbart wurde. Dies sollte schon bei Vertragsschluss geschehen, da im Streitfall die Einigung auf eine Schiedsinstitution oder auf ein "ad hoc"-Verfahren schwierig ist.
Die Parteien nehmen dazu entsprechende Schiedsklauseln in ihre Verträge auf. Solche Klauseln sind jedoch mit Mängeln behaftet – etwa, weil aus ihnen nicht hinreichend klar wird, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.
Daher ist es dringend zu empfehlen, die Musterklauseln einer anerkannten Schiedsinstitution oder die der IHK Niederbayern zu verwenden zu verwenden.
Die Schiedsgerichtsordnung der IHK Niederbayern und eine Musterformulierung für eine Schiedsklausel können angefordert werden bei Benedikt Grabl, benedikt.grabl@passau.ihk.de oder per Telefon 0851 507-341