Der BGH stellt klar: Das oberste Zivilgericht hierzulande hat sich nun mit den Feinheiten dieser Informationspflichten auseinandergesetzt und einige wichtige Punkte präzisiert:
1. Die Angabe eines Unternehmens „im Einzelfall“ bereit zu sein, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist nach dem Urteil VIII ZR 265/18 nicht „klar und verständlich“ und verstößt deshalb gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Hier sei der Verbraucher immer gezwungen nachzufragen, ob seine Streitigkeit nun darunterfalle oder nicht. Dies soll durch die Informationspflichten aber gerade vermieden werden. Will ein Unternehmen nur unter bestimmten Bedingungen an Schlichtungsverfahren teilnehmen, muss es klar abgrenzbare Fallgruppen definieren und angeben (z.B. Bestellobergrenzen, bestimmte Waren etc.).
2. Das Urteil VIII ZR 263/18 erläutert, dass Unternehmen, die sich auf ihren Webseiten und/ oder den AGB nur bereit erklären an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, die zuständige Schlichtungsstelle nicht nennen müssen. Sie erfüllen eine gesetzliche Informationspflicht (jene aus § 36(1) Nr. 1 VSBG). Anders ist das, wenn Unternehmen sich im Vorhinein selbst zur Teilnahme an Schlichtung verpflichtet haben (§ 36(2) Nr. 2 VSBG). Eine Selbstverpflichtung kann sich zum Beispiel durch die Mitgliedschaft bei einer Schlichtungsstelle ergeben, die in ihrer Satzung die Teilnahme verlangt.
Hier finden Sie Hilfe: Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht noch weitere Informationspflichten vor. Fragen beantworten die deutsche Kontaktstelle für die europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (www.evz.de) und die E-Commerce Verbindungsstelle (www.ecommerce-verbindungsstelle.de)
Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland, Kehl
www.evz.de